Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß das Erstgericht in an sich gewiß unzulässig lapidarer Weise, ohne überhaupt konkret festzustellen, welchen Sachverhalt es als bescheinigt ansah, den Anspruch des Klägers für bescheinigt hielt. Trotzdem war das Rekursgericht nicht berechtigt, die Frage der Bescheinigung des Anspruches in seine Prüfung einzubeziehen, da der Beklagte in seinem Rekurs nur die Auffassung bekämpfte, die Gefährdung des Anspruches des Klägers sei bescheinigt. Der Beklagte hatte trotz der oberflächlichen Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses also keine Bedenken dagegen, daß der Anspruch des Klägers selbst ausreichend bescheinigt sei. Wenn der Beklagte diese Auffassung des Erstgerichtes unbekämpft ließ und damit bereit war, die dieser Auffassung zugrunde liegenden Tatsachen als bescheinigt zu akzeptieren, war das Rekursgericht nicht mehr berechtigt, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Bescheinigungsmittel auch tatsächlich geeignet waren, den Anspruch des Klägers, wie er ihn in der Klage dargestellt hatte, als bescheinigt anzusehen. Der Rekurswerber ist nämlich sehr wohl gehalten auszuführen, durch welche Fehler des angefochtenen Beschlusses er sich beschwert erachte (Fasching IV 384). Ebenso wie ein Rechtsmittelwerber auch einen unrichtigen Beschluß unbekämpft lassen kann, steht es ihm frei, vorwiegend im tatsächlichen Bereich liegende Annahmen des Erstgerichtes wie etwa die Bescheinigung des Anspruches durch Nichtanfechtung anzuerkennen und nur die angenommene Gefährdung des Anspruches des Klägers zu bekämpfen. Der Auffassung des Rekursgerichtes, es hätte, obwohl der Rekurs die Annahme der Anspruchsbescheinigung durch das Erstgericht konzedierte, auch diese noch von Amts wegen zu prüfen gehabt, kann nicht beigepflichtet werden.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß das Erstgericht in an sich gewiß unzulässig lapidarer Weise, ohne überhaupt konkret festzustellen, welchen Sachverhalt es als bescheinigt ansah, den Anspruch des Klägers für bescheinigt hielt. Trotzdem war das Rekursgericht nicht berechtigt, die Frage der Bescheinigung des Anspruches in seine Prüfung einzubeziehen, da der Beklagte in seinem Rekurs nur die Auffassung bekämpfte, die Gefährdung des Anspruches des Klägers sei bescheinigt. Der Beklagte hatte trotz der oberflächlichen Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses also keine Bedenken dagegen, daß der Anspruch des Klägers selbst ausreichend bescheinigt sei. Wenn der Beklagte diese Auffassung des Erstgerichtes unbekämpft ließ und damit bereit war, die dieser Auffassung zugrunde liegenden Tatsachen als bescheinigt zu akzeptieren, war das Rekursgericht nicht mehr berechtigt, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Bescheinigungsmittel auch tatsächlich geeignet waren, den Anspruch des Klägers, wie er ihn in der Klage dargestellt hatte, als bescheinigt anzusehen. Der Rekurswerber ist nämlich sehr wohl gehalten auszuführen, durch welche Fehler des angefochtenen Beschlusses er sich beschwert erachte (Fasching römisch vier 384). Ebenso wie ein Rechtsmittelwerber auch einen unrichtigen Beschluß unbekämpft lassen kann, steht es ihm frei, vorwiegend im tatsächlichen Bereich liegende Annahmen des Erstgerichtes wie etwa die Bescheinigung des Anspruches durch Nichtanfechtung anzuerkennen und nur die angenommene Gefährdung des Anspruches des Klägers zu bekämpfen. Der Auffassung des Rekursgerichtes, es hätte, obwohl der Rekurs die Annahme der Anspruchsbescheinigung durch das Erstgericht konzedierte, auch diese noch von Amts wegen zu prüfen gehabt, kann nicht beigepflichtet werden.
