Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 19.12.1965 verkaufte der Kläger das ihm gehörige Grundstück 100/9 KG E***** an die beiden Beklagten um den Preis von S 268.400. Punkt V des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut:Mit Kaufvertrag vom 19.12.1965 verkaufte der Kläger das ihm gehörige Grundstück 100/9 KG E***** an die beiden Beklagten um den Preis von S 268.400. Punkt römisch fünf des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut:
„Herr Johann H***** erklärt hiemit rechtsverbindlich für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze dieser Liegenschaft, daß auf der verkauften Grundfläche keinerlei Gasthaus oder Gastgewerbebetrieb mit ähnlichen Konzessionen (ausgenommen ein Fremdenheim) errichtet werden darf und willigen die Käufer hiemit ausdrücklich darin ein, daß über Wunsch des Verkäufers diese Dienstbarkeit der Unterlassung grundbücherlich einverleibt werde.“
Wegen dieser über Wunsch des Klägers aufgenommenen Vertragsbestimmung war der Kaufpreis geringer als in vergleichbaren Fällen. Das Eigentumsrecht der beiden Beklagten je zur Hälfte wurde einverleibt. Die Beklagten sind auch Eigentümer eines Bauernhofes, in dem sie eine Pension mit 80 Betten betreiben. Das Grundstück 100/9 KG E***** war zum Zeitpunkt des Verkaufes unbebaut. Damals betrieb der Kläger einen Landgasthof mit 30 bis 40 Betten. In der Folge errichtete der Kläger im Anschluss an den Gasthof ein 4-Stern-Hotel mit 100 Betten. Die Beklagten bauten auf dem vom Kläger erworbenen Grundstück ein Geschäftshaus. Seit etwa 10 Jahren befindet sich darin auch eine Metzgereifiliale, in der im Rahmen der Gewerbeberechtigung auch eine Imbissstube mit acht Sitzplätzen und einigen Stehplätzen betrieben wird. Im Jahr 1989 mietete Erich S***** im Gebäude der Beklagten ein Geschäftslokal. Er betrieb vorerst eine Videothek. Seit Juli 1990 führt er in diesem Lokal ein kleines Buffet, wobei auch warme Speisen, wie Toasts, Würstel und Grillkoteletts ausgegeben werden. Das Lokal ist von 16 Uhr bis 24 Uhr geöffnet. Im Lokal befinden sich auch Billardtische und Spielautomaten. Erich S***** suchte im Frühjahr 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein um die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Gastbetriebes in der Betriebsart „Buffet“ mit einer täglichen Betriebszeit von 15 Uhr bis 24 Uhr auf dem Grundstück 100/9 KG E***** an. Wegen der Bestimmung des Punktes V des Kaufvertrages sprach sich der Kläger gegen die Konzessionserteilung aus. Er befürchte, dass der Betrieb weiter ausgebaut wird, andererseits ist er der Meinung, dass jede Gastwirtschaft für ihn eine Konkurrenz bedeutet. Das Buffet des Erich S***** spricht nicht den gleichen Kundenkreis an wie das Hotel des Klägers.Wegen dieser über Wunsch des Klägers aufgenommenen Vertragsbestimmung war der Kaufpreis geringer als in vergleichbaren Fällen. Das Eigentumsrecht der beiden Beklagten je zur Hälfte wurde einverleibt. Die Beklagten sind auch Eigentümer eines Bauernhofes, in dem sie eine Pension mit 80 Betten betreiben. Das Grundstück 100/9 KG E***** war zum Zeitpunkt des Verkaufes unbebaut. Damals betrieb der Kläger einen Landgasthof mit 30 bis 40 Betten. In der Folge errichtete der Kläger im Anschluss an den Gasthof ein 4-Stern-Hotel mit 100 Betten. Die Beklagten bauten auf dem vom Kläger erworbenen Grundstück ein Geschäftshaus. Seit etwa 10 Jahren befindet sich darin auch eine Metzgereifiliale, in der im Rahmen der Gewerbeberechtigung auch eine Imbissstube mit acht Sitzplätzen und einigen Stehplätzen betrieben wird. Im Jahr 1989 mietete Erich S***** im Gebäude der Beklagten ein Geschäftslokal. Er betrieb vorerst eine Videothek. Seit Juli 1990 führt er in diesem Lokal ein kleines Buffet, wobei auch warme Speisen, wie Toasts, Würstel und Grillkoteletts ausgegeben werden. Das Lokal ist von 16 Uhr bis 24 Uhr geöffnet. Im Lokal befinden sich auch Billardtische und Spielautomaten. Erich S***** suchte im Frühjahr 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein um die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Gastbetriebes in der Betriebsart „Buffet“ mit einer täglichen Betriebszeit von 15 Uhr bis 24 Uhr auf dem Grundstück 100/9 KG E***** an. Wegen der Bestimmung des Punktes römisch fünf des Kaufvertrages sprach sich der Kläger gegen die Konzessionserteilung aus. Er befürchte, dass der Betrieb weiter ausgebaut wird, andererseits ist er der Meinung, dass jede Gastwirtschaft für ihn eine Konkurrenz bedeutet. Das Buffet des Erich S***** spricht nicht den gleichen Kundenkreis an wie das Hotel des Klägers.
