Aus den Entscheidungsgründen:
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre (MietSlg. 28 176, 24 180, 23 197, 17 227 bis 17 230; SZ 44/5; SZ 31/20; Klang in Klang[2] VNach herrschender Rechtsprechung und Lehre (MietSlg. 28 176, 24 180, 23 197, 17 227 bis 17 230; SZ 44/5; SZ 31/20; Klang in Klang[2] römisch fünf
130) tritt der Erwerber eines Grundstücks in den vom Voreigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag ein; ein nicht verbüchertes Bestandverhältnis wird in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt. Hat der Eigentümer der Liegenschaft einen Mietvertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen, so ist er im Falle des Verkaufs der Liegenschaft verpflichtet, den nicht intabulierten Bestandvertrag auf den Käufer zu überbinden, um den Bestandnehmer vor der sonst möglichen Kündigung durch den neuen Eigentümer zu schützen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung macht ihn gemäß § 1120 letzter Satz ABGB schadenersatzpflichtig (MietSlg. 28 178; SZ 26/303). Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, daß dem Kläger bekannt war, daß der Beklagte mit Richard M einen Bestandvertrag auf die Dauer von 99 Jahren unter Vorauszahlung des Mietzinses abgeschlossen und auf der in Bestand gegebenen Liegenschaft mit eigenen Mitteln ein Haus errichtet hatte. Bei dieser vom Kläger nicht bestrittenen Sachlage mußte er eine Verpflichtung seines Vaters, bei Verkauf der Liegenschaft die Rechte des Beklagten durch Überbindung des Bestandvertrages zu wahren, als geradezu selbstverständlich ansehen. Die vom Kläger verfolgte und seinem Vater Richard M bekannte Absicht, auf der Liegenschaft entweder im Hause des Beklagten oder aber in einem von ihm zu errichtenden Haus zu wohnen, war nur zu verwirklichen, wenn die dem Beklagten zustehenden Bestandsrechte nicht überbunden wurden. Daß die Bestimmung des § 1120 ABGB einen Vertragsbruch durch den Bestandgeber toleriere und den Schaden des Bestandnehmers in Kauf nehme, ist unrichtig, weil, wie dargelegt, der Bestandgeber verpflichtet ist, die Rechte des Bestandnehmers durch Überbindung auf den Erwerber zu wahren. Das Berufungsgericht erachtete sowohl den zwischen dem Kläger und Richard M abgeschlossenen Kaufvertrag als auch die Aufkündigung als den guten Sitten widerstreitend. In letzterer Hinsicht ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Gemäß § 879 Abs. 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Regelung des § 879 Abs. 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu § 879). Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkender, widerspricht. Die Gute-Sitten-Klausel soll den Richter in die Lage versetzen, bei offenbarer Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen (MietSlg. 27 002/9; SZ 38/164; SZ 38/217; SZ 27/19; JBl. 1956, 150; Koziol - Welser, Grundriß[6] I 117). Der OGH hatin einem Fall, in dem der Ehegatte das Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, seiner Lebensgefährtin veräußerte, das Räumungsbegehren der Lebensgefährtin gegen die Ehegattin des früheren Eigentümers als gegen die guten Sitten verstoßend abgewiesen (8 Ob 172/73). Auch der Abschluß einer Benützungsregelungsvereinbarung zwischen der Ehegattin und ihrem Bruder, um diesem dadurch Möglichkeiten einzuräumen, die, von ihr selbst in Anspruch genommen, gegen die ehelichen Pflichten verstoßen hätten, wurde als sittenwidrig angesehen (MietSlg. 27 002/9). Eine familienrechtliche Verpflichtung, die durch Veräußerung des Bestandgegenstandes und nachfolgende Kündigung verletzt werden soll, besteht für den Vater des Klägers dem Beklagten gegenüber allerdings nicht. Es sind aber andere besondere Umstände des Falles zu berücksichtigen. Dem Kläger war und ist nicht nur bekannt, daß der Beklagte einen Bestandvertrag auf die Dauer von 99 Jahren geschlossen und den Bestandzins für diesen Zeitraum vorausbezahlt hatte, er wußte und weiß auch, daß der Beklagte mit eigenen Mitteln ein Haus auf der in Bestand genommenen Liegenschaft errichtet hatte. Es handelt sich daher nicht um einen gewöhnlichen Vertrag über vom Vermieter beigestellte Wohnräume, sondern um einen solchen über ein unverbautes Grundstück, für das der Bestandnehmer durch Vorauszahlung des Bestandzinses auf die gesamte Bestanddauer und Errichtung eines Hauses beträchtliche finanzielle Aufwendungen getätigt hatte. Das Wissen um all diese Umstände läßt zwar nicht schon den zwischen dem Kläger und seinem Vater abgeschlossenen Kaufvertrag, wohl aber die Aufkündigung als dem Rechtsgefühl billig und gerecht Denkender widerstreitend und damit als sittenwidrig erscheinen.130) tritt der Erwerber eines Grundstücks in den vom Voreigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag ein; ein nicht verbüchertes Bestandverhältnis wird in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt. Hat der Eigentümer der Liegenschaft einen Mietvertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen, so ist er im Falle des Verkaufs der Liegenschaft verpflichtet, den nicht intabulierten Bestandvertrag auf den Käufer zu überbinden, um den Bestandnehmer vor der sonst möglichen Kündigung durch den neuen Eigentümer zu schützen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung macht ihn gemäß Paragraph 1120, letzter Satz ABGB schadenersatzpflichtig (MietSlg. 28 178; SZ 26/303). Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, daß dem Kläger bekannt war, daß der Beklagte mit Richard M einen Bestandvertrag auf die Dauer von 99 Jahren unter Vorauszahlung des Mietzinses abgeschlossen und auf der in Bestand gegebenen Liegenschaft mit eigenen Mitteln ein Haus errichtet hatte. Bei dieser vom Kläger nicht bestrittenen Sachlage mußte er eine Verpflichtung seines Vaters, bei Verkauf der Liegenschaft die Rechte des Beklagten durch Überbindung des Bestandvertrages zu wahren, als geradezu selbstverständlich ansehen. Die vom Kläger verfolgte und seinem Vater Richard M bekannte Absicht, auf der Liegenschaft entweder im Hause des Beklagten oder aber in einem von ihm zu errichtenden Haus zu wohnen, war nur zu verwirklichen, wenn die dem Beklagten zustehenden Bestandsrechte nicht überbunden wurden. Daß die Bestimmung des Paragraph 1120, ABGB einen Vertragsbruch durch den Bestandgeber toleriere und den Schaden des Bestandnehmers in Kauf nehme, ist unrichtig, weil, wie dargelegt, der Bestandgeber verpflichtet ist, die Rechte des Bestandnehmers durch Überbindung auf den Erwerber zu wahren. Das Berufungsgericht erachtete sowohl den zwischen dem Kläger und Richard M abgeschlossenen Kaufvertrag als auch die Aufkündigung als den guten Sitten widerstreitend. In letzterer Hinsicht ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Regelung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu Paragraph 879,). Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkender, widerspricht. Die Gute-Sitten-Klausel soll den Richter in die Lage versetzen, bei offenbarer Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen (MietSlg. 27 002/9; SZ 38/164; SZ 38/217; SZ 27/19; JBl. 1956, 150; Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch eins 117). Der OGH hatin einem Fall, in dem der Ehegatte das Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, seiner Lebensgefährtin veräußerte, das Räumungsbegehren der Lebensgefährtin gegen die Ehegattin des früheren Eigentümers als gegen die guten Sitten verstoßend abgewiesen (8 Ob 172/73). Auch der Abschluß einer Benützungsregelungsvereinbarung zwischen der Ehegattin und ihrem Bruder, um diesem dadurch Möglichkeiten einzuräumen, die, von ihr selbst in Anspruch genommen, gegen die ehelichen Pflichten verstoßen hätten, wurde als sittenwidrig angesehen (MietSlg. 27 002/9). Eine familienrechtliche Verpflichtung, die durch Veräußerung des Bestandgegenstandes und nachfolgende Kündigung verletzt werden soll, besteht für den Vater des Klägers dem Beklagten gegenüber allerdings nicht. Es sind aber andere besondere Umstände des Falles zu berücksichtigen. Dem Kläger war und ist nicht nur bekannt, daß der Beklagte einen Bestandvertrag auf die Dauer von 99 Jahren geschlossen und den Bestandzins für diesen Zeitraum vorausbezahlt hatte, er wußte und weiß auch, daß der Beklagte mit eigenen Mitteln ein Haus auf der in Bestand genommenen Liegenschaft errichtet hatte. Es handelt sich daher nicht um einen gewöhnlichen Vertrag über vom Vermieter beigestellte Wohnräume, sondern um einen solchen über ein unverbautes Grundstück, für das der Bestandnehmer durch Vorauszahlung des Bestandzinses auf die gesamte Bestanddauer und Errichtung eines Hauses beträchtliche finanzielle Aufwendungen getätigt hatte. Das Wissen um all diese Umstände läßt zwar nicht schon den zwischen dem Kläger und seinem Vater abgeschlossenen Kaufvertrag, wohl aber die Aufkündigung als dem Rechtsgefühl billig und gerecht Denkender widerstreitend und damit als sittenwidrig erscheinen.