Rechtssatz RS0067651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067651
Entscheidungsdatum
26.04.1950
Rechtssatz
Kauft ein Mieter von Dienstnehmer des Vermieters mehrmals - wenn auch geringfügige - Mengen Lebensmittel, die letzterem gestohlen wurden, so stellt dies den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG dar, da einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, Hehler von Diebstgut als Mieter zu haben, die durch ihr Verhalten charakterlich nicht einwandfreien Arbeitnehmern die Verwertung ihrer auch geringen Ausbeute erleichtern. Daran ändert sowohl der Umstand nichts, daß die Diebe vom Arbeitgeber (Vermieter) nicht sofort entlassen wurden, noch daß das Strafverfahren gegen den Hehler (Mieter) eingestellt wurde.Kauft ein Mieter von Dienstnehmer des Vermieters mehrmals - wenn auch geringfügige - Mengen Lebensmittel, die letzterem gestohlen wurden, so stellt dies den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG dar, da einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, Hehler von Diebstgut als Mieter zu haben, die durch ihr Verhalten charakterlich nicht einwandfreien Arbeitnehmern die Verwertung ihrer auch geringen Ausbeute erleichtern. Daran ändert sowohl der Umstand nichts, daß die Diebe vom Arbeitgeber (Vermieter) nicht sofort entlassen wurden, noch daß das Strafverfahren gegen den Hehler (Mieter) eingestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067651
Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0010OB00501_4900000_001