Der Kläger begehrt, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, die Feststellung des aufrechten Bestandes der Dienstbarkeit der Unterlassung der Errichtung eines Gasthauses oder Gastgewerbebetriebes mit ähnlichen Konzessionen auf dem Grundstück 100/9 KG E***** zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 90.031 KG E***** im Sinne und Umfang des Punktes V des Kaufvertrages vom 19.12.1965; die beklagten Parteien seien weiters zur ungeteilten Hand schuldig, die Errichtung und den Betrieb eines Gastbetriebes in der Betriebsart Buffet auf dem Grundstück 100/9 KG E***** zu unterlassen. Die Einräumung der Dienstbarkeit des Unterlassens von Konkurrenzbetrieben auf der verkauften Grundparzelle sei eine unabdingbare Voraussetzung des Klägers für den Verkauf gewesen, dieser Umstand sei auch im Kaufpreis berücksichtigt worden. Es liege kein zeitlich und örtlich unbegrenztes Verbot, das die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verbotsverpflichteten in unerträglicher und damit sittenwidriger Weise beeinträchtigen könnte, vor. Die Beklagten könnten auf anderen Liegenschaften in E***** Gastgewerbebetriebe errichten.Der Kläger begehrt, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, die Feststellung des aufrechten Bestandes der Dienstbarkeit der Unterlassung der Errichtung eines Gasthauses oder Gastgewerbebetriebes mit ähnlichen Konzessionen auf dem Grundstück 100/9 KG E***** zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 90.031 KG E***** im Sinne und Umfang des Punktes römisch fünf des Kaufvertrages vom 19.12.1965; die beklagten Parteien seien weiters zur ungeteilten Hand schuldig, die Errichtung und den Betrieb eines Gastbetriebes in der Betriebsart Buffet auf dem Grundstück 100/9 KG E***** zu unterlassen. Die Einräumung der Dienstbarkeit des Unterlassens von Konkurrenzbetrieben auf der verkauften Grundparzelle sei eine unabdingbare Voraussetzung des Klägers für den Verkauf gewesen, dieser Umstand sei auch im Kaufpreis berücksichtigt worden. Es liege kein zeitlich und örtlich unbegrenztes Verbot, das die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verbotsverpflichteten in unerträglicher und damit sittenwidriger Weise beeinträchtigen könnte, vor. Die Beklagten könnten auf anderen Liegenschaften in E***** Gastgewerbebetriebe errichten.
