Rechtssatz RS0049754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049754
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, daß im ersten Rechtsgang gemäß § 54 Abs 1 ZPO ordnungsgemäß verzeichnete Prozeßkosten im zweiten Rechtsgang nur zuzusprechen sind, wenn vor Schluß der Verhandlung im zweiten Rechtsgang Kosten verzeichnet wurden, ist nicht unvertretbar.Die Rechtsauffassung, daß im ersten Rechtsgang gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO ordnungsgemäß verzeichnete Prozeßkosten im zweiten Rechtsgang nur zuzusprechen sind, wenn vor Schluß der Verhandlung im zweiten Rechtsgang Kosten verzeichnet wurden, ist nicht unvertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049754
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0010OB00010_8400000_001