Rechtssatz RS0012374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012374
Geschäftszahl
3Ob44/24; 8Ob51/69; 6Ob606/77; 7Ob675/80; 1Ob506/92; 9Ob71/00g; 6Ob174/05i; 2Ob135/24b
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Zur Auslegung von letztwilligen Erklärungen in der Richtung, ob sie eine Erbseinsetzung enthalten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 44/24
Entscheidungstext OGH 22.01.1924 3 Ob 44/24
SZ 6/27
- 8 Ob 51/69
Entscheidungstext OGH 18.03.1969 8 Ob 51/69
Beisatz: Der Umstand, dass die als Testament bezeichnete letztwillige Verfügung in der Form eines Vermächtnisses gekleidet ist, schließt die Annahme einer Erbseinsetzung nicht zwingend aus. (T1)
- 6 Ob 606/77
Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 606/77
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Testament oder ein Kodizill vorliegt, darf man nicht am Buchstaben haften bleiben, sondern muss dem vermeintlichen Willen des Erblassers gerecht werden. (T2) Veröff: NZ 1978,208
- 7 Ob 675/80
Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 675/80
Auch; Beisatz: Bei der Auslegung im favorem testamenti handelt es sich nur um die Erforschung des wahren erblasserischen Willens. Lediglich in seinem , dh des Erblassers Sinn, soll die Erklärung in der Außenwelt ihre Wirkung entfalten. (T3)
- 1 Ob 506/92
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 506/92
Auch; Beisatz: Letztwillige Verfügungen, die keine ausdrückliche Erklärung enthalten, dass jemand als Erbe zum Nachlass des Erblassers berufen werde, sind in diesem Sinne undeutlich aber deswegen nicht schlechthin ungültig. Auch Unvollständigkeit macht eine solche Verfügung nicht ungültig, wenn die Absicht des Erblassers ermittelt werden kann. (T4) Veröff: JBl 1992,587 = NZ 1992,152
- 9 Ob 71/00g
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 Ob 71/00g
Vgl auch; Beisatz: Eine letztwillige Verfügung, die als Inhalt den Ausschluss eines oder mehrerer gesetzlicher Erben vom Ganzen oder einem Teil des Nachlasses enthält, ist zulässig und wird, weil sie eine positive Erbseinsetzung nicht enthält, als Kodizill angesehen. (T5)
- 6 Ob 174/05i
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 174/05i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Letztwillig errichtete Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG). Die letztwillige Verfügung der Erblasserin betraf ihr gesamtes Vermögen. Die vollständige Aufzählung der Vermögenswerte lässt schon eine Erbserklärung vermuten. (T6)
- 2 Ob 135/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 135/24b
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0012374
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19240122_OGH0002_0030OB00044_2400000_001