Die Beklagten gestanden zu, dass es sich bei Punkt V des Kaufvertrages um eine Konkurrenzklausel handle, ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot sei aber sittenwidrig und nichtig. Die Unterlassung der Errichtung eines Gasthauses oder Gastgewerbebetriebes könne nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.Die Beklagten gestanden zu, dass es sich bei Punkt römisch fünf des Kaufvertrages um eine Konkurrenzklausel handle, ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot sei aber sittenwidrig und nichtig. Die Unterlassung der Errichtung eines Gasthauses oder Gastgewerbebetriebes könne nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab, dem Unterlassungsbegehren gab es statt. Punkt V des Kaufvertrages sei nicht sittenwidrig. Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit könne nur die Unterlassung der Erbauung eines Gasthauses oder Gastgewerbebetriebes sein, weil sich dies auf die Nutzung des Grundstückes selbst beziehe, nicht aber die Unterlassung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Eigentümer, für die das Grundstück nur zufällig Standort sei. Beschränkungen dieser Art könnten daher nur schuldrechtliche Verpflichtungen, nicht aber Dienstbarkeiten begründen.Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab, dem Unterlassungsbegehren gab es statt. Punkt römisch fünf des Kaufvertrages sei nicht sittenwidrig. Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit könne nur die Unterlassung der Erbauung eines Gasthauses oder Gastgewerbebetriebes sein, weil sich dies auf die Nutzung des Grundstückes selbst beziehe, nicht aber die Unterlassung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Eigentümer, für die das Grundstück nur zufällig Standort sei. Beschränkungen dieser Art könnten daher nur schuldrechtliche Verpflichtungen, nicht aber Dienstbarkeiten begründen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren stattgab, das Unterlassungsbegehren aber abwies. Es sprach aus, dass jedes Teilbegehren S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision sei zulässig. Die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung als Inhalt einer Dienstbarkeit müsse zwar nach einheitlicher Auffassung die Nutzung des Grundstückes selbst betreffen und könne daher nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit des Liegenschaftseigentümers zum Gegenstand haben, für die das Grundstück nur zufälliger Standort sei. Wirtschaftliche Beschränkungen, die aus Wettbewerbsgründen auferlegt würden, könnten demnach keine Dienstbarkeiten begründen. Die Verpflichtung zur Unterlassung der Erbauung eines gast- und schankgewerblichen oder Beherbergungsgebäudes stelle eine Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des Grundstückes selbst und nicht bloß die Verpflichtung zur Unterlassung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Eigentümers, für die das Grundstück zufällig Standort sei, dar. Unter Errichtung sei nichts anderes als die Erbauung eines Gasthauses oder eines ähnlichen Gewerbebetriebes zu verstehen. Dies sei aber ein für eine Grunddienstbarkeit zulässiger Inhalt. Dass die Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit diesem Inhalt bereits zum Zeitpunkt ihrer Bestellung sittenwidrig und daher auch nichtig gewesen wäre, könne nicht gesagt werden. Inhaltlich stelle diese Vereinbarung ein Konkurrenzverbot dar. Konkurrenzverbote seien nur dann sittenwidrig, wenn das Verbot einem Vertragsteil mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ein nicht entsprechendes Maß an Lasten auferlege. Dies sei dann der Fall, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen und den dem anderen Vertragsteil auferlegten Beschränkungen bestehe oder wenn ein Verbot in größerem Umfang ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung auferlegt worden sei. Ob die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit vorlägen, sei im einzelnen Fall durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu prüfen. Im Zweifel sei dann zugunsten der Vertragsfreiheit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall liege zwar ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot vor, das sich aber nur auf ein einziges Grundstück beziehe, somit ein Wettbewerbsverbot mit denkbar engster örtlicher Beschränkung. Zu berücksichtigen sei weiters, dass dem Kläger durchaus ein Interesse zugesprochen werden müsse, dass nicht in Nähe seines Gastgewerbebetriebes auf einem von ihm verkauften Grundstück ein Konkurrenzunternehmen erbaut werde. