Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerber machen geltend, daß die Anerbin vom Gesamtbesitz mehr als 10% der Gesamtfläche, von der Ackerfläche allein rund 25% und von der Wiesenfläche mehr als 20% verkauft und für sämtliche verkauften Grundstücke einen Kaufpreis von 185.000 S erzielt habe, während die Summe aller Grundstücke nur mit 569.132 S geschätzt worden sei, die verkauften Grundstücke also dem Preise nach rund 1/3 des Schätzwertes ausmachten, daher außerordentlich wertvolle Grundstücke gewesen sein müßten. Wie bei diesem Sachverhalt daran gezweifelt werden könne, daß es sich bei den Abverkäufen um wesentliche Teile des Erbhofes im Sinne des § 18 AnerbenG. handle, sei unverständlich. Die Anordnung des Nachlaßgerichtes, die Nachtragserbteilung einzuleiten, brauche sich damit, welche Summe den weichenden Erben nachzuzahlen sei, überhaupt noch nicht zu befassen; denn die Frage, ob für die Anschaffung des Traktors ein Abzug vom Mehrerlös gemacht werden könne, sei keine solche, die im Beschluß über die Anordnung der Nachtragserbteilung rechnerisch schon zu lösen sei. Keineswegs sei das Verfahren zur Anordnung der Nachtragserbteilung dazu bestimmt, die Möglichkeit der Abzugspost mit bindender Wirkung für die Parteien schon im vorhinein zu klären. Das Erstgericht hätte sich daher mit der bezüglichen Einwendung der Anerbin nur dann auseinanderzusetzen gehabt, wenn der Anschaffungspreis so hoch gewesen wäre, daß die Verfügbarkeit eines Mehrerlöses allem Anschein nach nicht festgestanden wäre. Dies sei aber schon deshalb nicht der Fall, weil der Traktor an Stelle der verkauften Pferde angeschafft worden sei und bei der Größe der abverkauften Grundstücke die Anschaffung des Traktors aus landwirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr zu erklären sei.Die Rechtsmittelwerber machen geltend, daß die Anerbin vom Gesamtbesitz mehr als 10% der Gesamtfläche, von der Ackerfläche allein rund 25% und von der Wiesenfläche mehr als 20% verkauft und für sämtliche verkauften Grundstücke einen Kaufpreis von 185.000 S erzielt habe, während die Summe aller Grundstücke nur mit 569.132 S geschätzt worden sei, die verkauften Grundstücke also dem Preise nach rund 1/3 des Schätzwertes ausmachten, daher außerordentlich wertvolle Grundstücke gewesen sein müßten. Wie bei diesem Sachverhalt daran gezweifelt werden könne, daß es sich bei den Abverkäufen um wesentliche Teile des Erbhofes im Sinne des Paragraph 18, AnerbenG. handle, sei unverständlich. Die Anordnung des Nachlaßgerichtes, die Nachtragserbteilung einzuleiten, brauche sich damit, welche Summe den weichenden Erben nachzuzahlen sei, überhaupt noch nicht zu befassen; denn die Frage, ob für die Anschaffung des Traktors ein Abzug vom Mehrerlös gemacht werden könne, sei keine solche, die im Beschluß über die Anordnung der Nachtragserbteilung rechnerisch schon zu lösen sei. Keineswegs sei das Verfahren zur Anordnung der Nachtragserbteilung dazu bestimmt, die Möglichkeit der Abzugspost mit bindender Wirkung für die Parteien schon im vorhinein zu klären. Das Erstgericht hätte sich daher mit der bezüglichen Einwendung der Anerbin nur dann auseinanderzusetzen gehabt, wenn der Anschaffungspreis so hoch gewesen wäre, daß die Verfügbarkeit eines Mehrerlöses allem Anschein nach nicht festgestanden wäre. Dies sei aber schon deshalb nicht der Fall, weil der Traktor an Stelle der verkauften Pferde angeschafft worden sei und bei der Größe der abverkauften Grundstücke die Anschaffung des Traktors aus landwirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr zu erklären sei.
