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Rechtssatz RS0067651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067651

Geschäftszahl

1Ob501/49

Entscheidungsdatum

26.04.1950

Norm

MG §19 Abs2 Z3 C2

Rechtssatz

Kauft ein Mieter von Dienstnehmer des Vermieters mehrmals - wenn auch geringfügige - Mengen Lebensmittel, die letzterem gestohlen wurden, so stellt dies den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG dar, da einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, Hehler von Diebstgut als Mieter zu haben, die durch ihr Verhalten charakterlich nicht einwandfreien Arbeitnehmern die Verwertung ihrer auch geringen Ausbeute erleichtern. Daran ändert sowohl der Umstand nichts, daß die Diebe vom Arbeitgeber (Vermieter) nicht sofort entlassen wurden, noch daß das Strafverfahren gegen den Hehler (Mieter) eingestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/49
    Entscheidungstext OGH 26.04.1950 1 Ob 501/49
    Veröff: SZ 23/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067651

Dokumentnummer

JJR_19500426_OGH0002_0010OB00501_4900000_001