Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die inländische Gerichtsbarkeit, in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der im Inland seinen Wohnsitz hatte, ist - mangels Befolgung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland - gegeben (§ 23 Abs 3 AußStrG; § 38 Abs 2 RHE Ziv 1997, JABl. 1997/40 und die Länderübersicht hiezu).Die inländische Gerichtsbarkeit, in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der im Inland seinen Wohnsitz hatte, ist - mangels Befolgung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland - gegeben (Paragraph 23, Absatz 3, AußStrG; Paragraph 38, Absatz 2, RHE Ziv 1997, JABl. 1997/40 und die Länderübersicht hiezu).
Zur Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers sei vorweg kurz ausgeführt, dass Legataren nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte oder wenn sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird, Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zukommt (RIS-Justiz RS0006590), der Revisionsrekurswerber aus seiner Stellung als Legatar eine solche also nicht ableiten könnte. Jedoch hat ein Erbanwärter von jenem Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe ob sie bedingt oder unbedingt abgegeben wird, erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen (RIS-Justiz RS0006531). Da dem Rechtsmittel eine solche Erklärung entommen werden kann, ist also die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters gegeben.Zur Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers sei vorweg kurz ausgeführt, dass Legataren nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach den Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte oder wenn sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird, Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zukommt (RIS-Justiz RS0006590), der Revisionsrekurswerber aus seiner Stellung als Legatar eine solche also nicht ableiten könnte. Jedoch hat ein Erbanwärter von jenem Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe ob sie bedingt oder unbedingt abgegeben wird, erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen (RIS-Justiz RS0006531). Da dem Rechtsmittel eine solche Erklärung entommen werden kann, ist also die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters gegeben.
Wie schon das Rekursgericht richtig ausführt, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers, es erfolgt also eine Verweisung ins deutsche Recht, welche gemäß Art 25 Abs 1 EGBGB angenommen wird.Wie schon das Rekursgericht richtig ausführt, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers, es erfolgt also eine Verweisung ins deutsche Recht, welche gemäß Artikel 25, Absatz eins, EGBGB angenommen wird.
Zu beachten ist, dass dem Abhandlungsgericht im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung nur eine eingeschränkte Auslegungsbefugnis zukommt: Das Abhandlungsgericht hat schon bei Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung und vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ob der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt und kann die Lösung dieser Frage nicht einem späteren Streitverfahren überlassen (RIS-Justiz RS0007676), das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers überhaupt als Testament angesehen werden kann. Die Grenzen dieser Beurteilung liegen jedoch dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (10 Ob 534/94). Hier ist dem Rekursgericht und seinen Ausführungen insoweit zu folgen, als es anhand der deutschen Rechtslage darlegt, dass die vorliegende letztwillige Verfügung eindeutig keine Erbseinsetzung enthält und daher als Legat zu behandeln ist. Dessen nähere Auslegung ist jedoch nicht Sache des Abhandlungsgerichtes. Nach deutschem Recht ist aufgrund § 1936 BGB dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe.Zu beachten ist, dass dem Abhandlungsgericht im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung nur eine eingeschränkte Auslegungsbefugnis zukommt: Das Abhandlungsgericht hat schon bei Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung und vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ob der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt und kann die Lösung dieser Frage nicht einem späteren Streitverfahren überlassen (RIS-Justiz RS0007676), das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers überhaupt als Testament angesehen werden kann. Die Grenzen dieser Beurteilung liegen jedoch dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (10 Ob 534/94). Hier ist dem Rekursgericht und seinen Ausführungen insoweit zu folgen, als es anhand der deutschen Rechtslage darlegt, dass die vorliegende letztwillige Verfügung eindeutig keine Erbseinsetzung enthält und daher als Legat zu behandeln ist. Dessen nähere Auslegung ist jedoch nicht Sache des Abhandlungsgerichtes. Nach deutschem Recht ist aufgrund Paragraph 1936, BGB dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe.
