Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge der Revision wird in mehrfacher Beziehung ausgeführt:
Der Revisionswerber meint, daß der eigentlich geltend gemachte Kündigungsgrund das bereits erwähnte Einverständnis zwischen Mieter und Vermieter sei und daß es dem Kläger verwehrt sei, einen Kündigungstatbestand wie den der Z. 3 des 2. Absatzes des § 19 MietG., der in keinem Zusammenhange mit dem Einverständnis zur Lösung des Mietverhältnisses stehe, anzuführen. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. In Wirklichkeit hat die kundigende Partei nur zum Ausdrucke bringen wollen, daß aus Anlaß des Vorliegens der Voraussetzungen des Kündigungsgrundes des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG. zwischen den Parteien ein Einverständnis über das Ausziehen des Mieters zustande gekommen sei. Daß diese Annahme den Tatsachen entsprach, hat das Erstgericht beim Vortrag des erwähnten Kündigungsgrundes in der ersten Verhandlung ausdrücklich festgestellt.Der Revisionswerber meint, daß der eigentlich geltend gemachte Kündigungsgrund das bereits erwähnte Einverständnis zwischen Mieter und Vermieter sei und daß es dem Kläger verwehrt sei, einen Kündigungstatbestand wie den der Ziffer 3, des 2. Absatzes des Paragraph 19, MietG., der in keinem Zusammenhange mit dem Einverständnis zur Lösung des Mietverhältnisses stehe, anzuführen. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. In Wirklichkeit hat die kundigende Partei nur zum Ausdrucke bringen wollen, daß aus Anlaß des Vorliegens der Voraussetzungen des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG. zwischen den Parteien ein Einverständnis über das Ausziehen des Mieters zustande gekommen sei. Daß diese Annahme den Tatsachen entsprach, hat das Erstgericht beim Vortrag des erwähnten Kündigungsgrundes in der ersten Verhandlung ausdrücklich festgestellt.
Die weitere Rechtsrüge des Revisionswerbers geht dahin, daß die Untergerichte nicht befugt waren, ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Beklagten anzunehmen, weil der Kläger sich ausdrücklich auf eine Straftat des Mieters berufen hat, u. zw. auf das Strafverfahren gegen den Beklagten nach § 477 StG. Diese Rechtsrüge ist jedoch deshalb verfehlt, weil § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG. einen einheitlichen Tatbestand, nämlich ein unleidliches Verhalten des Mieters, zum Gegenstande hat, weshalb die Zitierung dieser Gesetzesstelle als Präzisierung des Kündigungsgrundes genügt (1 Ob 295/36, JBl. 1936, S. 432, und 4 Ob 142/34 bei Sternberg, II, Nr. 996).Die weitere Rechtsrüge des Revisionswerbers geht dahin, daß die Untergerichte nicht befugt waren, ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Beklagten anzunehmen, weil der Kläger sich ausdrücklich auf eine Straftat des Mieters berufen hat, u. zw. auf das Strafverfahren gegen den Beklagten nach Paragraph 477, StG. Diese Rechtsrüge ist jedoch deshalb verfehlt, weil Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG. einen einheitlichen Tatbestand, nämlich ein unleidliches Verhalten des Mieters, zum Gegenstande hat, weshalb die Zitierung dieser Gesetzesstelle als Präzisierung des Kündigungsgrundes genügt (1 Ob 295/36, JBl. 1936, S. 432, und 4 Ob 142/34 bei Sternberg, römisch zwei, Nr. 996).
