Rechtssatz RS0007858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007858
Entscheidungsdatum
14.08.1951
Rechtssatz
Eine vom Erblasser zu seinen Lebzeiten veräußerte, jedoch nur außerbücherlich übergebene Liegenschaft ist in das Nachlaßinventar aufzunehmen, wenn im Vertrag ausdrücklich dessen Wirksamkeit von der preisbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht und diese Genehmigung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nocht nicht erteilt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007858
Dokumentnummer
JJR_19510814_OGH0002_0010OB00502_5100000_001