Der Argumentation der Rechtsmittelwerber kann nicht beigestimmt werden, weil damit einerseits die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Teil mißverstanden werden, andererseits die gutachtliche Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu Unrecht für eine ausreichende Grundlage angesehen wird, um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Nachtragserbteilung zu beantworten. Das Gesetz bestimmt, daß dann, wenn der Anerbe binnen sechs Jahren nach der Rechtskraft der Einantwortung auf einmal oder stückweise den ganzen Erbhof oder dessen wesentliche Teile verkauft, ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigender Mehrerlös auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln und hierüber eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist, wobei jedoch ein Mehrerlös erst dann vorliegt, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Das Gesetz unterscheidet somit drei Fälle, die zur Nachtragserbteilung führen können, nämlich den Verkauf des ganzen Erbhofes a) auf einmal oderDer Argumentation der Rechtsmittelwerber kann nicht beigestimmt werden, weil damit einerseits die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Teil mißverstanden werden, andererseits die gutachtliche Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu Unrecht für eine ausreichende Grundlage angesehen wird, um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Nachtragserbteilung zu beantworten. Das Gesetz bestimmt, daß dann, wenn der Anerbe binnen sechs Jahren nach der Rechtskraft der Einantwortung auf einmal oder stückweise den ganzen Erbhof oder dessen wesentliche Teile verkauft, ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (Paragraph 11,) übersteigender Mehrerlös auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln und hierüber eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist, wobei jedoch ein Mehrerlös erst dann vorliegt, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Das Gesetz unterscheidet somit drei Fälle, die zur Nachtragserbteilung führen können, nämlich den Verkauf des ganzen Erbhofes a) auf einmal oder
b) stückweise, und c) den Verkauf dessen wesentlicher Teile. Im vorliegenden Falle kommt, wenn überhaupt, nur der dritte Fall in Betracht. Die erläuternden Bemerkungen (Nr. 76 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP.) führen zu § 18 AnerbenG. aus: "Der Anerbe wird dadurch, daß er den Hof um einen besonders niedrigen Übernahmspreis bekommt, begünstigt. Es wäre nicht zu billigen, wenn er diese Begünstigung dadurch mißbräuchte, daß er den Erbhof in gewinnsüchtiger Absicht um einen hohen Preis veräußert. Dies ist der Grund, warum er den Mehrerlös für eine Nachtragserbteilung herauszugeben hat. Durch Ausdehnung dieser Anordnung auf einen allmählichen Abverkauf einzelner Teile des Erbhofes wird einer Umgehung der Nachtragserbteilung ein Riegel vorgeschoben. Von einem Mehrerlös über den seinerzeitigen Übernahmspreis kann erst dann gesprochen werden, wenn die inneren Wertverhältnisse berücksichtigt werden. Sonst könnte es geschehen, daß im Falle einer in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung die Miterben eine Nachtragserbteilung verlangen könnten, obwohl der Verkaufserlös im Verhältnis zu dem inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises geringer ist als dieser. Außerdem sind bei der Beurteilung eines Mehrerlöses auch die Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Anerbe in der Zwischenzeit auf den Erbhof gemacht hat". Der Begriff der "wesentlichen Teile" des Erbhofes kommt an mehreren Stellen vor (§§ 7, 8, 9, 12 und 18 AnerbenG.). Dadurch, daß das Gesetz niemals "von" wesentlichen Teilen sagt, sondern immer nur von "dessen" wesentlichen Teilen spricht, drückt es aus, daß es sich nicht um irgendwelche Teile handelt, sondern um jene, die das Wesen des bisherigen Erbhofes ausmachen. In ähnlicher Weise spricht der § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 132, im Zusammenhang mit den früheren Erbhöfen von "allen Liegenschaften oder doch deren wesentlichem Bestand". Die erläuternden Bemerkungen dazu sagen, daß ein Verlust des wesentlichen Bestandes des Gutes insbesondere dann anzunehmen sein werde, wenn die zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unbedingt erforderlichen Bestandteile nicht mehr vorhanden sind. Unter den wesentlichen Bestandteilen des Erbhofes sind also jene Teile zu verstehen, die den Kern des Erbhofes ausmachen; hiebei ist vom Umfang und von der Art des Erbhofes im Einzelfall auszugehen (Edlbacher, Das Anerbengesetz, S. 41 Anm. 2 zu § 7).b) stückweise, und c) den Verkauf dessen wesentlicher Teile. Im vorliegenden Falle kommt, wenn überhaupt, nur der dritte Fall in Betracht. Die erläuternden Bemerkungen (Nr. 76 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch acht. Gesetzgebungsperiode führen zu Paragraph 18, AnerbenG. aus: "Der Anerbe wird dadurch, daß er den Hof um einen besonders niedrigen Übernahmspreis bekommt, begünstigt. Es wäre nicht zu billigen, wenn er diese Begünstigung dadurch mißbräuchte, daß er den Erbhof in gewinnsüchtiger Absicht um einen hohen Preis veräußert. Dies ist der Grund, warum er den Mehrerlös für eine Nachtragserbteilung herauszugeben hat. Durch Ausdehnung dieser Anordnung auf einen allmählichen Abverkauf einzelner Teile des Erbhofes wird einer Umgehung der Nachtragserbteilung ein Riegel vorgeschoben. Von einem Mehrerlös über den seinerzeitigen Übernahmspreis kann erst dann gesprochen werden, wenn die inneren Wertverhältnisse berücksichtigt werden. Sonst könnte es geschehen, daß im Falle einer in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung die Miterben eine Nachtragserbteilung verlangen könnten, obwohl der Verkaufserlös im Verhältnis zu dem inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises geringer ist als dieser. Außerdem sind bei der Beurteilung eines Mehrerlöses auch die Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Anerbe in der Zwischenzeit auf den Erbhof gemacht hat". Der Begriff der "wesentlichen Teile" des Erbhofes kommt an mehreren Stellen vor (Paragraphen 7, 8, 9, 12 und 18 AnerbenG.). Dadurch, daß das Gesetz niemals "von" wesentlichen Teilen sagt, sondern immer nur von "dessen" wesentlichen Teilen spricht, drückt es aus, daß es sich nicht um irgendwelche Teile handelt, sondern um jene, die das Wesen des bisherigen Erbhofes ausmachen. In ähnlicher Weise spricht der Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 132, im Zusammenhang mit den früheren Erbhöfen von "allen Liegenschaften oder doch deren wesentlichem Bestand". Die erläuternden Bemerkungen dazu sagen, daß ein Verlust des wesentlichen Bestandes des Gutes insbesondere dann anzunehmen sein werde, wenn die zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unbedingt erforderlichen Bestandteile nicht mehr vorhanden sind. Unter den wesentlichen Bestandteilen des Erbhofes sind also jene Teile zu verstehen, die den Kern des Erbhofes ausmachen; hiebei ist vom Umfang und von der Art des Erbhofes im Einzelfall auszugehen (Edlbacher, Das Anerbengesetz, S. 41 Anmerkung 2 zu Paragraph 7,).
Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen wichtigen Entscheidungen die nach seinem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören, um sich die nötigen Kenntnisse über die bäuerlichen Verhältnisse zu verschaffen. Auch bei der Feststellung des Mehrerlöses im Sinne des § 18 AnerbenG. sind die Landwirtschaftskammer oder die von dieser namhaft gemachten Sachverständigen zu hören. Das Wesen des § 19 AnerbenG. liegt in der Bestimmung des Beweismittels; es soll damit der Landwirtschaftskammer eine ähnliche Stellung eingeräumt werden, wie sie das Jugendamt in der Jugendwohlfahrtspflege hat. Gedacht ist an die für jedes Bundesland bestellte Landwirtschaftskammer (Edlbacher a. a. O. S. 74 Anm. zu § 19).Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen wichtigen Entscheidungen die nach seinem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören, um sich die nötigen Kenntnisse über die bäuerlichen Verhältnisse zu verschaffen. Auch bei der Feststellung des Mehrerlöses im Sinne des Paragraph 18, AnerbenG. sind die Landwirtschaftskammer oder die von dieser namhaft gemachten Sachverständigen zu hören. Das Wesen des Paragraph 19, AnerbenG. liegt in der Bestimmung des Beweismittels; es soll damit der Landwirtschaftskammer eine ähnliche Stellung eingeräumt werden, wie sie das Jugendamt in der Jugendwohlfahrtspflege hat. Gedacht ist an die für jedes Bundesland bestellte Landwirtschaftskammer (Edlbacher a. a. O. S. 74 Anmerkung zu Paragraph 19,).