Damit ist aber für das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung davon auszugehen, daß der Kläger dem Beklagten beide Blankowechsel mit der Bestimmung übergeben hatte, sie seinem Vater zur Besicherung seiner (des Vaters) Ansprüche, die sich aus der Verpfändung seines Sparbuches ergeben könnten, weiterzuleiten. Durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 13. Oktober 1971 ist wiederum bescheinigt, daß der Beklagte die Absicht hat, das zweite Akzept zur Besicherung und notfalls Geltendmachung eines angeblich eigenen Abrechnungsguthabens des Beklagten zu verwenden und vom Wechsel „in diesem Sinne“ auch Gebrauch zu machen. Damit hat der Beklagte allerdings gewiß nicht, wie es das Erstgericht annahm, „angedroht“, den Wechsel weiterzugeben. Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß nicht schon bei jeder abstrakten oder theoretischen Möglichkeit der im § 381 Z. 1 EO erwähnten Vereitlung oder erheblichen Erschwerung eine Anspruchsgefährdung im Sinne des Gesetzes angenommen werden kann; es müssen vielmehr Umstände hinzukommen, welche die Besorgnis einer objektiven Anspruchsgefährdung rechtfertigen, da sonst eine einstweilige Verfügung bei Bestreitung eines Anspruches oder Verweigerung immer verlangt werden könnte. Nach dem Wort „besorgen“ im § 381 Z. 1 EO müssen Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Erschwerung oder Vereitelung als wahrscheinlich und damit eine konkrete Gefährdung als gegeben erscheinen lassen (EvBl 1974/153; SZ 42/135; JBl 1970, 322; EvBl 1964/571; u.a.). Ist nun aber bescheinigt, daß der Wechsel einem anderen als dem vom Beklagten behaupteten Zweck zu dienen hatte und der Beklagte ankündigte, er werde vom Wechsel nicht zu diesem Zweck und damit widmungswidrig Gebrauch machen, muß auch die konkrete Gefährdung des Anspruches angenommen werden. Wenn nämlich ein Gegner ankündigt, er werde zur Besicherung und notfalls Geltendmachung eines ihm als bestritten bekannten Anspruches von einem Blankowechsel „Gebrauch machen“, muß dies als Ankündigung verstanden werden, er werde auch die Möglichkeiten, die ihm ein Wechsel gibt, vor allem denjenigen, die dem Wesen des Wechsels als Wertpapier, das eine abstrakte Geldforderung von besonderer Strenge begründet und verkörpert (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 12; Stranz, Wechselgesetz 14, 34; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 1), entsprechen, anwenden, also den Wechsel allenfalls auch indossieren und damit dem gutgläubigen Akzeptanten gegenüber Einwendungen aus dem Grundgeschäft abschneiden (Artikel 10 Wechselgesetz). Die Auffassung des Rekursgerichtes, dem Kläger wäre auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles noch die weitere Bescheinigungspflicht oblegen, der Beklagte werde vom Wechsel auch durch Indossament Gebrauch machen, würde nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die an eine gefährdete Partei zu stellenden Anforderungen überspannen. Die beantragte einstweilige Verfügung wäre demnach bei Bedachtnahme auf den Rekursinhalt aufrecht zu erhalten gewesen, so daß in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die durch das Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen ist.Damit ist aber für das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung davon auszugehen, daß der Kläger dem Beklagten beide Blankowechsel mit der Bestimmung übergeben hatte, sie seinem Vater zur Besicherung seiner (des Vaters) Ansprüche, die sich aus der Verpfändung seines Sparbuches ergeben könnten, weiterzuleiten. Durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 13. Oktober 1971 ist wiederum bescheinigt, daß der Beklagte die Absicht hat, das zweite Akzept zur Besicherung und notfalls Geltendmachung eines angeblich eigenen Abrechnungsguthabens des Beklagten zu verwenden und vom Wechsel „in diesem Sinne“ auch Gebrauch zu machen. Damit hat der Beklagte allerdings gewiß nicht, wie es das Erstgericht annahm, „angedroht“, den Wechsel weiterzugeben. Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß nicht schon bei jeder abstrakten oder theoretischen Möglichkeit der im Paragraph 381, Ziffer eins, EO erwähnten Vereitlung oder erheblichen Erschwerung eine Anspruchsgefährdung im Sinne des Gesetzes angenommen werden kann; es müssen vielmehr Umstände hinzukommen, welche die Besorgnis einer objektiven Anspruchsgefährdung rechtfertigen, da sonst eine einstweilige Verfügung bei Bestreitung eines Anspruches oder Verweigerung immer verlangt werden könnte. Nach dem Wort „besorgen“ im Paragraph 381, Ziffer eins, EO müssen Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Erschwerung oder Vereitelung als wahrscheinlich und damit eine konkrete Gefährdung als gegeben erscheinen lassen (EvBl 1974/153; SZ 42/135; JBl 1970, 322; EvBl 1964/571; u.a.). Ist nun aber bescheinigt, daß der Wechsel einem anderen als dem vom Beklagten behaupteten Zweck zu dienen hatte und der Beklagte ankündigte, er werde vom Wechsel nicht zu diesem Zweck und damit widmungswidrig Gebrauch machen, muß auch die konkrete Gefährdung des Anspruches angenommen werden. Wenn nämlich ein Gegner ankündigt, er werde zur Besicherung und notfalls Geltendmachung eines ihm als bestritten bekannten Anspruches von einem Blankowechsel „Gebrauch machen“, muß dies als Ankündigung verstanden werden, er werde auch die Möglichkeiten, die ihm ein Wechsel gibt, vor allem denjenigen, die dem Wesen des Wechsels als Wertpapier, das eine abstrakte Geldforderung von besonderer Strenge begründet und verkörpert (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 12; Stranz, Wechselgesetz 14, 34; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 1), entsprechen, anwenden, also den Wechsel allenfalls auch indossieren und damit dem gutgläubigen Akzeptanten gegenüber Einwendungen aus dem Grundgeschäft abschneiden (Artikel 10 Wechselgesetz). Die Auffassung des Rekursgerichtes, dem Kläger wäre auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles noch die weitere Bescheinigungspflicht oblegen, der Beklagte werde vom Wechsel auch durch Indossament Gebrauch machen, würde nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die an eine gefährdete Partei zu stellenden Anforderungen überspannen. Die beantragte einstweilige Verfügung wäre demnach bei Bedachtnahme auf den Rekursinhalt aufrecht zu erhalten gewesen, so daß in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die durch das Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 Abs. 1 EO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.