Aus der Begründung:
Es ist wohl richtig, daß im Judikat 33 neu = SZ. XI 86 ausgesprochen wurde, daß zu Unrecht von Bundesbahnpensionisten empfangene Pensionsbezüge nicht zurückgefordert werden können; wenn sie vom Empfänger gutgläubig verbraucht wurden. Es ist auch richtig, daß die Entscheidung SZ. XIII 262 diesen Rechtssatz auch auf die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsbeträgen ohne nähere Begründung angewendet hat. Doch schon in der Entscheidung SZ. XIV 65 ist der Oberste Gerichtshof von dieser Rechtsansicht mit ausführlicher Begründung abgegangen und hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß § 1437 ABGB. nur anordne, daß auf die Rückstellung einer bezahlten Nichtschuld die Bestimmungen der §§ 329 - 338 ABGB. anzuwenden seien. § 329 ABGB. spreche dem gutgläubigen Besitzer eine Sache lediglich von der Verantwortung für den Gebrauch und Verbrauch, ja selbst für die Vertilgung der Sache frei, gebe aber keine Handhabe dafür, daß der redliche Besitzer sie auch behalten dürfe. Daß die Redlichkeit des Besitzes nicht vor der Rückstellung des irrtümlich Geleisteten zu bewahren vermöge, ergebe sich aus § 1447 ABGB., wonach der Schuldner in jedem Falle des Unterganges der geschuldeten Sache das, was er, um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten habe, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf eine solche Art zurückstellen oder vergüten müsse, daß er aus dem Schaden des anderen keinen gewinn ziehe. Auch ergebe sich aus § 1431 ABGB., daß in dem Falle, daß infolge eines Irrtums eine Handlung geleistet worden sei, ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden könne. Ebenso sei nach § 1041 ABGB., wenn eine Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden und wem die Rückstellung in Natur nicht mehr möglich sei, der Wert zu ersetzen, den die Sache zur Zeit der Verwendung gehabt habe, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden sei. Aus dem Zusammenhalt der §§ 1041, 1431 und 1447 ABGB. ergebe sich daher, daß auch der gutgläubige Empfänger einer Nichtschuld die empfangene Leistung zurückstellen müsse und daß es bei Bezahlung von Geldbeträgen nicht darauf ankomme, ob der Beklagte die empfangenen Beträge noch im Besitz oder schon verbraucht habe.Es ist wohl richtig, daß im Judikat 33 neu = SZ. römisch elf 86 ausgesprochen wurde, daß zu Unrecht von Bundesbahnpensionisten empfangene Pensionsbezüge nicht zurückgefordert werden können; wenn sie vom Empfänger gutgläubig verbraucht wurden. Es ist auch richtig, daß die Entscheidung SZ. römisch dreizehn 262 diesen Rechtssatz auch auf die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsbeträgen ohne nähere Begründung angewendet hat. Doch schon in der Entscheidung SZ. römisch vierzehn 65 ist der Oberste Gerichtshof von dieser Rechtsansicht mit ausführlicher Begründung abgegangen und hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß Paragraph 1437, ABGB. nur anordne, daß auf die Rückstellung einer bezahlten Nichtschuld die Bestimmungen der Paragraphen 329, - 338 ABGB. anzuwenden seien. Paragraph 329, ABGB. spreche dem gutgläubigen Besitzer eine Sache lediglich von der Verantwortung für den Gebrauch und Verbrauch, ja selbst für die Vertilgung der Sache frei, gebe aber keine Handhabe dafür, daß der redliche Besitzer sie auch behalten dürfe. Daß die Redlichkeit des Besitzes nicht vor der Rückstellung des irrtümlich Geleisteten zu bewahren vermöge, ergebe sich aus Paragraph 1447, ABGB., wonach der Schuldner in jedem Falle des Unterganges der geschuldeten Sache das, was er, um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten habe, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf eine solche Art zurückstellen oder vergüten müsse, daß er aus dem Schaden des anderen keinen gewinn ziehe. Auch ergebe sich aus Paragraph 1431, ABGB., daß in dem Falle, daß infolge eines Irrtums eine Handlung geleistet worden sei, ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden könne. Ebenso sei nach Paragraph 1041, ABGB., wenn eine Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden und wem die Rückstellung in Natur nicht mehr möglich sei, der Wert zu ersetzen, den die Sache zur Zeit der Verwendung gehabt habe, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden sei. Aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 1041, 1431 und 1447 ABGB. ergebe sich daher, daß auch der gutgläubige Empfänger einer Nichtschuld die empfangene Leistung zurückstellen müsse und daß es bei Bezahlung von Geldbeträgen nicht darauf ankomme, ob der Beklagte die empfangenen Beträge noch im Besitz oder schon verbraucht habe.
Der Oberste Gerichtshof findet sich nicht veranlaßt, von dieser angeführten Rechtsansicht neuerlich abzugehen.
Dazu kommt, daß der gutgläubige Verbrauch - selbst wem man der Rechtsansicht der überholten Entscheidung SZ. XIII 262 folgen würde - eine Tatsache wäre, die den grundsätzlich gegebenen Rückzahlungsanspruch des Klägers aufheben würde und daß daher diese den Klagsanspruch aufhebende Tatsache von der beklagten Partei schon in erster Instanz eingewendet und unter Beweis gestellt werden müßte, weil § 1431 ABGB. den dort normierten Rückforderungsanspruch keineswegs von der Behauptung und vom Beweis des Klägers abhängig macht, daß die zurückgeforderte Sache noch im Besitz der beklagten Partei ist oder von dieser schlechtgläubig verbraucht wurde. Im Gegenteil, der Schlußsatz dieser Gesetzesstelle gibt, wem eine Handlung ohne Rechtsgrund erbracht wurde (die nicht zurückgefordert werden kann) einen Anspruch auf einen dem verschafften (und nicht dem noch vorhandenen) Nutzen angemessenen Lohn.Dazu kommt, daß der gutgläubige Verbrauch - selbst wem man der Rechtsansicht der überholten Entscheidung SZ. römisch dreizehn 262 folgen würde - eine Tatsache wäre, die den grundsätzlich gegebenen Rückzahlungsanspruch des Klägers aufheben würde und daß daher diese den Klagsanspruch aufhebende Tatsache von der beklagten Partei schon in erster Instanz eingewendet und unter Beweis gestellt werden müßte, weil Paragraph 1431, ABGB. den dort normierten Rückforderungsanspruch keineswegs von der Behauptung und vom Beweis des Klägers abhängig macht, daß die zurückgeforderte Sache noch im Besitz der beklagten Partei ist oder von dieser schlechtgläubig verbraucht wurde. Im Gegenteil, der Schlußsatz dieser Gesetzesstelle gibt, wem eine Handlung ohne Rechtsgrund erbracht wurde (die nicht zurückgefordert werden kann) einen Anspruch auf einen dem verschafften (und nicht dem noch vorhandenen) Nutzen angemessenen Lohn.
Die Rechtssache ist daher auch hinsichtlich des zweiten Hauptanspruches spruchreif; dem Rekurs des Klägers war sohin stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden.