Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach § 156 Abs.2 ABGB wird die Bestreitungsfrist - es handelt sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist (SZ 32/16; Pichler in Rummel2, ABGB, Rz 3 zu §§ 156 bis 159) - in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Die frühestens mit der Geburt des Kindes in Gang gesetzte Frist beginnt erst dann, wenn der Vater die Unehelichkeit als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, daß er seiner Beweispflicht nachkommen kann (EFSlg.53.982, 43.300 ua, zuletzt 4 Ob 595/89); diese Kenntnis muß zweifelsfrei sein (EFSlg.51.240; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 140). Gleichgültig ist allerdings, wann dem Ehemann erstmals selbst subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind (EFSlg.51.242; EvBl.1978/164; Koziol-Welser8 I 237; Ehrenzweig-Schwind aaO), es kommt vielmehr auf die Beurteilung eines objektiv verständig denkenden Mannes an. Geht man von diesen Grundsätzen aus, reicht der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt zu einer abschließenden Beurteilung, wann für den Kläger die Bestreitungsfrist in Gang gesetzt wurde, nicht aus. Die subjektive, dem Kläger kundgemachte Meinung seiner Gattin am 16.12.1987, nicht er, sondern Günther H*** sei der Vater des Kindes, reicht jedenfalls allein für den Fristbeginn dann nicht aus, wenn sie nicht durch weitere objektive nachprüfbare Behauptungen (etwa Reifemerkmale des Kindes, erste Feststellung der Schwangerschaft durch einen behandelnden Arzt und ähnliches) gestützt gewesen sein sollte. Es kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß für den Ehemann die Frist zur Bestreitungsklage mit der Kenntnis von der Geburt des Kindes jedenfalls dann beginnt, wenn er innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist mit seiner Ehegattin geschlechtlich nicht verkehrt hatte. Eine solche zur Abweisung des Klagebegehrens wegen Fristverstreichung führende Behauptung stellte der Kläger zwar in der Klagserzählung auf, die Vorinstanzen stellten aber fest, daß der Kläger mit der Mutter des Kindes im kritischen Zeitpunkt wenn auch lediglich einmal "im Laufe eines gemeinsamen Jugoslawienurlaubes" verkehrt hatte. Nähere Einzelheiten, insbesondere wann dieser einmalige Geschlechtsverkehr erfolgte, wurden nicht festgestellt. Nun setzt zwar die Kenntnis eines Mehrverkehrs der Mutter innerhalb der Zeit der möglichen Befruchtung allein die Bestreitungsfrist nicht in Gang (EFSlg.51.244, 44.805, 8 Ob 656/89); es könnten aber gerade bei einem einzigen Geschlechtsverkehr, der zeitlich hinlänglich genau eingeordnet werden kann, eine Reihe von Umständen schon objektiv dafür sprechen, daß die Vaterschaft eines Dritten zum Kinde höchstwahrscheinlich ist, so etwa der Reifegrad des Kindes bei der Geburt (Pichler aaO) oder Mitteilungen der Gattin, wann die Schwangerschaft von einem Arzt festgestellt wurde.Nach Paragraph 156, Absatz 2, ABGB wird die Bestreitungsfrist - es handelt sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist (SZ 32/16; Pichler in Rummel2, ABGB, Rz 3 zu Paragraphen 156 bis 159) - in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Die frühestens mit der Geburt des Kindes in Gang gesetzte Frist beginnt erst dann, wenn der Vater die Unehelichkeit als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, daß er seiner Beweispflicht nachkommen kann (EFSlg.53.982, 43.300 ua, zuletzt 4 Ob 595/89); diese Kenntnis muß zweifelsfrei sein (EFSlg.51.240; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 140). Gleichgültig ist allerdings, wann dem Ehemann erstmals selbst subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind (EFSlg.51.242; EvBl.1978/164; Koziol-Welser8 römisch eins 237; Ehrenzweig-Schwind aaO), es kommt vielmehr auf die Beurteilung eines objektiv verständig denkenden Mannes an. Geht man von diesen Grundsätzen aus, reicht der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt zu einer abschließenden Beurteilung, wann für den Kläger die Bestreitungsfrist in Gang gesetzt wurde, nicht aus. Die subjektive, dem Kläger kundgemachte Meinung seiner Gattin am 16.12.1987, nicht er, sondern Günther H*** sei der Vater des Kindes, reicht jedenfalls allein für den Fristbeginn dann nicht aus, wenn sie nicht durch weitere objektive nachprüfbare Behauptungen (etwa Reifemerkmale des Kindes, erste Feststellung der Schwangerschaft durch einen behandelnden Arzt und ähnliches) gestützt gewesen sein sollte. Es kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß für den Ehemann die Frist zur Bestreitungsklage mit der Kenntnis von der Geburt des Kindes jedenfalls dann beginnt, wenn er innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist mit seiner Ehegattin geschlechtlich nicht verkehrt hatte. Eine solche zur Abweisung des Klagebegehrens wegen Fristverstreichung führende Behauptung stellte der Kläger zwar in der Klagserzählung auf, die Vorinstanzen stellten aber fest, daß der Kläger mit der Mutter des Kindes im kritischen Zeitpunkt wenn auch lediglich einmal "im Laufe eines gemeinsamen Jugoslawienurlaubes" verkehrt hatte. Nähere Einzelheiten, insbesondere wann dieser einmalige Geschlechtsverkehr erfolgte, wurden nicht festgestellt. Nun setzt zwar die Kenntnis eines Mehrverkehrs der Mutter innerhalb der Zeit der möglichen Befruchtung allein die Bestreitungsfrist nicht in Gang (EFSlg.51.244, 44.805, 8 Ob 656/89); es könnten aber gerade bei einem einzigen Geschlechtsverkehr, der zeitlich hinlänglich genau eingeordnet werden kann, eine Reihe von Umständen schon objektiv dafür sprechen, daß die Vaterschaft eines Dritten zum Kinde höchstwahrscheinlich ist, so etwa der Reifegrad des Kindes bei der Geburt (Pichler aaO) oder Mitteilungen der Gattin, wann die Schwangerschaft von einem Arzt festgestellt wurde.
Erst nach Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage in der aufgezeigten Richtung wird verläßlich beurteilt werden können, ob die Bestreitungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Bestreitungsklage bereits abgelaufen war. Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist gemäß § 510 Abs.1 ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Erst nach Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage in der aufgezeigten Richtung wird verläßlich beurteilt werden können, ob die Bestreitungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Bestreitungsklage bereits abgelaufen war. Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.