Begründung:
Die beklagte Partei betreibt ein Personalvermittlungsunternehmen, das mit Wirkung vom 1. 12. 1992 einem Unternehmen für dessen Tochterunternehmen in der Slowakei einen Mitarbeiter vermittelte. Das Unternehmen beendete das Dienstverhältnis mit dem ihm vermittelten Mitarbeiter bereits am 4. 6. 1993, weil dieser einen Geldbetrag unterschlagen oder abzurechnen vergessen hatte. Im Dezember 1993 wurde dieser durch die beklagte Partei an die klagende Partei vermittelt, die für ein in Tschechien geführtes Tochterunternehmen einen Niederlassungsleiter gesucht hatte. Für diese Vermittlung zahlte die klagende Partei S 73.800. Am 11. 1. 1994 schloß die klagende Partei mit dem Vermittelten einen Dienstvertrag und bestellte ihn damit zum Niederlassungsleiter ihres Tochterunternehmens in Prag. Die beklagte Partei teilte der klagenden Partei den ihr bekannten Verdacht der Unterschlagung und die Umstände, die zur Auflösung des vorher erwähnten Dienstverhältnisses geführt hatten, nicht mit. Der neu bestellte Niederlassungsleiter nahm von Februar bis Anfang Oktober 1994 beim Tochterunternehmen der klagenden Partei Barabhebungen vor, die weder im Kassabuch aufschienen noch sonst verbucht wurden. Über die Verwendung der abgehobenen Beträge erbrachte er keinen Nachweis. Weiters führte der Niederlassungsleiter den für den Verkauf eines LKWs erhaltenen Kaufpreis nicht an das Tochterunternehmen der klagenden Partei ab. Der hiedurch entstandene Fehlbetrag belief sich auf S 850.944,18. Die Unregelmäßigkeiten des Niederlassungsleiters kamen auf, als der Geschäftsführer der klagenden Partei zur Regelung von Zollangelegenheiten nach Prag kam. Am 7. 11. 1994 erfolgte die Entlassung. Der Niederlassungsleiter gestand unrechtmäßige Entnahmen in der Höhe von S 850.944 zu und verpflichtete sich zu deren Rückzahlung, die indes ausblieb. Er wurde wegen der Vorkommnisse strafgerichtlich verurteilt. Die klagende Partei wurde von ihrem Tochterunternehmen mit S 850.944 belastet.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 924.744 (als Ersatz der unrechtmäßigen Entnahmen von S 850.944 und Rückzahlung des Vermittlungshonorars von S 73.800), weil ihr diese weder die einschlägigen Vorstrafen des Niederlassungsleiters noch dessen Entlassung durch das Unternehmen, bei dem dieser vorher beschäftigt war, mitgeteilt habe.
Die beklagte Partei wendete ein, die vermittelte Person habe dem von der klagenden Partei vorgezeichneten Anforderungsprofil eines Niederlassungsleiters voll entsprochen. Zur Überprüfung deren Vorlebens - im Hinblick auf strafrechtliche Verurteilungen - sei sie nicht verpflichtet gewesen. Außerdem sei nicht die klagende Partei, sondern deren Tochterunternehmen geschädigt worden. Von den Vorstrafen der vermittelten Person habe die beklagte Partei nichts gewußt, hievon habe sie erst später erfahren. Jedenfalls treffe die klagende Partei ein Mitverschulden, denn bei entsprechender Kontrolle wäre der Schaden mit S 75.000 begrenzt geblieben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 325.472 sA statt und wies das Mehrbegehren im Betrag von S 599.272 sA ab. Der Niederlassungsleiter habe nur S 650.944 veruntreut, denn S 200.000 seien für das Tochterunternehmen der klagenden Partei verwendet worden. Der zuletzt genannte Betrag sei gemäß § 273 ZPO zu ermitteln gewesen. Vom verbleibenden Betrag von S 650.944 gebühre der klagenden Partei nur die Hälfte, weil ihr ein Mitverschulden von 50 % anzulasten sei. Bei entsprechender Kontrolle der Verwendung der vom Niederlassungsleiter abgehobenen Beträge hätte sie wesentlich früher auf dessen Unterschlagung stoßen müssen. Die klagende Partei habe ihrem Tochterunternehmen für den zur Verfügung gestellten Niederlassungsleiter gemäß § 1315 ABGB einzustehen. Das Vermittlungshonorar könne nicht zurückgefordert werden, weil die vermittelte Person im Sinne der Vermittlung als Niederlassungsleiter gearbeitet habe. Überdies sei trotz der Unterschlagung durch die Tätigkeit des Niederlassungsleiters ein Gewinn erzielt worden, weshalb das Vermittlungshonorar keinen rückforderbaren Schaden darstelle.