Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand, weil dieser der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrundelag. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es somit nicht an, weshalb es für die Zulässigkeit des Rekurses keine Bedeutung hat, ob § 55 Abs.3 JN hiefür maßgebend und ob diese Bestimmung anzuwenden ist (2 Ob 611/90, 2 Ob 635/90, 2 Ob 501/91, 3 Ob 587/90, 5 Ob 605/90, 6 Ob 610/90, 7 Ob 675/90, 7 Ob 678/90).Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand, weil dieser der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrundelag. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es somit nicht an, weshalb es für die Zulässigkeit des Rekurses keine Bedeutung hat, ob Paragraph 55, Absatz 3, JN hiefür maßgebend und ob diese Bestimmung anzuwenden ist (2 Ob 611/90, 2 Ob 635/90, 2 Ob 501/91, 3 Ob 587/90, 5 Ob 605/90, 6 Ob 610/90, 7 Ob 675/90, 7 Ob 678/90).
Wie der Oberste Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen mwN bereits mehrfach dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 55 Abs.3 JN nicht anzuwenden. Dem Überweisungsgläubiger steht von vornherein nicht die Möglichkeit offen, den nicht überwiesenen Teil der Forderung einzuklagen, so daß es ebenso wie wenn schon über einen Teil der Kapitalforderung gerichtlich entschieden worden wären, nur auf den ihm überwiesenen Betrag ankommen kann. Die Möglichkeit zur willkürlichen Teileinklagung hätte nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, weshalb § 55 Abs.3 JN so zu verstehen ist, als ob er lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Klagsforderung ....".Wie der Oberste Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen mwN bereits mehrfach dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 3, JN nicht anzuwenden. Dem Überweisungsgläubiger steht von vornherein nicht die Möglichkeit offen, den nicht überwiesenen Teil der Forderung einzuklagen, so daß es ebenso wie wenn schon über einen Teil der Kapitalforderung gerichtlich entschieden worden wären, nur auf den ihm überwiesenen Betrag ankommen kann. Die Möglichkeit zur willkürlichen Teileinklagung hätte nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, weshalb Paragraph 55, Absatz 3, JN so zu verstehen ist, als ob er lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Klagsforderung ....".
Der der klagenden Partei überwiesene Teil der gepfändeten Forderung, nach dem sich demnach die sachliche Zuständigkeit richtet, übersteigt nicht den gemäß § 49 Abs.1 JN für die Zuständigkeit des Erstgerichtes maßgebenden Betrag, weshalb dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.Der der klagenden Partei überwiesene Teil der gepfändeten Forderung, nach dem sich demnach die sachliche Zuständigkeit richtet, übersteigt nicht den gemäß Paragraph 49, Absatz eins, JN für die Zuständigkeit des Erstgerichtes maßgebenden Betrag, weshalb dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.