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Rechtssatz RS0023610×

Rechtssatz RS0023610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023610

Entscheidungsdatum

02.08.2005

Rechtssatz

Die Amtshaftung darf nicht dazu führen, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. Das zur Kostenentscheidung berufene Gericht handelt nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn es in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit das Gesetz in vertretbarer Weise anwendet und im Ermessensraum entscheidet. Die Rechtsansicht, daß eine Partei durch Betrauung des Rechtsanwaltes seines als Streitgenossen mitbeklagten Versicherers den Aufwand der notwendigen Verfahrenskosten hätte verringern können ist vertretbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 8/77
    Veröff: JBl 1977,539
  • 1 Ob 10/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 10/84
    nur: Die Amtshaftung darf nicht dazu führen, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. Das zur Kostenentscheidung berufene Gericht handelt nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn es in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit das Gesetz in vertretbarer Weise anwendet und im Ermessensraum entscheidet. (T1) Veröff: JBl 1985, 171
  • 1 Ob 16/86
    Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 16/86
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 104/05h
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 104/05h
    nur: Die Amtshaftung darf nicht dazu führen, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. (T2)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023610

Dokumentnummer

JJR_19770330_OGH0002_0010OB00008_7700000_001