Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Bund haftet gemäß § 1 Abs 1 AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Die Richter des Rekursgerichts (OLG Wien), die an jenem kollegialen Beschluss mitwirkten, aus dem der Ersatzanspruch abgeleitet wird, sind solche Organe.Der Bund haftet gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Die Richter des Rekursgerichts (OLG Wien), die an jenem kollegialen Beschluss mitwirkten, aus dem der Ersatzanspruch abgeleitet wird, sind solche Organe.
Die Vorinstanzen haben im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - wenn auch mit verschiedenem Ergebnis - zutreffend erkannt, dass keineswegs jede objektiv unrichtige Entscheidung eines Gerichts Amtshaftung begründet, insbesondere dann nicht, wenn die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts enthalten und höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht. Im Amtshaftsungsprozess ist nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbarer Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht (SZ 53/83; SZ 52/56; EvBl 1977/16; vgl Loebenstein-Kaniak, Komm z AHG 64; Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlass einer Amtshaftungsklage, JBl 1975, 238 f). Sie mag dann zwar rechtswidrig sein - für die Auffassung Vrba-Zechners, Komm.z.Amtshaftungsrecht 163, dass § 1 Abs 1 AHG im Sinne einer „spezifischen Rechtswidrigkeit" verstanden werden müsse, sodass rechtlich unrichtige, aber vertretbare Auffassung nicht rechtswidrig seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt -, stellt aber kein Verschulden, das für eine Amtshaftung Voraussetzung ist, dar. Nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder von der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begründeten Überlegung beruht, wird in der Regel als ein Verschulden anzusehen sein (SZ 52/56; vgl auch Meier, Prozesskosten und Amtshaftung, JBl 1979, 617, 628). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für Prozesskostenentscheidungen, aus denen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird. Auch Prozesskosten können demnach im Amtshaftungsweg nur ersetzt werden, wenn die letzte zur Kostenentscheidung berufene Instanz des Vorprozesses eine (eindeutige) positive Vorschrift verletzt, eine nach der Rechtslage unvertretbare Entscheidung gefällt oder das eingeräumte Ermessen überschritten hat (JBl 1977, 539; ähnl. Meier aaO 628). Diese Voraussetzungen liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hier nicht vor. Gegenstand des erhobenen Ersatzanspruchs sind nur die Kosten des ersten Rechtsgangs des Vorprozesses, deren Ersatz der Rechtsanwalt des Amtshaftungskläger in Einhaltung der Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangegangener Verhandlung des ersten Rechtsgangs, also vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz (22. Februar 1979) und vor Schluss der Berufungsverhandlung (13. Juni 1979), jeweils durch Legung eines Kostenverzeichnisses ansprach. Es ist daher die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien, dass es auf diese Kostenverzeichnisse infolge Zurückverweisung der Rechtssache durch das Berufungsgericht an die erste Instanz nicht mehr ankam, sondern nur auf ein Kostenverzeichnis, das vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangegangenen Verhandlung (im zweiten Rechtsgang) zu legen gewesen wäre, auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen. Da durch die Aufhebung eines Ersturteils gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurücktritt und - mangels vollständiger Erledigung der Streitsache (§ 52 Abs 1 ZPO) - die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch bei Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz regelmäßig in den zweiten Rechtsgang verlegt wird, ist die Ansicht vertretbar, dass damit auch die Wirkungen einer im ersten Rechtsgang gemäß § 54 Abs 1 ZPO ordnungsgemäß vorgenommenen Kostenverzeichnis wieder weggefallen sind und zur Wahrung des (gesamten) Kostenersatzanspruchs vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung im zweiten Rechtsgang neuerlich Kostennote, die nur nicht neuerlich die detaillierte Verzeichnung aller Kosten enthalten, aber doch erkennen lassen muss, dass die Kosten nun auch zu dem allein maßgebenden Zeitpunkt neuerlich verzeichnet und damit angesprochen werden („ergänzendes Kostenverzeichnis") zu legen ist. Gegen die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien könnte es sprechen, wenn der Gesetzgeber klargestellt hätte, dass der Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung nur einen Endtermin darstellt, der eine frühere Legung des Kostenverzeichnisses nicht ausschließt. Gerade das geht aber aus § 54 Abs 1 ZPO nicht ganz eindeutig hervor. Da diese Bestimmung ausdrücklich von der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung spricht, kann sie durchaus dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber für die Vorlegung des Kostenverzeichnisses entweder einen ganz bestimmten Zeitpunkt vor Schluss der Verhandlung, zu dem allein auch erst der gesamte Kostenersatzanspruch bekannt ist, oder doch zumindest nur den Zeitraum der dem Schluss der Verhandlung unmittelbar vorgegangenen Verhandlung (richtig Tagsatzung) festsetzen wollte; folgt man letzterer Auffassung, kann auch § 54 Abs 2 ZPO nicht dagegen sprechen, welche Bestimmung mit den Worten „nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs 1 das Kostenverzeichnis einzureichen ist" eher auf einen notwendigen Endzeitpunkt für die Vorlage des Kostenverzeichnisses hinweist.Die Vorinstanzen haben im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - wenn auch mit verschiedenem Ergebnis - zutreffend erkannt, dass keineswegs jede objektiv unrichtige Entscheidung eines Gerichts Amtshaftung begründet, insbesondere dann nicht, wenn die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts enthalten und höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht. Im Amtshaftsungsprozess ist nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbarer Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht (SZ 53/83; SZ 52/56; EvBl 1977/16; vergleiche Loebenstein-Kaniak, Komm z AHG 64; Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlass einer Amtshaftungsklage, JBl 1975, 238 f). Sie mag dann zwar rechtswidrig sein - für die Auffassung Vrba-Zechners, Komm.z.Amtshaftungsrecht 163, dass Paragraph eins, Absatz eins, AHG im Sinne einer „spezifischen Rechtswidrigkeit" verstanden werden müsse, sodass rechtlich unrichtige, aber vertretbare Auffassung nicht rechtswidrig seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt -, stellt aber kein Verschulden, das für eine Amtshaftung Voraussetzung ist, dar. Nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder von der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begründeten Überlegung beruht, wird in der Regel als ein Verschulden anzusehen sein (SZ 52/56; vergleiche auch Meier, Prozesskosten und Amtshaftung, JBl 1979, 617, 628). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für Prozesskostenentscheidungen, aus denen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird. Auch Prozesskosten können demnach im Amtshaftungsweg nur ersetzt werden, wenn die letzte zur Kostenentscheidung berufene Instanz des Vorprozesses eine (eindeutige) positive Vorschrift verletzt, eine nach der Rechtslage unvertretbare Entscheidung gefällt oder das eingeräumte Ermessen überschritten hat (JBl 1977, 539; ähnl. Meier aaO 628). Diese Voraussetzungen liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hier nicht vor. Gegenstand des erhobenen Ersatzanspruchs sind nur die Kosten des ersten Rechtsgangs des Vorprozesses, deren Ersatz der Rechtsanwalt des Amtshaftungskläger in Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangegangener Verhandlung des ersten Rechtsgangs, also vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz (22. Februar 1979) und vor Schluss der Berufungsverhandlung (13. Juni 1979), jeweils durch Legung eines Kostenverzeichnisses ansprach. Es ist daher die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien, dass es auf diese Kostenverzeichnisse infolge Zurückverweisung der Rechtssache durch das Berufungsgericht an die erste Instanz nicht mehr ankam, sondern nur auf ein Kostenverzeichnis, das vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangegangenen Verhandlung (im zweiten Rechtsgang) zu legen gewesen wäre, auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen. Da durch die Aufhebung eines Ersturteils gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurücktritt und - mangels vollständiger Erledigung der Streitsache (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO) - die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch bei Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz regelmäßig in den zweiten Rechtsgang verlegt wird, ist die Ansicht vertretbar, dass damit auch die Wirkungen einer im ersten Rechtsgang gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO ordnungsgemäß vorgenommenen Kostenverzeichnis wieder weggefallen sind und zur Wahrung des (gesamten) Kostenersatzanspruchs vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung im zweiten Rechtsgang neuerlich Kostennote, die nur nicht neuerlich die detaillierte Verzeichnung aller Kosten enthalten, aber doch erkennen lassen muss, dass die Kosten nun auch zu dem allein maßgebenden Zeitpunkt neuerlich verzeichnet und damit angesprochen werden („ergänzendes Kostenverzeichnis") zu legen ist. Gegen die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien könnte es sprechen, wenn der Gesetzgeber klargestellt hätte, dass der Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung nur einen Endtermin darstellt, der eine frühere Legung des Kostenverzeichnisses nicht ausschließt. Gerade das geht aber aus Paragraph 54, Absatz eins, ZPO nicht ganz eindeutig hervor. Da diese Bestimmung ausdrücklich von der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung spricht, kann sie durchaus dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber für die Vorlegung des Kostenverzeichnisses entweder einen ganz bestimmten Zeitpunkt vor Schluss der Verhandlung, zu dem allein auch erst der gesamte Kostenersatzanspruch bekannt ist, oder doch zumindest nur den Zeitraum der dem Schluss der Verhandlung unmittelbar vorgegangenen Verhandlung (richtig Tagsatzung) festsetzen wollte; folgt man letzterer Auffassung, kann auch Paragraph 54, Absatz 2, ZPO nicht dagegen sprechen, welche Bestimmung mit den Worten „nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Absatz eins, das Kostenverzeichnis einzureichen ist" eher auf einen notwendigen Endzeitpunkt für die Vorlage des Kostenverzeichnisses hinweist.
Da die gesetzlichen Bestimmungen, die das Oberlandesgericht Wien bei seiner Kostenentscheidung anzuwenden hatte, für Fälle, in denen es zu einem zweiten Rechtsgang und damit zu einer neuerlichen Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Sinne des § 52 Abs 1 ZPO kommt, jedenfalls nicht vollkommen eindeutig sind und auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung darüber fehlt, beruht die vom Oberlandesgericht Wien ausreichend begründete Rechtsansicht auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung. Es liegt somit kein Organverschulden vor. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Da die gesetzlichen Bestimmungen, die das Oberlandesgericht Wien bei seiner Kostenentscheidung anzuwenden hatte, für Fälle, in denen es zu einem zweiten Rechtsgang und damit zu einer neuerlichen Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, ZPO kommt, jedenfalls nicht vollkommen eindeutig sind und auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung darüber fehlt, beruht die vom Oberlandesgericht Wien ausreichend begründete Rechtsansicht auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung. Es liegt somit kein Organverschulden vor. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.