§ 29 IPRG bestimmt, dass dann, wenn der Nachlass nach dem im § 28 Abs 1 IPRG bezeichneten Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommt, das Recht jeweils jenes Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet, an die Stelle dieses Rechtes tritt. Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes über Sparbuchguthaben und ein Wertpapierdepot bei einer österreichischen Bank verfügte, ist somit österreichisches Recht anzuwenden, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob österreichisches Sachrecht oder auch die österreichischen Verweisungsnormen anzuwenden sind.Paragraph 29, IPRG bestimmt, dass dann, wenn der Nachlass nach dem im Paragraph 28, Absatz eins, IPRG bezeichneten Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommt, das Recht jeweils jenes Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet, an die Stelle dieses Rechtes tritt. Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes über Sparbuchguthaben und ein Wertpapierdepot bei einer österreichischen Bank verfügte, ist somit österreichisches Recht anzuwenden, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob österreichisches Sachrecht oder auch die österreichischen Verweisungsnormen anzuwenden sind.
Grundsätzlich enthalten die Normen des IPRG Gesamtverweisungen (Schwimann in Rummel2, § 5 IPRG Rz 1); § 5 Abs 1 IPRG bestimmt, dass die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen umfasst. Hier liegt jedoch eine Verweisung durch das IPRG in die eigene Rechtsordnung vor. Im Fall einer Rückverweisung durch die fremde Rechtsordnung bestimmt § 5 Abs 2 IPRG zur Vermeidung der neuerlichen Anwendung des IPRG nur eine Verweisung in die österreichischen Sachnormen (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 5 IPRG). Nichts anderes kann gelten, wenn § 29 IPRG zur Verhinderung der dort angeführten Folgen der Verweisung gemäß § 28 Abs 1 IPRG auf das Recht des Belegenheitsstaates verweist, soferne dadurch eine Verweisung auf das österreichische Recht bewirkt wird. Auch hier sollen die Folgen einer Gesamtverweisung, nämlich die Anwendung auch der Verweisungsnormen des österreichischen Rechts, verhindert werden, ist es doch gerade Zweck des § 29 IPRG zu verhindern, dass der Nachlass nach dem im § 28 Abs 1 IPRG bezeichneten Recht als erblos zu behandeln ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommt (vgl. Schwind, IPR Rz 370). Es ist daher Schwimann (Grundriss des Internationalen Privatrechts 28) zu folgen, dass dann, wenn die einschlägige Kollisionsnorm die inländische Rechtsordnung beruft, das inländische Sachrecht anzuwenden ist.Grundsätzlich enthalten die Normen des IPRG Gesamtverweisungen (Schwimann in Rummel2, Paragraph 5, IPRG Rz 1); Paragraph 5, Absatz eins, IPRG bestimmt, dass die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen umfasst. Hier liegt jedoch eine Verweisung durch das IPRG in die eigene Rechtsordnung vor. Im Fall einer Rückverweisung durch die fremde Rechtsordnung bestimmt Paragraph 5, Absatz 2, IPRG zur Vermeidung der neuerlichen Anwendung des IPRG nur eine Verweisung in die österreichischen Sachnormen (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 5, IPRG). Nichts anderes kann gelten, wenn Paragraph 29, IPRG zur Verhinderung der dort angeführten Folgen der Verweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG auf das Recht des Belegenheitsstaates verweist, soferne dadurch eine Verweisung auf das österreichische Recht bewirkt wird. Auch hier sollen die Folgen einer Gesamtverweisung, nämlich die Anwendung auch der Verweisungsnormen des österreichischen Rechts, verhindert werden, ist es doch gerade Zweck des Paragraph 29, IPRG zu verhindern, dass der Nachlass nach dem im Paragraph 28, Absatz eins, IPRG bezeichneten Recht als erblos zu behandeln ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommt vergleiche Schwind, IPR Rz 370). Es ist daher Schwimann (Grundriss des Internationalen Privatrechts 28) zu folgen, dass dann, wenn die einschlägige Kollisionsnorm die inländische Rechtsordnung beruft, das inländische Sachrecht anzuwenden ist.
