Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Im Vordergrund steht die Frage, ob nach dem Vorbringen des Klägers der Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 38 EheG gegeben sein und er sich auf einen solchen Grund mit Erfolg berufen könne. Immer dann, wenn der Täuschende verhindern will, daß der Getäuschte durch Kenntnis der wahren Sachlage von der Eingehung der Ehe Abstand nimmt, ist die Täuschung arglistig;Im Vordergrund steht die Frage, ob nach dem Vorbringen des Klägers der Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung nach Paragraph 38, EheG gegeben sein und er sich auf einen solchen Grund mit Erfolg berufen könne. Immer dann, wenn der Täuschende verhindern will, daß der Getäuschte durch Kenntnis der wahren Sachlage von der Eingehung der Ehe Abstand nimmt, ist die Täuschung arglistig;
Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, auf das Motiv der Täuschung kommt es nicht an (SZ 42/192; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 40; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu §§ 36 bis 38 EheG). Die arglistige Täuschung muß für den Abschluß der Ehe kausal sein (SZ 42/192; Schwind in Klang 2 I/1, 690;Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, auf das Motiv der Täuschung kommt es nicht an (SZ 42/192; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 40; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraphen 36 bis 38 EheG). Die arglistige Täuschung muß für den Abschluß der Ehe kausal sein (SZ 42/192; Schwind in Klang 2 I/1, 690;
Beitzke, Familienrecht 22 40 f; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3
137; Godin, Ehegesetz 2 101). Eine arglistige Täuschung kann nicht nur dann vorliegen, wenn ein Ehepartner vor Eingehung der Ehe (über ausdrückliches Befragen durch den anderen) bewußt falsche Angaben macht, sie wird auch dann zu bejahen sein, wenn ein Eheteil bewußt eine ihn treffende Mitteilungspflicht verletzt. Jeder Ehepartner hat nämlich vor Eingehen der Ehe dem anderen alle Umstände, die das Wesen der Ehe betreffen und die auf Dauer für die Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens bedeutsam sind, wahrheitsgemäß mitzuteilen (Ehrenzweig-Schwind aaO 39 und die in FN 4 angeführte Rechtsprechung; Gernhuber aaO, Hoffmann-Stephan, Ehegesetz 2 337).
Ist eine Frau schwanger und erklärt der Mann, der innerhalb der Empfängniszeit mit ihr geschlechtlich verkehrt hatte, er werde sie (deshalb) ehelichen, so hat die Schwangere auch ohne daß sie in dieser Richtung von ihrem Bräutigam ausdrücklich befragt worden wäre, von sich aus zutreffendenfalls klarzulegen, daß sie innerhalb der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte, sodaß auch diese als Vater des zu erwartenden Kindes in Betracht kämen (Gernhuber aaO 138; Hoffmann-Stephan aaO 337 f; Schwab, Familienrecht 3 44); schon die Möglichkeit der Schwangerschaft durch einen anderen Mann begründet eine Offenlegungspflicht (BGHZ 29, 265, 268; Dölle, Familienrecht I 331 FN 277; Müller-Gindullis in Münchener Kommentar § 33 EheG RZ 7). Ob das Kind tatsächlich von einem anderen Mann stammt, ist dann aber bedeutungslos. Kausal für den Abschluß der Ehe war nicht die Tatsache der erst nach der Eheschließung erfolgten Geburt, sondern die Schwangerschaft, von der der Kläger es für ausgeschlossen hielt, auch ein anderer Mann könne als Erzeuger in Betracht kommen (BGHZ 29, 265, 268). Würden die Behauptungen zutreffen, die Beklagte habe innerhalb der für den am 4. Februar 1969Ist eine Frau schwanger und erklärt der Mann, der innerhalb der Empfängniszeit mit ihr geschlechtlich verkehrt hatte, er werde sie (deshalb) ehelichen, so hat die Schwangere auch ohne daß sie in dieser Richtung von ihrem Bräutigam ausdrücklich befragt worden wäre, von sich aus zutreffendenfalls klarzulegen, daß sie innerhalb