Rechtssatz RS0035842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035842
Entscheidungsdatum
10.06.2009
Rechtssatz
Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/86
Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 16/86
- 3 Ob 84/97t
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 84/97t
Vgl auch; nur: Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt. (T1); Beisatz: Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T2)
- 2 Ob 265/08x
Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 265/08x
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Eventualbegehren gerichtet auf Begründung von Wohnungseigentum. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035842
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19860514_OGH0002_0010OB00016_8600000_001