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 325.472 sA statt und wies das Mehrbegehren im Betrag von S 599.272 sA ab. Der Niederlassungsleiter habe nur S 650.944 veruntreut, denn S 200.000 seien für das Tochterunternehmen der klagenden Partei verwendet worden. Der zuletzt genannte Betrag sei gemäß Paragraph 273, ZPO zu ermitteln gewesen. Vom verbleibenden Betrag von S 650.944 gebühre der klagenden Partei nur die Hälfte, weil ihr ein Mitverschulden von 50 % anzulasten sei. Bei entsprechender Kontrolle der Verwendung der vom Niederlassungsleiter abgehobenen Beträge hätte sie wesentlich früher auf dessen Unterschlagung stoßen müssen. Die klagende Partei habe ihrem Tochterunternehmen für den zur Verfügung gestellten Niederlassungsleiter gemäß Paragraph 1315, ABGB einzustehen. Das Vermittlungshonorar könne nicht zurückgefordert werden, weil die vermittelte Person im Sinne der Vermittlung als Niederlassungsleiter gearbeitet habe. Überdies sei trotz der Unterschlagung durch die Tätigkeit des Niederlassungsleiters ein Gewinn erzielt worden, weshalb das Vermittlungshonorar keinen rückforderbaren Schaden darstelle.
Das Gericht zweiter Instanz änderte die erstinstanzliche Entscheidung über Berufung beider Parteien dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, S 924.744 samt 8,5 % Zinsen aus S 850.944 vom 27. 9. 1996 bis 10. 9. 1997 und 8,5 % Zinsen aus S 924.744 seit 11. 9. 1997 zu bezahlen; das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beklagte Partei habe in erster Instanz nie wirksam einen Mitverschuldenseinwand erhoben. Das zum Mitverschulden der klagenden Partei erstattete Berufungsvorbringen sei dem Neuerungsverbot unterworfen. Mit der Annahme, es seien vom Schadensbetrag S 200.000 abzuziehen, habe sich das Gericht erster Instanz über die Parteienanträge hinweggesetzt, habe doch die beklagte Partei eine Behauptung, daß der Schaden der klagenden Partei geringer sei, weil ein Teil der unterschlagenen Beträge der klagenden Partei oder deren Tochterunternehmen zugutegekommen sei, nie aufgestellt. Es läge demnach auch "kein Fall des § 273 Abs 1 ZPO" vor. Der vom Niederlassungsleiter verursachte Fehlbetrag habe somit S 850.944,18 betragen. Die Berechtigung zur Forderung von Schadenersatz ergebe sich schon daraus, daß die klagende Partei ihren Arbeitnehmer zulässigerweise an einen Dritten, nämlich ihr Tochterunternehmen, überlassen habe. Sie sei aber auch berechtigt, das Vermittlungshonorar im Betrag von S 73.800 zurückzufordern, weil ihr ein ungeeigneter Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden sei.Das Gericht zweiter Instanz änderte die erstinstanzliche Entscheidung über Berufung beider Parteien dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, S 924.744 samt 8,5 % Zinsen aus S 850.944 vom 27. 9. 1996 bis 10. 9. 1997 und 8,5 % Zinsen aus S 924.744 seit 11. 9. 1997 zu bezahlen; das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beklagte Partei habe in erster Instanz nie wirksam einen Mitverschuldenseinwand erhoben. Das zum Mitverschulden der klagenden Partei erstattete Berufungsvorbringen sei dem Neuerungsverbot unterworfen. Mit der Annahme, es seien vom Schadensbetrag S 200.000 abzuziehen, habe sich das Gericht erster Instanz über die Parteienanträge hinweggesetzt, habe doch die beklagte Partei eine Behauptung, daß der Schaden der klagenden Partei geringer sei, weil ein Teil der unterschlagenen Beträge der klagenden Partei oder deren Tochterunternehmen zugutegekommen sei, nie aufgestellt. Es läge demnach auch "kein Fall des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO" vor. Der vom Niederlassungsleiter verursachte Fehlbetrag habe somit S 850.944,18 betragen. Die Berechtigung zur Forderung von Schadenersatz ergebe sich schon daraus, daß die klagende Partei ihren Arbeitnehmer zulässigerweise an einen Dritten, nämlich ihr Tochterunternehmen, überlassen habe. Sie sei aber auch berechtigt, das Vermittlungshonorar im Betrag von S 73.800 zurückzufordern, weil ihr ein ungeeigneter Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden sei.