Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Soweit in der Revision ausgeführt wird, schon auf Grund des festgestellten Sachverhaltes wäre das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Regelmäßige Verwendung für Wohnzwecke liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt. Solange dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung einer weiteren Wohnung den Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht (MietSlg 32.393, 31.422, 30.424 ua, zuletzt 1 Ob 674/88, 1 Ob 528/88; Würth in Rummel, ABGB, Rz 32 zu § 30 MRG). Bei einer regelmäßigen Benützung der aufgekündigten Wohnung durch einen alleinstehenden Mann drei Tage in der Woche ist ein solcher Mittelpunkt seiner Lebenshaltung zu bejahen (Würth aaO). In der Revision bekämpft aber der Kläger erstmals die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, der Beklagte benütze die aufgekündigte Wohnung höchstens drei Tage wöchentlich, der Beklagte heize zwei Räume mit Strom. Begehrt werden die Feststellungen, der Beklagte benütze seine Wohnung während der kalten Jahreszeit nur sporadisch, aber nicht zu längeren Aufenthalten oder gar Übernachtungen, weil er sie nicht beheize, der Beklagte halte sich auch während der warmen Jahreszeit nicht dreimal, sondern höchstens einmal wöchentlich in der aufgekündigten Wohnung auf. Es entspricht nun ständiger Rechtsprechung, daß der in erster Instanz siegreiche Kläger im Falle einer Vollrevision die Bekämpfung der Beweiswürdigung dann noch in der Revision nachtragen kann, wenn die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen vom Berufungsgericht nicht etwa aus Anlaß der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung ohnedies überprüft und gebilligt worden sind (SZ 59/101; SZ 55/123; SZ 55/115 uva). Das Berufungsgericht hat eine solche Überprüfung und Billigung bisher nicht vorgenommen.Soweit in der Revision ausgeführt wird, schon auf Grund des festgestellten Sachverhaltes wäre das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Regelmäßige Verwendung für Wohnzwecke liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt. Solange dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung einer weiteren Wohnung den Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht (MietSlg 32.393, 31.422, 30.424 ua, zuletzt 1 Ob 674/88, 1 Ob 528/88; Würth in Rummel, ABGB, Rz 32 zu Paragraph 30, MRG). Bei einer regelmäßigen Benützung der aufgekündigten Wohnung durch einen alleinstehenden Mann drei Tage in der Woche ist ein solcher Mittelpunkt seiner Lebenshaltung zu bejahen (Würth aaO). In der Revision bekämpft aber der Kläger erstmals die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, der Beklagte benütze die aufgekündigte Wohnung höchstens drei Tage wöchentlich, der Beklagte heize zwei Räume mit Strom. Begehrt werden die Feststellungen, der Beklagte benütze seine Wohnung während der kalten Jahreszeit nur sporadisch, aber nicht zu längeren Aufenthalten oder gar Übernachtungen, weil er sie nicht beheize, der Beklagte halte sich auch während der warmen Jahreszeit nicht dreimal, sondern höchstens einmal wöchentlich in der aufgekündigten Wohnung auf. Es entspricht nun ständiger Rechtsprechung, daß der in erster Instanz siegreiche Kläger im Falle einer Vollrevision die Bekämpfung der Beweiswürdigung dann noch in der Revision nachtragen kann, wenn die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen vom Berufungsgericht nicht etwa aus Anlaß der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung ohnedies überprüft und gebilligt worden sind (SZ 59/101; SZ 55/123; SZ 55/115 uva). Das Berufungsgericht hat eine solche Überprüfung und Billigung bisher nicht vorgenommen.
Da sich auf Grund der vom Kläger gewünschten Feststellungen ergeben könnte, daß der Beklagte die aufgekündigte Wohnung nicht zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, ist der Revision Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben; die Rechtssache ist an das Berufungsgericht zur Erledigung dieser Beweisrüge und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.