Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen in Übereinstimmung mit der Lehre ausgeführt hat, sind für die Entscheidung der Frage, ob eine Liegenschaft in das Nachlaßinventar aufzunehmen ist, die Besitzverhältnisse zur Zeit des Todes des Erblassers maßgebend und ist daher eine vorher tatsächlich übergebene Liegenschaft nach Ausstellung der verbücherungsfähigen Urkunde nicht mehr in das Verlassenschaftsverfahren nach dem bloßen Bucheigentümer einzubeziehen (vgl. SZ. XXI/76, XXII/152). Im Revisionsrekurs wird aber auch noch vorgebracht, daß der Übergabsvertrag im Zeitpunkte des Todes des Erblassers nicht wirksam war, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 1 der Verordnung vom 7. Juli 1942, DRGBl. I S. 451, zu dieser Zeit noch nicht erteilt war. Nun handelt es sich zwar bei dieser Bescheinigung nicht um eine Genehmigung etwa wie nach dem Grundverkehrsgesetze, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages bildet, sondern die Preisbehörde stellt nur fest, ob das vereinbarte Entgelt zulässig oder unzulässig ist und es wäre im letzteren Falle das Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Preisstoppvorschriften im Sinne des § 879 ABGB. nichtig (vgl. SZ. XXII/20, Pritsch, Deutsche Justiz 1942, S. 463, 1944, S. 31). Im Punkt 7 des Übergabsvertrages ist jedoch ausdrücklich dessen Rechtswirksamkeit von der Genehmigung durch die Preisprüfungsstelle bei der Bezirkshauptmannschaft W. abhängig gemacht. Wenn damit auch nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 1 der Verordnung vom 7. Juli 1942 gemeint sein kann, so besagt doch dieser Vertragspunkt auf jeden Fall klar, daß der Vertrag nach der ausdrücklichen Vereinbarung erst mit der Erteilung dieser Bescheinigung rechtswirksam werden soll. Da nun diese Unbedenklichkeitsbescheinigung erst am 11. September 1950, also nach dem am 9. August 1950 eingetretenen Tode des Gottfried E. erteilt worden ist, war der Vertrag im Zeitpunkte des Ablebens des Erblassers nicht voll wirksam. Demnach lag zu dieser Zeit nicht ein einverleibungsfähiger vollwirksamer Vertrag vor, der allenfalls schon durch faktische Übergabe vollzogen war und nur mehr der Verbücherung bedurfte, sondern es handelte sich um einen solchen, der nach seinem Inhalte erst mit der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wirksam werden konnte. Unter diesen Umständen sind die Liegenschaften durch den Vertragsabschluß und die physische Übergabe noch nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden und daher in die Abhandlung einzubeziehen. Demnach kommt den Besitzverhältnissen an der Liegenschaft zur Zeit des Todes des Erblassers für die Frage der Nachschätzung keine entscheidende Bedeutung zu, da eben die Liegenschaften einen Teil des Nachlasses bilden. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zur Prüfung der Besitzverhältnisse ist deshalb nicht gerechtfertigt. Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgerichte die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen in Übereinstimmung mit der Lehre ausgeführt hat, sind für die Entscheidung der Frage, ob eine Liegenschaft in das Nachlaßinventar aufzunehmen ist, die Besitzverhältnisse zur Zeit des Todes des Erblassers maßgebend und ist daher eine vorher tatsächlich übergebene Liegenschaft nach Ausstellung der verbücherungsfähigen Urkunde nicht mehr in das Verlassenschaftsverfahren nach dem bloßen Bucheigentümer einzubeziehen vergleiche SZ. XXI/76, XXII/152). Im Revisionsrekurs wird aber auch noch vorgebracht, daß der Übergabsvertrag im Zeitpunkte des Todes des Erblassers nicht wirksam war, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraph eins, der Verordnung vom 7. Juli 1942, DRGBl. römisch eins S. 451, zu dieser Zeit noch nicht erteilt war. Nun handelt es sich zwar bei dieser Bescheinigung nicht um eine Genehmigung etwa wie nach dem Grundverkehrsgesetze, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages bildet, sondern die Preisbehörde stellt nur fest, ob das vereinbarte Entgelt zulässig oder unzulässig ist und es wäre im letzteren Falle das Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Preisstoppvorschriften im Sinne des Paragraph 879, ABGB. nichtig vergleiche SZ. XXII/20, Pritsch, Deutsche Justiz 1942, S. 463, 1944, S. 31). Im Punkt 7 des Übergabsvertrages ist jedoch ausdrücklich dessen Rechtswirksamkeit von der Genehmigung durch die Preisprüfungsstelle bei der Bezirkshauptmannschaft W. abhängig gemacht. Wenn damit auch nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung vom 7. Juli 1942 gemeint sein kann, so besagt doch dieser Vertragspunkt auf jeden Fall klar, daß der Vertrag nach der ausdrücklichen Vereinbarung erst mit der Erteilung dieser Bescheinigung rechtswirksam werden soll. Da nun diese Unbedenklichkeitsbescheinigung erst am 11. September 1950, also nach dem am 9. August 1950 eingetretenen Tode des Gottfried E. erteilt worden ist, war der Vertrag im Zeitpunkte des Ablebens des Erblassers nicht voll wirksam. Demnach lag zu dieser Zeit nicht ein einverleibungsfähiger vollwirksamer Vertrag vor, der allenfalls schon durch faktische Übergabe vollzogen war und nur mehr der Verbücherung bedurfte, sondern es handelte sich um einen solchen, der nach seinem Inhalte erst mit der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wirksam werden konnte. Unter diesen Umständen sind die Liegenschaften durch den Vertragsabschluß und die physische Übergabe noch nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden und daher in die Abhandlung einzubeziehen. Demnach kommt den Besitzverhältnissen an der Liegenschaft zur Zeit des Todes des Erblassers für die Frage der Nachschätzung keine entscheidende Bedeutung zu, da eben die Liegenschaften einen Teil des Nachlasses bilden. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zur Prüfung der Besitzverhältnisse ist deshalb nicht gerechtfertigt. Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgerichte die neuerliche Entscheidung aufzutragen.