Bei der Anknüpfung nach § 29 IPRG bleibt es nicht nur dann, wenn nach dem Belegenheitsstatut gleichfalls Erblosigkeit oder ein Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft besteht, sondern auch dann, wenn das Belegenheitsstatut ein gesetzliches Erbrecht anderer natürlicher Personen vorsieht, weil die dem § 29 IPRG zugrundeliegende Absicht der Begünstigung der Gebietskörperschaften umsomehr für das gesetzliche Erbrecht natürlicher Personen nach dem Belegenheitsrecht gelten muss (Schwimann in Rummel2, § 29 IPRG Rz 1 mwN).Bei der Anknüpfung nach Paragraph 29, IPRG bleibt es nicht nur dann, wenn nach dem Belegenheitsstatut gleichfalls Erblosigkeit oder ein Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft besteht, sondern auch dann, wenn das Belegenheitsstatut ein gesetzliches Erbrecht anderer natürlicher Personen vorsieht, weil die dem Paragraph 29, IPRG zugrundeliegende Absicht der Begünstigung der Gebietskörperschaften umsomehr für das gesetzliche Erbrecht natürlicher Personen nach dem Belegenheitsrecht gelten muss (Schwimann in Rummel2, Paragraph 29, IPRG Rz 1 mwN).
Über § 29 IPRG gelangt man im vorliegenden Fall somit zu einer Anwendung des § 726 ABGB, welcher ein außerordentliches Erbrecht des Legatars vorsieht, wobei das außerordentliche Erbrecht der Legatare dem Heimfallsrecht des Staates vorgeht (Koziol/Welser11 II 485). Ob überhaupt ein Testamentserbe berufen war, ist unerheblich, die Legatare können also ihr Erbrecht auch auf kodizillarische Berufung stützen. Sie müssen jedoch eine Erbserklärung abgeben (§ 121 Abs 2 AußStrG).Über Paragraph 29, IPRG gelangt man im vorliegenden Fall somit zu einer Anwendung des Paragraph 726, ABGB, welcher ein außerordentliches Erbrecht des Legatars vorsieht, wobei das außerordentliche Erbrecht der Legatare dem Heimfallsrecht des Staates vorgeht (Koziol/Welser11 römisch zwei 485). Ob überhaupt ein Testamentserbe berufen war, ist unerheblich, die Legatare können also ihr Erbrecht auch auf kodizillarische Berufung stützen. Sie müssen jedoch eine Erbserklärung abgeben (Paragraph 121, Absatz 2, AußStrG).
Gemäß § 75 Abs 1 AußStrG hat das Gericht die vermutlichen Erben von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen. "Vermutlicher Erbe" iSd Gesetzes ist derjenige, welcher nach Inhalt der Todfallsaufnahme und nach Inhalt angestellter Erhebungen zur Erbfolge berufen erscheint. Maßgebend dafür, wer im Einzelfall als vermutlicher Erbe anzusehen und zu verständigen ist, ist der Inhalt des Verlassenschaftsaktes (RIS-Justiz RS0007702). Unterbleibt die Verständigung aktenkundiger Erbansprecher und wurden sie dadurch gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen, kann die Einantwortungsurkunde ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen (6 Ob 645/86 mwN).Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht die vermutlichen Erben von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen. "Vermutlicher Erbe" iSd Gesetzes ist derjenige, welcher nach Inhalt der Todfallsaufnahme und nach Inhalt angestellter Erhebungen zur Erbfolge berufen erscheint. Maßgebend dafür, wer im Einzelfall als vermutlicher Erbe anzusehen und zu verständigen ist, ist der Inhalt des Verlassenschaftsaktes (RIS-Justiz RS0007702). Unterbleibt die Verständigung aktenkundiger Erbansprecher und wurden sie dadurch gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen, kann die Einantwortungsurkunde ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen (6 Ob 645/86 mwN).
