Rechtssatz RS0041542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041542
Geschäftszahl
3Ob421/52; 3Ob587/90; 7Ob678/90; 1Ob501/91; 1Ob515/91
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Rechtssatz
Keine Bagatellsache, wenn nur 10,-- S als Ersatz für vom Kläger bisher geleistete Teilzahlung von Spitalskosten im Betrage von 630,-- S gewährt werden. Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach § 55 JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches.Keine Bagatellsache, wenn nur 10,-- S als Ersatz für vom Kläger bisher geleistete Teilzahlung von Spitalskosten im Betrage von 630,-- S gewährt werden. Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach Paragraph 55, JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 421/52
Entscheidungstext OGH 02.07.1952 3 Ob 421/52
- 3 Ob 587/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 587/90
tw abweichend; nur: Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach § 55 JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches. (T1) Beisatz: Der Wert des Streitgegenstandes der Klage, die vom betreibenden Gläubiger gegen den Drittschuldner eingebracht wird, ist nur der überwiesene Teil, nicht aber gemäß § 55 Abs 3 JN der Gesamtbetrag der noch unberichtigten gepfändeten Forderung. (T2) Veröff: SZ 63/213
- 7 Ob 678/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 678/90
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 501/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 501/91
Abweichend; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 515/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 515/91
Abweichend; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041542
Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0030OB00421_5200000_001