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Entscheidung 6 Ob 174/05i×

Entscheidung 6 Ob 174/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob174/05i

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. April 1999 verstorbenen Margaretha H*****, über den Revisionsrekurs des aufgrund des Gesetzes erbserklärten Erben Karl G*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2005, GZ 48 R 46/05b-140, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 8. November 2004, GZ 35 A 38/03f-131, in Ansehung seines Punktes 1 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten (Paragraph 4, Absatz 4, BStFG; RIS-Justiz RS0012256). Der Erblasser kann aber auch die Errichtung der letztlich bedachten Stiftung als Auftrag (Auflage) in die Hände des Erben legen (1 Ob 2138/96k = SZ 69/263). Der Grundsatz des Paragraph 122, AußStrG, wonach jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann nicht, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; 6 Ob 105/03z, 6 Ob 45/04t; RIS-Justiz RS0007986). Das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbeinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann (2 Ob 26/01i, 6 Ob 16/03a, 6 Ob 45/04t). Die Person des Erben muss nicht namentlich genannt sein, es genügt die Bestimmbarkeit (Welser in Rummel ABGB2 Paragraphen 564, 565, Rz 5). Die ausreichende Bestimmbarkeit der letztwilligen Verfügung ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0012380); die Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalls sind dabei zu berücksichtigen (6 Ob 16/03a). Die Beurteilung durch den Außerstreitrichter findet dort ihre Grenze, wo der letzte Wille des Erblassers einer Auslegung bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament auszuschließen (2 Ob 26/01i, 6 Ob 45/04t).

Die Vorinstanzen haben die von der Finanzprokuratur namens einer letztwillig errichteten Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) zu Gericht angenommen. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, weil die letztwillige Verfügung der Erblasserin ihr gesamtes Vermögen betraf und die Vollständigkeit der Aufzählung der Vermögenswerte schon eine Erbserklärung vermuten lässt (Welser aaO Paragraph 535, Rz 6 f mwN). Im Zweifel ist eine letztwillige Verfügung, die - wie hier - ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zulässt, solange als solches zu behandeln, bis vom Bestreitenden erwiesen wird, dass der Erblasser keine Erbserklärung gewollt hat. Nur wenn eine Erbeinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist die Erbserklärung nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0007986 und RS0007938).

Dass die (von der Erblasserin zu bedenkende) Stiftung im Zeitpunkt des Erbanfalls noch nicht als juristische Person existent war, schadet im hier gegebenen Zusammenhang nicht. Ergibt die Auslegung der letztwilligen Verfügung, dass der Erblasser sein Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung widmen will und enthält die letztwillige Verfügung eine Stiftungserklärung iSd Paragraph 4, BStFG so kann eine Stiftung nach diesem Gesetz als juristische Person errichtet werden. Schon die Erklärung, dass der gesamte Nachlass wohltätigen Zwecken zu widmen sei, wird als „letztwillige Errichtung einer Stiftung" angesehen (Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 646, Rz 11). Zur Entstehung der Stiftung und Erlangung der Rechtspersönlichkeit als juristische Person ist außer der letztwilligen Stiftungserklärung die behördliche Genehmigung der Errichtung erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Schwebezustand. Mit Entscheidung über ihre Zulässigkeit erlangt die Stiftung rückwirkend Rechtspersönlichkeit zum Todeszeitpunkt, sodass sie schon für diesen Zeitpunkt als erbfähig anzusehen ist (Welser aaO Paragraph 646, Rz 13 mwN).

Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 1 Ob 2138/96k = SZ 69/263 betraf die Auslegung einer letztwilligen Verfügung. Dabei ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Erblasserin die Stiftung nicht von Todes wegen selbst errichten wollte, sondern den Auftrag an die Universalerbin erteilte eine solche zu errichten. Der damals zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die Erblasserin damals nicht nur einen Verein bedachte, sondern auch eine Universalerbin einsetzte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.

Anmerkung

E78254 6Ob174.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00174.05I.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00174_05I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007676 Rechtssatz 11.09.1952Zivilrecht
Das Abhandlungsgericht hat schon bei Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung und vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ober der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt, und kann die Lösung dieser Frage nicht einem späteren Streitverfahren überla …
RS0007938 Rechtssatz 23.01.1962Zivilrecht
Diese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen ka …
RS0007950 Rechtssatz 09.11.1946Zivilrecht
Das Abhandlungsgericht kann offenbar nicht gesetzmäßige Erbserklärungen zurückweisen.
RS0007986 Rechtssatz 25.09.1968Zivilrecht
Nur wenn das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann ist die diesbezügliche Erbserklärung im Abhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ansonsten sind die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen.
RS0007998 Rechtssatz 26.10.1949Zivilrecht
Erbserklärungen auf Grund letztwilliger Anordnungen, in denen nur über einzelne Nachlassgegenstände verfügt wurde, sind zu Gericht anzunehmen, es sei denn, dass von vornherein überhaupt ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, dass damit nicht über den gesa …
RS0008021 Rechtssatz 29.09.1967Zivilrecht
Für die Annahme einer Erbserklärung genügt die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung.
RS0012245 Rechtssatz 27.05.1964Zivilrecht
Hinterläßt der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor.
RS0012256 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine …
RS0012374 Rechtssatz 22.01.1924Zivilrecht
Zur Auslegung von letztwilligen Erklärungen in der Richtung, ob sie eine Erbseinsetzung enthalten.
RS0012380 Rechtssatz 14.11.1985Zivilrecht
Die Person des Erben muss nicht namentlich genannt sein, sondern es genügt Bestimmbarkeit. Ob eine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt, ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Frage.
RS0038166 Rechtssatz 16.02.1972Zivilrecht
Zur Einschreitebefugnis der Finanzprokuratur im Verlassenschaftsverfahren für eine zum Nacherben berufene, erst zu schaffende Stiftung (so schon JBl 1956,469). - Keine Kollision mit Testamentsvollstrecker. - Aufgaben eines Testamentsvollstreckers.
RS0038170 Rechtssatz 21.02.1967Zivilrecht
Für die Zeit, bis die Organe der letztwillig angeordneten Stiftung bestellt sind, wird die Stiftung durch die Finanzprokuratur vertreten, und zwar auch in Rechtsstreitigkeiten gegen die im Stadium der Konstituierung befindlichen Stiftung, so dass nicht die …
RS0043463 Rechtssatz 02.04.1952Zivilrecht
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Rechtsfrage und Tatfrage.
RS0106746 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Der Erblasser kann (nicht nur eine unmittelbar von ihm selbst von Todes wegen errichtete Stiftung zum Erben einsetzen beziehungsweise mit einem Vermächtnis bedenken, sondern auch) die Errichtung der (letztlich bedachten) Stiftung als Auftrag (Auflage) in di …