Rechtssatz RS0023610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023610
Entscheidungsdatum
02.08.2005
Rechtssatz
Die Amtshaftung darf nicht dazu führen, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. Das zur Kostenentscheidung berufene Gericht handelt nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn es in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit das Gesetz in vertretbarer Weise anwendet und im Ermessensraum entscheidet. Die Rechtsansicht, daß eine Partei durch Betrauung des Rechtsanwaltes seines als Streitgenossen mitbeklagten Versicherers den Aufwand der notwendigen Verfahrenskosten hätte verringern können ist vertretbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 8/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 8/77
Veröff: JBl 1977,539
- 1 Ob 10/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 10/84
nur: Die Amtshaftung darf nicht dazu führen, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. Das zur Kostenentscheidung berufene Gericht handelt nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn es in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit das Gesetz in vertretbarer Weise anwendet und im Ermessensraum entscheidet. (T1) Veröff: JBl 1985, 171
- 1 Ob 16/86
Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 16/86
Auch; nur T1
- 1 Ob 104/05h
Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 104/05h
nur: Die Amtshaftung darf nicht dazu führen, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023610
Dokumentnummer
JJR_19770330_OGH0002_0010OB00008_7700000_001