Das Erstgericht hat nicht die zuständige Landwirtschaftskammer, sondern die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft angehört. Am eingeholten Gutachten ist zu bemängeln, daß es den Gesamtverkaufspreis unrichtig wiedergibt, ohne nähere Begründung mit einem bloßen Hinweis auf Kulturgattung und Ausmaß der abverkauften Grundstücke sowie den Kaufpreis hiefür die Anwendbarkeit des § 18 AnerbenG. bejaht und dabei die Gutachterbefugnis überschreitet, indem es sich die Entscheidung einer Rechtsfrage anmaßt, die in die ausschließliche Kompetenz des Gerichtes fällt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß es bei den abverkauften Grundstücken rein flächenmäßig die Erfüllung des Begriffes "wesentliche Teile des Erbhofes" ablehnt. Bei Entscheidung dieser Frage wird sich das Erstgericht an dem oben aufgezeigten Maßstab zu orientieren und der Vorschrift des § 19 AnerbenG. zu entsprechen haben. Da ein Mehrerlös erst vorliegt, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt, hängt die Beantwortung dieser Frage untrennbar mit der ersten insofern zusammen, als ein bloßer Mehrerlös noch nicht zu einer Nachtragserbteilung führen muß. Richtig ist indessen, daß bei Nichterfüllung der Voraussetzung des Verkaufes "wesentlicher Teile" des Erbhofes die Frage allfälliger zweckmäßiger und notwendiger Aufwendungen gar nicht aktuell wird. Ein Rechtsstreit wäre erst nach förmlicher Verweisung auf den Rechtsweg anzustrengen (Webhofer in JBl. 1958 S. 481).Das Erstgericht hat nicht die zuständige Landwirtschaftskammer, sondern die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft angehört. Am eingeholten Gutachten ist zu bemängeln, daß es den Gesamtverkaufspreis unrichtig wiedergibt, ohne nähere Begründung mit einem bloßen Hinweis auf Kulturgattung und Ausmaß der abverkauften Grundstücke sowie den Kaufpreis hiefür die Anwendbarkeit des Paragraph 18, AnerbenG. bejaht und dabei die Gutachterbefugnis überschreitet, indem es sich die Entscheidung einer Rechtsfrage anmaßt, die in die ausschließliche Kompetenz des Gerichtes fällt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß es bei den abverkauften Grundstücken rein flächenmäßig die Erfüllung des Begriffes "wesentliche Teile des Erbhofes" ablehnt. Bei Entscheidung dieser Frage wird sich das Erstgericht an dem oben aufgezeigten Maßstab zu orientieren und der Vorschrift des Paragraph 19, AnerbenG. zu entsprechen haben. Da ein Mehrerlös erst vorliegt, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt, hängt die Beantwortung dieser Frage untrennbar mit der ersten insofern zusammen, als ein bloßer Mehrerlös noch nicht zu einer Nachtragserbteilung führen muß. Richtig ist indessen, daß bei Nichterfüllung der Voraussetzung des Verkaufes "wesentlicher Teile" des Erbhofes die Frage allfälliger zweckmäßiger und notwendiger Aufwendungen gar nicht aktuell wird. Ein Rechtsstreit wäre erst nach förmlicher Verweisung auf den Rechtsweg anzustrengen (Webhofer in JBl. 1958 S. 481).