Aus der Begründung:
Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, dessen Wert und Interesse der Kläger nach §§ 56 Abs. 2 und 59 JN. in der Klage anzugeben hatte. Er bezifferte sie mit 10.000 S. Da das Gesetz eine nachträgliche Änderung dieser Wertangabe nicht vorsieht, war der Kläger zu einer "Berichtigung" nicht befugt. Das Gericht war vielmehr an die ursprüngliche Bewertung gebunden und mußte nach ihr gemäß § 54 Abs. 1 JN. die sachliche Zuständigkeit beurteilen.Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, dessen Wert und Interesse der Kläger nach Paragraphen 56, Absatz 2 und 59 JN. in der Klage anzugeben hatte. Er bezifferte sie mit 10.000 S. Da das Gesetz eine nachträgliche Änderung dieser Wertangabe nicht vorsieht, war der Kläger zu einer "Berichtigung" nicht befugt. Das Gericht war vielmehr an die ursprüngliche Bewertung gebunden und mußte nach ihr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN. die sachliche Zuständigkeit beurteilen.
Der Hinweis des Klägers auf gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist nicht zutreffend. Denn diese Entscheidungen befassen sich nur mit der Frage, welche Wirkung der faktischen Verschiebung des Wertes infolge von Umständen, die während des Verfahrens eintreten, zukommt. Insbesondere die ausführlich begrundete Entscheidung vom 22. September 1925, Rspr. 1926, Nr. 5, deren Argumente auf Schell, Sachverhaltsänderung und Zuständigkeitsentscheidung, AnwZ. 1924 S. 88, zurückgehen, vertritt die Ansicht, daß dann, wenn ein Gericht, das zur Zeit der Klagseinbringung unzuständig war, durch nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zuständig wird, diese Änderung bei der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede berücksichtigt werden müsse. Denn andernfalls müßte der Kläger die Klage beim gleichen Gericht, das die Klage zurückgewiesen hatte, neuerlich einbringen und er wäre von der Möglichkeit, die Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 Abs. 6 ZPO. zu beantragen, ausgeschlossen. In anderen Entscheidungen wird zum Ausdruck gebracht, daß auch bei der Frage, ob das Bagatellverfahren angewendet werden soll, auf Änderungen des Sachverhaltes während des Verfahrens Rücksicht genommen werden müsse.Der Hinweis des Klägers auf gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist nicht zutreffend. Denn diese Entscheidungen befassen sich nur mit der Frage, welche Wirkung der faktischen Verschiebung des Wertes infolge von Umständen, die während des Verfahrens eintreten, zukommt. Insbesondere die ausführlich begrundete Entscheidung vom 22. September 1925, Rspr. 1926, Nr. 5, deren Argumente auf Schell, Sachverhaltsänderung und Zuständigkeitsentscheidung, AnwZ. 1924 S. 88, zurückgehen, vertritt die Ansicht, daß dann, wenn ein Gericht, das zur Zeit der Klagseinbringung unzuständig war, durch nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zuständig wird, diese Änderung bei der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede berücksichtigt werden müsse. Denn andernfalls müßte der Kläger die Klage beim gleichen Gericht, das die Klage zurückgewiesen hatte, neuerlich einbringen und er wäre von der Möglichkeit, die Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. zu beantragen, ausgeschlossen. In anderen Entscheidungen wird zum Ausdruck gebracht, daß auch bei der Frage, ob das Bagatellverfahren angewendet werden soll, auf Änderungen des Sachverhaltes während des Verfahrens Rücksicht genommen werden müsse.
Die auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden Ausführungen der erwähnten Entscheidungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hier handelt es sich nicht um sachliche Veränderungen während des Verfahrens. Ein Irrtum des Klagevertreters soll vielmehr auf dem Wege gutgemacht werden, daß der ursprünglich angegebene Wert des Streitgegenstandes nicht mehr gelten soll und ein neuer an dessen Stelle zu treten habe, ohne daß eine sachliche Verschiebung eingetreten wäre. Dazu hat der Kläger nicht das Recht. Für ihn sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht. Denn der Kläger konnte, als er den Irrtum in der Bewertung erkannte, die Überweisung der Rechtssache an den Gerichtshof beantragen. Daß der Kläger die Klage möglicherweise mit der Angabe eines geringeren Streitwertes neuerdings beim Erstgericht wird einbringen wollen, kann kein Grund sein, den Streitwert der vorliegenden Klage zu verändern.
Das Rekursgericht hat die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zu Unrecht verworfen. Es wäre dem Rekurs des Klägers vielmehr in dieser Richtung nicht Folge zu geben gewesen. Dem Revisionsrekurs war deshalb stattzugeben und der erstgerichtliche Beschluß in der Hauptsache wieder herzustellen.
Bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs hatte der Oberste Gerichtshof auch auf die beiden Kostenrekurse der Parteien gegen den erstgerichtlichen Beschluß Rücksicht zu nehmen. Der der Beklagten ist unberechtigt. Ihr Antrag Nr. 6, das Erstgericht möge über ihre Unzuständigkeitseinrede und ihre Kostenforderung mit Beschluß entscheiden, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht nötig, da sie schon in der Streitverhandlung vom 14. Jänner 1952 alle Argumente in der Zuständigkeitsfrage hatte vorbringen können. Auch die "Streitwertberichtigung" des Klägers Nr. 5 war kein ausreichender Anlaß für den Antrag Nr. 6, weil die Frage, ob diese Berichtigung zu berücksichtigen sei, zur rechtlichen Beurteilung der Sache gehört und Schriftsätze im bezirksgerichtlichen Verfahren unzulässig sind. Was den Kostenrekurs des Klägers betrifft, ist er insofern im Recht, als das Erstgericht infolge eines Additionsfehlers die Kosten von 607.80 S um 200 S zu hoch bemessen hat. Im übrigen ist die Kostenbestimmung nicht zu bemängeln.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO ..., 12 RATar.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO ..., 12 RATar.