Aufgrund des Akteninhaltes war der Revisionsrekurswerber bei richtiger rechtlicher Beurteilung zunächst als Legatar, jedoch ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Verstreichens der Ediktalfrist als vermutlicher Erbe nach § 726 ABGB zu betrachten. Er wäre daher iSd §§ 75 iVm § 121 Abs 2 AußStrG zur Abgabe einer Erbserklärung aufzufordern gewesen. Zweck des § 75 AußStrG ist es einerseits, die Fortsetzung des Verfahrens zu betreiben, andererseits, die Interessen der Erbansprecher von Amts wegen zu wahren (Rintelen, Grundriss des Außerstreitrechtes 58). Dieser Zweck erhellt auch aus § 116 Abs 1 AußStrG, wonach vor Abgabe einer Erbserklärung jene Erbansprecher, welche nicht rechtsfreundlich vertreten sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren sind.Aufgrund des Akteninhaltes war der Revisionsrekurswerber bei richtiger rechtlicher Beurteilung zunächst als Legatar, jedoch ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Verstreichens der Ediktalfrist als vermutlicher Erbe nach Paragraph 726, ABGB zu betrachten. Er wäre daher iSd Paragraphen 75, in Verbindung mit Paragraph 121, Absatz 2, AußStrG zur Abgabe einer Erbserklärung aufzufordern gewesen. Zweck des Paragraph 75, AußStrG ist es einerseits, die Fortsetzung des Verfahrens zu betreiben, andererseits, die Interessen der Erbansprecher von Amts wegen zu wahren (Rintelen, Grundriss des Außerstreitrechtes 58). Dieser Zweck erhellt auch aus Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG, wonach vor Abgabe einer Erbserklärung jene Erbansprecher, welche nicht rechtsfreundlich vertreten sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren sind.
Nur in jenen Fällen, wo aufgrund des Akteninhaltes klar ersichtlich war, dass vom Einschreiter bereits Kenntnis vom Erbanfall bestand und er zum Ausdruck brachte, sich nicht am Abhandlungsverfahren beteiligen zu wollen (zB durch Abgabe eines Erbverzichtes), stellt eine gesonderte Verständigung - samt Aufforderung eine Erbserklärung abzugeben - überflüssigen Formalismus dar (vgl. 1 Ob 751/78). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Einerseits ist aufgrund des Akteninhaltes nicht klar ersichtlich, dass (bis zur Ergreifung des Rechtsmittels) der Einschreiter von einem etwaigen ihn betreffenden Erbanfall Kenntnis hatte, andererseits brachte er zu keinem Zeitpunkt klar zum Ausdruck, sich am Abhandlungsverfahren nicht beteiligen zu wollen.Nur in jenen Fällen, wo aufgrund des Akteninhaltes klar ersichtlich war, dass vom Einschreiter bereits Kenntnis vom Erbanfall bestand und er zum Ausdruck brachte, sich nicht am Abhandlungsverfahren beteiligen zu wollen (zB durch Abgabe eines Erbverzichtes), stellt eine gesonderte Verständigung - samt Aufforderung eine Erbserklärung abzugeben - überflüssigen Formalismus dar vergleiche 1 Ob 751/78). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Einerseits ist aufgrund des Akteninhaltes nicht klar ersichtlich, dass (bis zur Ergreifung des Rechtsmittels) der Einschreiter von einem etwaigen ihn betreffenden Erbanfall Kenntnis hatte, andererseits brachte er zu keinem Zeitpunkt klar zum Ausdruck, sich am Abhandlungsverfahren nicht beteiligen zu wollen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Einschreiter zur Abgabe einer Erbserklärung aufzufordern und danach das Verlassenschaftsverfahren gemäß den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes fortzusetzen haben.