Rechtssatz RS0050454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050454
Geschäftszahl
1Ob484/61; 6Ob17/81
Entscheidungsdatum
16.12.1981
Rechtssatz
Das Wesen des § 19 AnerbenG liegt in der Bestimmung des Beweismittels; es soll damit der Landwirtschaftskammer eine ähnliche Stellung eingeräumt werden, wie sie das Jugendamt in der Jugendwohlfahrtspflege hat. Gedacht ist an die für jedes Bundesland bestellte Landwirtschaftskammer.Das Wesen des Paragraph 19, AnerbenG liegt in der Bestimmung des Beweismittels; es soll damit der Landwirtschaftskammer eine ähnliche Stellung eingeräumt werden, wie sie das Jugendamt in der Jugendwohlfahrtspflege hat. Gedacht ist an die für jedes Bundesland bestellte Landwirtschaftskammer.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 484/61
Entscheidungstext OGH 13.12.1961 1 Ob 484/61
Veröff: SZ 34/191 = RZ 1962,141 = LwBetr 1966 H3,50
- 6 Ob 17/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 17/81
Vgl aber; Beisatz: Da es aber bei den im § 19 AnerbenG gedachten Fällen regelmäßig gerade auf die besondere Kenntnis der örtlichen Verhältnisse ankommt (vgl dazu ausdrücklich § 1 Abs 3 AnerbenG), entspricht es im Regelfall dem Sinn des AnerbenG bei der dargestellten landesgesetzlichen Organisation der Kammern für Landwirtschaft und Forstwirtschaft in Steiermark, daß das Abhandlungsgericht die Bezirkskammer und nicht die Landeskammer angehört. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0050454
Dokumentnummer
JJR_19611213_OGH0002_0010OB00484_6100000_002