Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger ist im vollen Umfang zulässig, da die beiden Beträge, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, im Zusammenhang stehen und demnach für die Frage der Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs. 1 lit a u. Abs. 4 JN); ihr kommt jedoch Berechtigung nicht zu.Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger ist im vollen Umfang zulässig, da die beiden Beträge, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, im Zusammenhang stehen und demnach für die Frage der Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, u. Absatz 4, JN); ihr kommt jedoch Berechtigung nicht zu.
Das Berufungsgericht führte zutreffend aus, daß nicht einmal jede an sich unrichtige Rechtsansicht eines Gerichtes bereits Amtshaftungsansprüche zur Folge hat. Im Amtshaftungsprozeß ist nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsansicht vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Entscheidung der bisherigen Judikatur widerstreitet. Entscheidend ist, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (SZ 52/56; 1 Ob 21/80; EvBl. 1977/16;
Loebenstein-Kaniak, AHG 2 142 f). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Oberlandesgericht Wien getroffene Kostenentscheidung sei nicht nur vertretbar, sondern auch richtig gewesen, zu billigen. Die Kläger haben im Verfahren vor dem Kreisgericht St. Pölten primär die Zivilteilung der Liegenschaft begehrt und nur ein Eventualbegehren auf Naturalteilung gestellt. Das Beweisverfahren bis zur Rücknahme des Hauptbegehrens diente weitgehend der Klärung der Frage, ob und in welcher Form die Naturalteilung der Liegenschaft möglich wäre. Mit dem Hauptbegehren wären die Kläger bei dessen Aufrechterhaltung unterlegen. Wäre kein Eventualbegehren, über das vor Erledigung des Hauptbegehrens nicht zu verhandeln ist, gestellt worden, wären die Kläger dem Beklagten voll kostenersatzpflichtig gewesen (§ 237 Abs. 3 ZPO). Wenn sie das Hauptbegehren in Anbetracht der vorliegenden Beweisergebnisse "fallen" ließen, sind sie insoferne als unterlegen zu betrachten. Wohl wird in der Lehre die Rechtsansicht vertreten (Fasching, Kommentar II 329), daß eine inhaltliche oder umfängliche Veränderung des Klagsantrages während des Verfahrens beim Kostenspruch nicht zu berücksichtigen sei; § 41 ZPO und nicht § 43 ZPO finde Anwendung, wenn die Partei während des Rechtsstreits auf einen Teil ihrer Forderung verzichte und das Klagebegehren in diesem Umfang einschränke, aber mit dem aufrecht gebliebenen Begehren obsiege. Fasching verweist aber auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.12.1909, GlUNF 4845, in der im Falle einer Klagseinschränkung § 43 ZPO für anwendbar erachtet wurde, weil auch das durch Einschränkung fallen gelassene Begehren Aufwand verursacht habe; für eine Phasenbildung in diesem Sinne tritt richtigerweise auch Hule, ÖJZ 1973, 480, 483, ein. Findet aber § 43 Abs. 1 ZPO Anwendung, so ist bei nicht in Geld bestehenden Urteilsansprüchen vom Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen abzuwägen (Fasching a.a.O. 330). Da es sich beim Hauptbegehren auf Zivilteilung und bei jenem auf Realteilung um gleichwertige Begehren handelt und maßgebend für die Kostenersatzpflicht die Dauer des Verfahrens und der Umfang des Aufwandes in den beiden Verfahrensabschnitten ist, war die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, das im Hinblick auf die Zurückweisung des einen Begehrens zu einer Kostenaufhebung gelangte, jedenfalls für die Kläger nicht nachteilig. Ein Schaden wurde ihnen damit nicht zugefügt. Das Klagebegehren ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht gerechtfertigt.Loebenstein-Kaniak, AHG 2 142 f). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Oberlandesgericht Wien getroffene Kostenentscheidung sei nicht nur vertretbar, sondern auch richtig gewesen, zu billigen. Die Kläger haben im Verfahren vor dem Kreisgericht St. Pölten primär die Zivilteilung der Liegenschaft begehrt und nur ein Eventualbegehren auf Naturalteilung gestellt. Das Beweisverfahren bis zur Rücknahme des Hauptbegehrens diente weitgehend der Klärung der Frage, ob und in welcher Form die Naturalteilung der Liegenschaft möglich wäre. Mit dem Hauptbegehren wären die Kläger bei dessen Aufrechterhaltung unterlegen. Wäre kein Eventualbegehren, über das vor Erledigung des Hauptbegehrens nicht zu verhandeln ist, gestellt worden, wären die Kläger dem Beklagten voll kostenersatzpflichtig gewesen (Paragraph 237, Absatz 3, ZPO). Wenn sie das Hauptbegehren in Anbetracht der vorliegenden Beweisergebnisse "fallen" ließen, sind sie insoferne als unterlegen zu betrachten. Wohl wird in der Lehre die Rechtsansicht vertreten (Fasching, Kommentar römisch zwei 329), daß eine inhaltliche oder umfängliche Veränderung des Klagsantrages während des Verfahrens beim Kostenspruch nicht zu berücksichtigen sei; Paragraph 41, ZPO und nicht Paragraph 43, ZPO finde Anwendung, wenn die Partei während des Rechtsstreits auf einen Teil ihrer Forderung verzichte und das Klagebegehren in diesem Umfang einschränke, aber mit dem aufrecht gebliebenen Begehren obsiege. Fasching verweist aber auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.12.1909, GlUNF 4845, in der im Falle einer Klagseinschränkung Paragraph 43, ZPO für anwendbar erachtet wurde, weil auch das durch Einschränkung fallen gelassene Begehren Aufwand verursacht habe; für eine Phasenbildung in diesem Sinne tritt richtigerweise auch Hule, ÖJZ 1973, 480, 483, ein. Findet aber Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Anwendung, so ist bei nicht in Geld bestehenden Urteilsansprüchen vom Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen abzuwägen (Fasching a.a.O. 330). Da es sich beim Hauptbegehren auf Zivilteilung und bei jenem auf Realteilung um gleichwertige Begehren handelt und maßgebend für die Kostenersatzpflicht die Dauer des Verfahrens und der Umfang des Aufwandes in den beiden Verfahrensabschnitten ist, war die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, das im Hinblick auf die Zurückweisung des einen Begehrens zu einer Kostenaufhebung gelangte, jedenfalls für die Kläger nicht nachteilig. Ein Schaden wurde ihnen damit nicht zugefügt. Das Klagebegehren ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.