Vorweg ist zu bemerken, dass die Erbrechtsklage nach herrschender Rechtsprechung und Lehre eine negative Feststellungsklage ist. Die Erbrechtsklage ist demnach auf die Feststellung des mangelnden Erbrechts des Beklagten zu richten, hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers (JBl. 1987, 655; SZ 58/187; SZ 56/180; Welser in Rummel ABGB2 I Rz 24 zu §§ 799, 800; Koziol-Welser, Grundriß9 II 393). Das in einer Erbrechtsklage gestellte Begehren auf Feststellung des Erbrechts des Klägers umfasst aber auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft. Es ist daher auf Grund eines solchen Begehrens - unter Abweisung des auf Feststellung des Erbrechts des Klägers gerichteten Mehrbegehrens - die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft, möglich (SZ 58/187). Im Hinblick auf diese Rechtslage steht aber auch einer Berichtigung des Klagebegehrens im fortgesetzten Verfahren nichts entgegen.Vorweg ist zu bemerken, dass die Erbrechtsklage nach herrschender Rechtsprechung und Lehre eine negative Feststellungsklage ist. Die Erbrechtsklage ist demnach auf die Feststellung des mangelnden Erbrechts des Beklagten zu richten, hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers (JBl. 1987, 655; SZ 58/187; SZ 56/180; Welser in Rummel ABGB2 römisch eins Rz 24 zu Paragraphen 799, 800,; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch zwei 393). Das in einer Erbrechtsklage gestellte Begehren auf Feststellung des Erbrechts des Klägers umfasst aber auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft. Es ist daher auf Grund eines solchen Begehrens - unter Abweisung des auf Feststellung des Erbrechts des Klägers gerichteten Mehrbegehrens - die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft, möglich (SZ 58/187). Im Hinblick auf diese Rechtslage steht aber auch einer Berichtigung des Klagebegehrens im fortgesetzten Verfahren nichts entgegen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die letztwillige Erklärung, auf die der Beklagte seine Erbberechtigung stützt, nicht die ausdrückliche Erklärung enthält, dass der Beklagte als Erbe zum Nachlass der Erblasserin berufen werde. Die Äußerung der Erblasserin ist in diesem Sinne undeutlich. Solche Äußerungen sind aber nicht schlechthin ungültig. Ihr Sinn ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln (NZ 1974, 71; SZ 38/221; Welser aaO Rz 7 zu §§ 552, 553; Koziol-Welser aaO 326). Die Auslegung hat auch hier von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 121). Auch Unvollständigkeit macht eine Verfügung nicht ungültig, wenn die Absicht des Erblassers ermittelt werden kann (GlU 11.741; Welser aaO Rz 10). Da im vorliegenden Fall der Urkundeninhalt feststeht und zur Auslegung des Urkundeninhalts keine weiteren, über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen wurden und nur die Frage zu beurteilen ist, ob die festgestellte Erklärung als letztwillige Verfügung, nämlich als Erbeinsetzung gewertet werden kann, steht diese Frage der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof offen (vgl. SZ 25/85, 203; JBl. 1989, 61 ua).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die letztwillige Erklärung, auf die der Beklagte seine Erbberechtigung stützt, nicht die ausdrückliche Erklärung enthält, dass der Beklagte als Erbe zum Nachlass der Erblasserin berufen werde. Die Äußerung der Erblasserin ist in diesem Sinne undeutlich. Solche Äußerungen sind aber nicht schlechthin ungültig. Ihr Sinn ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln (NZ 1974, 71; SZ 38/221; Welser aaO Rz 7 zu Paragraphen 552, 553,; Koziol-Welser aaO 326). Die Auslegung hat auch hier von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 121). Auch Unvollständigkeit macht eine Verfügung nicht ungültig, wenn die Absicht des Erblassers ermittelt werden kann (GlU 11.741; Welser aaO Rz 10). Da im vorliegenden Fall der Urkundeninhalt feststeht und zur Auslegung des Urkundeninhalts keine weiteren, über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen wurden und nur die Frage zu beurteilen ist, ob die festgestellte Erklärung als letztwillige Verfügung, nämlich als Erbeinsetzung gewertet werden kann, steht diese Frage der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof offen vergleiche SZ 25/85, 203; JBl. 1989, 61 ua).
Die Zusammenschau der letztwilligen Erklärung als Einheit kann, wie Ehrenzweig-Kralik aaO 121, mit Recht ausführen, Zweifel der grammatikalischen Auslegung beseitigen. Als bemerkenswertes Beispiel einer solchen Auslegung führen die genannten Autoren aaO FN 11 die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes, FamRZ 1976, 549, an, in der die Lücke der Erbeinsetzung der Frau als Vorerbin aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung (ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Frau den Gatten zum Vorerben einsetzte und der Mann den Zeitpunkt des Nacherbfalls festlegte, jedoch die Einsetzung der Frau als Vorerbin unterblieb) ergänzt wurde. Auch im vorliegenden Fall fehlt die ausdrückliche Erklärung, dass der Beklagte als Erbe zum gesamten Nachlass berufen wird. Es deutet aber, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Überschrift Testament, wenn auch mit dem ungewöhnlichen Zusatz „im Namen der Republik“ auf die Absicht hin, letztwillig zu verfügen. Die Erblasserin erklärte weiters, für den Fall ihre Ablebens über ihr Vermögen zu verfügen und nannte schließlich den Beklagten, offenbar als denjenigen, zu dessen Gunsten die Verfügung getroffen wird. Es ist daher dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die Auslegung der letztwilligen Verfügung in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran übrig lässt, dass der Beklagte zum Erben des gesamten Nachlasses berufen wurde. Eine formungültige Verfügung liegt demnach nicht vor. Das Erstgericht wird demnach im Sinne des Auftrages des Berufungsgerichtes die übrigen, gegen die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung erhobenen Einwendungen zu prüfen haben.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.