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die mit Punkt V des Kaufvertrages vereinbarte Belastung des Kaufobjektes auch bei der Kaufpreisgestaltung durch Minderung des Preises berücksichtigt worden sei. Auf Seite der Beklagten und möglicher Rechtsnachfolger im Eigentum der damals gekauften Liegenschaft habe zu gelten, dass der Kauf einer so belasteten Liegenschaft Ergebnis einer völlig freien Entscheidung auf Käuferseite sei, dass also der, der in Kenntnis der vereinbarten Belastung die Liegenschaft erworben habe oder auch noch erwerbe, in keiner Weise des Schutzes der Rechtsordnung vor Benachteiligung bedürfe. Punkt V des Kaufvertrages enthalte, dem beiderseitigen Parteiwillen entsprechend, ein Konkurrenzverbot, das nicht nur die Errichtung eines Gasthauses oder eines ähnlichen Gastgewerbebetriebes untersage, sondern auch das Betreiben eines Gastgewerbebetriebes in Teilen des auf diesem Grundstück errichteten Geschäftshauses. In diesem über die Dienstbarkeitsverpflichtung hinausgehenden Teil komme dem Konkurrenzverbot freilich nur obligatorische Wirkung zu. Ohne dass auf die Frage eingegangen werden müsste, ob das im Punkt V des Kaufvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot in vollem Ausmaß wegen sittenwidrigen Eingriffs in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Belasteten unwirksam sei, indem es über das eng umrissene dingliche Recht hinausgehe, könne gesagt werden, dass jedenfalls das Unterlassungsbegehren nicht zu Recht gestellt worden sei. Schon eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion, die die völlige Nichtigkeit des bloß obligatorisch wirksamen Teils des Konkurrenzverbotes verhindere, reiche für das Ergebnis aus, dass das Unterlassungsbegehren sich nicht auf eine wirksame vertragliche Vereinbarung stützen könne. Die fehlende zeitliche Beschränkung und der Umstand, dass der Kläger derzeit kein Interesse am Verbot eines Buffetbetriebes auf der belasteten Liegenschaft haben könne, führten zur inhaltlichen Reduktion. Die zeitliche Komponente spiele umso mehr eine Rolle, als nicht nur ca 25 Jahre seit Vereinbarung des Konkurrenzverbots verstrichen seien, sondern in der Zwischenzeit auch eine tiefgreifende Veränderung der gastgewerblichen Konkurrenzsituation in E***** eingetreten sei, die den Nutzen des Konkurrenzverbotes zweifelhaft erscheinen lasse. Dazu komme, dass das Buffet nicht den gleichen Kundenkreis anspreche wie das Hotel des Klägers. Auch wenn es für das Bestehen einer Konkurrenzsituation im allgemeinen nicht erforderlich sei, dass sich zwei Unternehmen mit völlig gleichartigen Produkten an denselben Abnehmerkreis wenden, sei es doch erforderlich, dass mit den konkurrierenden Produkten gleichartige Bedürfnisse eines zumindest teilweise identen Kundenkreises befriedigt werden. Eine solche Konkurrenzsituation liege hier aber nicht vor. Werde davon ausgegangen, dass die Vereinbarung laut Punkt V des Kaufvertrages noch 25 Jahre nach Vertragsabschluss den Kläger zur Untersagung selbst eines kleineren Buffetbetriebes auf der Liegenschaft der Beklagten berechtigen sollte, müsste diese Vereinbarung zumindest insoweit als sittenwidrig und daher unwirksam erachtet werden.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren stattgab, das Unterlassungsbegehren aber abwies. Es sprach aus, dass jedes Teilbegehren S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision sei zulässig. Die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung als Inhalt einer Dienstbarkeit müsse zwar nach einheitlicher Auffassung die Nutzung des Grundstückes selbst betreffen und könne daher nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit des Liegenschaftseigentümers zum Gegenstand haben, für die das Grundstück nur zufälliger Standort sei. Wirtschaftliche Beschränkungen, die aus Wettbewerbsgründen auferlegt würden, könnten demnach keine Dienstbarkeiten begründen. Die Verpflichtung zur Unterlassung der Erbauung eines gast- und schankgewerblichen oder Beherbergungsgebäudes stelle eine Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des Grundstückes selbst und nicht bloß die Verpflichtung zur Unterlassung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Eigentümers, für die das Grundstück zufällig Standort sei, dar. Unter Errichtung sei nichts anderes als die Erbauung eines Gasthauses oder eines ähnlichen Gewerbebetriebes zu verstehen. Dies sei aber ein für eine Grunddienstbarkeit zulässiger Inhalt. Dass die Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit diesem Inhalt bereits zum Zeitpunkt ihrer