Die wesentliche Rechtsrüge zielt aber dahin, daß die Untergerichte nicht einen solchen Fall angenommen haben, der "nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sei". Nach diesen dem Gesetzeswortlaut entnommenen Voraussetzungen habe die Rechtsprechung grundsätzlich Einzelverstöße des Mieters als geringfügig angesehen und in der Regel nur bei einem länger dauerndem oder wiederholtem rücksichtslosen oder grob ungehörigen Verhalten erst die Voraussetzungen nach Z. 3 des § 19 Abs. 2 MietG. für gegeben erachtet (Sternberg, II, Nr. 963, 972, 979 und inbesondere 1005). Nur in vereinzelten Fällen könne auch ein einmaliges derartiges Verhalten genügen, um die Voraussetzungen für diesen Kündigungsgrund zu schaffen.Die wesentliche Rechtsrüge zielt aber dahin, daß die Untergerichte nicht einen solchen Fall angenommen haben, der "nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sei". Nach diesen dem Gesetzeswortlaut entnommenen Voraussetzungen habe die Rechtsprechung grundsätzlich Einzelverstöße des Mieters als geringfügig angesehen und in der Regel nur bei einem länger dauerndem oder wiederholtem rücksichtslosen oder grob ungehörigen Verhalten erst die Voraussetzungen nach Ziffer 3, des Paragraph 19, Absatz 2, MietG. für gegeben erachtet (Sternberg, römisch zwei, Nr. 963, 972, 979 und inbesondere 1005). Nur in vereinzelten Fällen könne auch ein einmaliges derartiges Verhalten genügen, um die Voraussetzungen für diesen Kündigungsgrund zu schaffen.
Soweit die Revision darauf verweist, daß das grob ungehörige Verhalten des Mieters nach dem Willen des Gesetzgebers den übrigen Bewohnern des Hauses das Mitwohnen verleiden müsse, während im vorliegenden Fall das grob ungehörige Verhalten des Mieters gegenüber dem im Hause lebenden Hausherrn (Vermieter) allein erfolgt sei, so ist auf die Entscheidung 1 Ob 290/36, ZBl. 1936, Nr. 343, zu verweisen, wonach auch das grob ungehörige Verhalten des Mieters gegenüber dem im Hause lebenden Vermieter einen Kündigungsgrund bildet, auch wenn nur der Vermieter, nicht aber die anderen Hausbewohner sich dadurch betroffen fühlen. Im übrigen ist ein derartiger Verweis im vorliegenden Fall schon deshalb unangebracht, weil hier der Vermieter, ein Bauer, mit seiner Familie im Hause lebt und die Diebstähle an dieser Bauernfamilie begangen wurden.
Was die Frage der Geringfügigkeit der Verfehlungen des Beklagten und seiner Ehefrau anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß die Anschauung, daß auch ein Diebstahl des Mieters am Vermieter nicht unter allen Umständen einen wichtigen Kündigungsgrund darstelle, mit dem Wortlaut und dem Geist des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG. durchaus im Einklang stehe und daß es nicht einmal notwendig sei, daß nur eine "Einwendung" vorliege, sondern daß immer nur von Bedeutung sein könne, ob es sich um einen geringfügigen Fall einer gegen fremdes Eigentum gerichteten strafbaren Handlung nach § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG. handle (3 Ob 108/35, ZBl. 1935, Nr. 131).Was die Frage der Geringfügigkeit der Verfehlungen des Beklagten und seiner Ehefrau anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß die Anschauung, daß auch ein Diebstahl des Mieters am Vermieter nicht unter allen Umständen einen wichtigen Kündigungsgrund darstelle, mit dem Wortlaut und dem Geist des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG. durchaus im Einklang stehe und daß es nicht einmal notwendig sei, daß nur eine "Einwendung" vorliege, sondern daß immer nur von Bedeutung sein könne, ob es sich um einen geringfügigen Fall einer gegen fremdes Eigentum gerichteten strafbaren Handlung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG. handle (3 Ob 108/35, ZBl. 1935, Nr. 131).
Nichtsdestoweniger konnte die Revision keinen Erfolg haben, weil trotz des geringen Wertes der angekauften gestohlenen Sachen der vorliegende Fall nicht als geringfügig qualifiziert werden kann, da der Beklagte und seine Gattin zugegebenermaßen mehrmals gestohlene Lebensmittel in Kenntnis der diebischen Herkunft angekauft haben und es, wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, einem Landwirt nicht zugemutet werden kann, Hehler von Diebsgut als Mieter zu haben, die durch ihr Verhalten charakterlich nicht einwandfreien Angestellten des Vermieters die Verwertung auch der kleinsten Ausbeute erleichtern.
Der Umstand endlich, daß der Kläger die beiden Diebe nicht sofort entlassen hat, weil er ihre Dienste benötigte, kann nicht die Folge haben, daß der Kläger deshalb gehindert wäre, von dem nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes vorliegenden Kündigungsgrund Gebrauch zu machen.