Begründung:
Die Ehe der Antragsteller wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.März 1990, ON 3, rechtskräftig geschieden. Mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 3.Oktober 1985 hatte die B***** (im folgenden: B*****) dem Mann ein Darlehen von S 129.000 gewährt. Zur Sicherung dieses Darlehens verpfändeten beide Eheleute als Liegenschaftseigentümer ihre Liegenschaft *****. Nach Punkt 3 des Scheidungsvergleiches übertrug der Mann seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Frau, setzten die Ehegatten als Verrechnungsstichtag für die mit der Liegenschaft verbundenen Kosten und öffentlichen Abgaben sowie für die Darlehensverbindlichkeiten den Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses fest und beantragten beide Ehegatten einvernehmlich die beschlußmäßige Verständigung der Pfandgläubiger, daß der Mann lediglich als Ausfallsbürge für die in COZ 1 bis 7 der genannten Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehensverbindlichkeiten hafte.
Das Erstgericht sprach mit Wirkung vom 15.März 1990 gemäß § 98 EheG aus, daß hinsichtlich der Kreditverpflichtung der Ehegatten in Höhe von derzeit "siehe beiliegenden Grundbuchsauszug COZ 1-7" die Frau Hauptschuldnerin und der Mann Ausfallsbürge wird.Das Erstgericht sprach mit Wirkung vom 15.März 1990 gemäß Paragraph 98, EheG aus, daß hinsichtlich der Kreditverpflichtung der Ehegatten in Höhe von derzeit "siehe beiliegenden Grundbuchsauszug COZ 1-7" die Frau Hauptschuldnerin und der Mann Ausfallsbürge wird.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der B***** erhobenen Rekurs nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Auch wenn die Frau aus dem vorliegenden Darlehensvertrag nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Liegenschaftshälfte als Pfandschuldnerin sachlich hafte, sei § 98 EheG anzuwenden, weil im Sinne der Auffassung Gameriths in RdW 1987, 183 ff, 188 keine Bedenken dagegen bestünden, den nur sachlich haftenden Ehegatten, dem im Innenverhältnis die Bezahlung der Schuld auferlegt werde, bei unveränderter Sachhaftung zum Hauptschuldner (und den bisherigen Hauptschuldner zum Ausfallsbürgen) zu bestellen.Das Rekursgericht gab dem dagegen von der B***** erhobenen Rekurs nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Auch wenn die Frau aus dem vorliegenden Darlehensvertrag nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Liegenschaftshälfte als Pfandschuldnerin sachlich hafte, sei Paragraph 98, EheG anzuwenden, weil im Sinne der Auffassung Gameriths in RdW 1987, 183 ff, 188 keine Bedenken dagegen bestünden, den nur sachlich haftenden Ehegatten, dem im Innenverhältnis die Bezahlung der Schuld auferlegt werde, bei unveränderter Sachhaftung zum Hauptschuldner (und den bisherigen Hauptschuldner zum Ausfallsbürgen) zu bestellen.
Der Revisionsrekurs der B***** ist nicht berechtigt.
Vereinbaren aus Anlaß einer Scheidung die Ehegatten, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird (§ 98 Abs 1 EheG). Nach dem JAB 729 BlgNR 16. GP 2 war wesentliches Ziel der Neuregelung, im Falle der Mithaftung der Ehegatten für aufgenommene Kredite, ohne den Kreditgeber wesentlich zu belasten, für den Ehegatten, der im Fall der Scheidung im Innenverhältnis entlastet sein sollte, in der Praxis beobachtete Härten zu vermeiden oder wenigstens zu mildern. Daß die Regelung des § 98 EheG nur dann anwendbar sein sollte, wenn beide Ehegatten persönlich, nicht aber wenn nur ein Ehegatte persönlich, der andere aber bloß mit einer Sache (Liegenschaft) haftet, läßt sich dem Ausschußbericht nicht entnehmen. Vielmehr wurde ersichtlich des zweiten Falles nicht gedacht.Vereinbaren aus Anlaß einer Scheidung die Ehegatten, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird (Paragraph 98, Absatz eins, EheG). Nach dem JAB 729 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 2 war wesentliches Ziel der Neuregelung, im Falle der Mithaftung der Ehegatten für aufgenommene Kredite, ohne den Kreditgeber wesentlich zu belasten, für den Ehegatten, der im Fall der Scheidung im Innenverhältnis entlastet sein sollte, in der Praxis beobachtete Härten zu vermeiden oder wenigstens zu mildern. Daß die Regelung des Paragraph 98, EheG nur dann anwendbar sein sollte, wenn beide Ehegatten persönlich, nicht aber wenn nur ein Ehegatte persönlich, der andere aber bloß mit einer Sache (Liegenschaft) haftet, läßt sich dem Ausschußbericht nicht entnehmen. Vielmehr wurde ersichtlich des zweiten Falles nicht gedacht.