Bestellung sittenwidrig und daher auch nichtig gewesen wäre, könne nicht gesagt werden. Inhaltlich stelle diese Vereinbarung ein Konkurrenzverbot dar. Konkurrenzverbote seien nur dann sittenwidrig, wenn das Verbot einem Vertragsteil mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ein nicht entsprechendes Maß an Lasten auferlege. Dies sei dann der Fall, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen und den dem anderen Vertragsteil auferlegten Beschränkungen bestehe oder wenn ein Verbot in größerem Umfang ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung auferlegt worden sei. Ob die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit vorlägen, sei im einzelnen Fall durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu prüfen. Im Zweifel sei dann zugunsten der Vertragsfreiheit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall liege zwar ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot vor, das sich aber nur auf ein einziges Grundstück beziehe, somit ein Wettbewerbsverbot mit denkbar engster örtlicher Beschränkung. Zu berücksichtigen sei weiters, dass dem Kläger durchaus ein Interesse zugesprochen werden müsse, dass nicht in Nähe seines Gastgewerbebetriebes auf einem von ihm verkauften Grundstück ein Konkurrenzunternehmen erbaut werde. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die mit Punkt römisch fünf des Kaufvertrages vereinbarte Belastung des Kaufobjektes auch bei der Kaufpreisgestaltung durch Minderung des Preises berücksichtigt worden sei. Auf Seite der Beklagten und möglicher Rechtsnachfolger im Eigentum der damals gekauften Liegenschaft habe zu gelten, dass der Kauf einer so belasteten Liegenschaft Ergebnis einer völlig freien Entscheidung auf Käuferseite sei, dass also der, der in Kenntnis der vereinbarten Belastung die Liegenschaft erworben habe oder auch noch erwerbe, in keiner Weise des Schutzes der Rechtsordnung vor Benachteiligung bedürfe. Punkt römisch fünf des Kaufvertrages enthalte, dem beiderseitigen Parteiwillen entsprechend, ein Konkurrenzverbot, das nicht nur die Errichtung eines Gasthauses oder eines ähnlichen Gastgewerbebetriebes untersage, sondern auch das Betreiben eines Gastgewerbebetriebes in Teilen des auf diesem Grundstück errichteten Geschäftshauses. In diesem über die Dienstbarkeitsverpflichtung hinausgehenden Teil komme dem Konkurrenzverbot freilich nur obligatorische Wirkung zu. Ohne dass auf die Frage eingegangen werden müsste, ob das im Punkt römisch fünf des Kaufvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot in vollem Ausmaß wegen sittenwidrigen Eingriffs in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Belasteten unwirksam sei, indem es über das eng umrissene dingliche Recht hinausgehe, könne gesagt werden, dass jedenfalls das Unterlassungsbegehren nicht zu Recht gestellt worden sei. Schon eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion, die die völlige Nichtigkeit des bloß obligatorisch wirksamen Teils des Konkurrenzverbotes verhindere, reiche für das Ergebnis aus, dass das Unterlassungsbegehren sich nicht auf eine wirksame vertragliche Vereinbarung stützen könne. Die fehlende zeitliche Beschränkung und der Umstand, dass der Kläger derzeit kein Interesse am Verbot eines Buffetbetriebes auf der belasteten Liegenschaft haben könne, führten zur inhaltlichen Reduktion. Die zeitliche Komponente spiele umso mehr eine Rolle, als nicht nur ca 25 Jahre seit Vereinbarung des Konkurrenzverbots verstrichen seien, sondern in der Zwischenzeit auch eine tiefgreifende Veränderung der gastgewerblichen Konkurrenzsituation in E***** eingetreten sei, die den Nutzen des Konkurrenzverbotes zweifelhaft erscheinen lasse. Dazu komme, dass das Buffet nicht den gleichen Kundenkreis anspreche wie das Hotel des Klägers. Auch wenn es für das Bestehen einer Konkurrenzsituation im allgemeinen nicht erforderlich sei, dass sich zwei Unternehmen mit völlig gleichartigen Produkten an denselben Abnehmerkreis wenden, sei es doch erforderlich, dass mit den konkurrierenden Produkten gleichartige Bedürfnisse eines zumindest teilweise identen Kundenkreises befriedigt werden. Eine solche Konkurrenzsituation liege hier aber nicht vor. Werde davon ausgegangen, dass die Vereinbarung laut Punkt römisch fünf des Kaufvertrages noch 25 Jahre nach Vertragsabschluss den Kläger zur Untersagung selbst eines kleineren Buffetbetriebes auf der Liegenschaft der Beklagten berechtigen sollte, müsste diese Vereinbarung zumindest insoweit als sittenwidrig und daher unwirksam erachtet werden.