der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte, sodaß auch diese als Vater des zu erwartenden Kindes in Betracht kämen (Gernhuber aaO 138; Hoffmann-Stephan aaO 337 f; Schwab, Familienrecht 3 44); schon die Möglichkeit der Schwangerschaft durch einen anderen Mann begründet eine Offenlegungspflicht (BGHZ 29, 265, 268; Dölle, Familienrecht römisch eins 331 FN 277; Müller-Gindullis in Münchener Kommentar Paragraph 33, EheG RZ 7). Ob das Kind tatsächlich von einem anderen Mann stammt, ist dann aber bedeutungslos. Kausal für den Abschluß der Ehe war nicht die Tatsache der erst nach der Eheschließung erfolgten Geburt, sondern die Schwangerschaft, von der der Kläger es für ausgeschlossen hielt, auch ein anderer Mann könne als Erzeuger in Betracht kommen (BGHZ 29, 265, 268). Würden die Behauptungen zutreffen, die Beklagte habe innerhalb der für den am 4. Februar 1969
verstorbenen Knaben in Betracht kommenden Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt, wäre daher der Aufhebungstatbestand nach § 38 Abs 1 EheG durch sie gesetzt worden. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, enthält § 38 EheG keine dem § 37 Abs 2 EheG zweiter Halbsatz entsprechende Bewährungsklausel. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß das Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erschiene (Schwind, Eherechy 2 172; Schwind in Klang 2 I/1, 691; Pichler aaO Rdz 10;verstorbenen Knaben in Betracht kommenden Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt, wäre daher der Aufhebungstatbestand nach Paragraph 38, Absatz eins, EheG durch sie gesetzt worden. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, enthält Paragraph 38, EheG keine dem Paragraph 37, Absatz 2, EheG zweiter Halbsatz entsprechende Bewährungsklausel. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß das Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erschiene (Schwind, Eherechy 2 172; Schwind in Klang 2 I/1, 691; Pichler aaO Rdz 10;
Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 27; Godin aaO 102). Schwind in Klang aaO 691 hält das Fehlen der Bewährungsklausel im § 38 EheG zwar rechtspolitisch für verfehlt, sieht aber für den österreichischen Rechtsbereich keine Möglichkeit, den von der deutschen Lehre und Rechtsprechung vorgezeichneten Weg einer unzulässigen Rechtsausübung als gangbaren Ausweg zu wählen. Die deutsche Lehre erblickt in der Geltendmachung einer arglistigen Täuschung nach § 38 EheG (= § 33 deutsches Ehegesetz) dann einen Rechtsmißbrauch, wenn dieses Begehren gegen Treu und Glauben verstößt (Hoffmann-Stephan aaO 341 mwN). Davon ausgehend sprach der deutsche Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus, es entspreche nicht dem sittlichen Wesen der Ehe, daß der getäuschte Ehegatte die Aufhebung der Ehe willkürlich aus einem Grund erstrebe, der mit der Täuschung in keinem Zusammenhang stehe und diese nur als willkommenen Vorwand benütze, um sich von dem ehelichen Band zu befreien. Deswegen sei auch nach § 33 Abs 2 dEheG die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach der Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben habe, daß er die Ehe fortsetzen wolle, denn dadurch verliere der Mangel der Ehe seine Bedeutung. Der getäuschte Ehegatte gebe zu erkennen, daß trotz der Täuschung die Vertrauensgrundlage wenigstens jetzt bestehe. Ergebe sich aus dem Verhalten des die Aufhebung begehrenden Ehegatten, daß er sich von dem als lästig empfundenen Eheband allein deswegen lossagen wolle, um sich einer anderen Person zuwenden zu können und die arglistige Täuschung nur als willkommenen Vorwand benutze, um dieses Ziel zu erreichen, dann mache er von dem ihm nach § 33 dEheG eingeräumten Recht einen unzulässigen Gebrauch. Indem er sich willkürlich von seiner ehelichen Bindung lösen wolle, verfolge er ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Ziel, das dem Wesen der Ehe widerspreche. Um es zu erreichen, benütze er einen Rechtsbehelf, der nur dazu dienen dürfe, eine Ehe zu lösen, die als volle Lebensgemeinschaft nicht weiter bestehen könne, weil die notwendige Grundlage fehle. Das Gebrauchmachen von diesem Rechtsbehelf ausschließlich zu einem anderen, dem Sinn der Ehe widersprechenden Zweck sei eine unzulässige Rechtsausübung (BGHZ 5, 186, 188 f). Diese Entscheidung wurde zwar von einem Teil der Lehre (kommentarlos) gebilligt (Diederichsen in Palandt 44 2432;Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 27; Godin aaO 102). Schwind in Klang aaO 691 hält das Fehlen der Bewährungsklausel im Paragraph 38, EheG zwar rechtspolitisch für verfehlt, sieht aber für den österreichischen Rechtsbereich keine Möglichkeit, den von der deutschen Lehre und Rechtsprechung vorgezeichneten Weg einer unzulässigen Rechtsausübung als gangbaren Ausweg zu wählen. Die deutsche Lehre erblickt in der Geltendmachung einer arglistigen Täuschung nach Paragraph 38, EheG (= Paragraph 33, deutsches Ehegesetz) dann einen Rechtsmißbrauch, wenn dieses Begehren gegen Treu und Glauben verstößt (Hoffmann-Stephan aaO 341 mwN). Davon ausgehend sprach der deutsche Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus, es entspreche nicht dem sittlichen Wesen der Ehe, daß der getäuschte Ehegatte die Aufhebung der Ehe willkürlich aus einem Grund erstrebe, der mit der Täuschung in keinem Zusammenhang stehe und diese nur als willkommenen Vorwand benütze, um sich von dem ehelichen Band zu befreien. Deswegen sei auch nach Paragraph 33, Absatz 2, dEheG die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach der Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben habe, daß er die Ehe fortsetzen wolle, denn dadurch verliere der Mangel der Ehe seine Bedeutung. Der getäuschte Ehegatte gebe zu erkennen, daß trotz der Täuschung die Vertrauensgrundlage wenigstens jetzt bestehe. Ergebe sich aus dem Verhalten des die Aufhebung begehrenden Ehegatten, daß er sich von dem als lästig empfundenen Eheband allein deswegen lossagen wolle, um sich einer anderen Person zuwenden zu können und die arglistige Täuschung nur als willkommenen Vorwand benutze, um dieses Ziel zu erreichen, dann mache er von dem ihm nach Paragraph 33, dEheG eingeräumten Recht einen unzulässigen Gebrauch. Indem er sich willkürlich von seiner ehelichen Bindung lösen wolle, verfolge er ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Ziel, das dem Wesen der Ehe widerspreche. Um es zu erreichen, benütze er einen Rechtsbehelf, der nur dazu dienen dürfe, eine Ehe zu lösen, die als volle Lebensgemeinschaft nicht weiter bestehen könne, weil die notwendige Grundlage fehle. Das Gebrauchmachen von diesem Rechtsbehelf ausschließlich zu einem anderen, dem Sinn der Ehe widersprechenden Zweck sei eine unzulässige Rechtsausübung (BGHZ 5, 186, 188 f). Diese Entscheidung wurde zwar von einem Teil der Lehre (kommentarlos) gebilligt (Diederichsen in Palandt 44 2432;
Ambrock, Ehe und Ehescheidung 443; Dölle aaO); schon Hoffmann-Stephan aaO weist aber zutreffend darauf hin, daß sich jede Ehe auf die gegenseitige Achtung und das gegenseitige Vertrauensverhältnis gründe. Diese Grundlage werde aufs schwerste erschüttert, wenn offenbar werde, daß ein Ehegatte durch arglistige Täuschung zur Eheschließung bewogen worden sei. Es sei dann in aller Regel sittlich nicht mehr gerechtfertigt, den getäuschten Ehegatten an der Ehe festzuhalten. Godin aaO 102 bezeichnet den Rückgriff auf die unzulässige Rechtsausübung als mißlich, Schwab aaO hält diese Rechtsprechung ohne nähere Gründe für bedenklich. Müller-Gindullis aaO Rz 12 nimmt eine unzulässige Rechtsausübung nur dann an, wenn die Täuschung den Getäuschten innerlich nicht berührt hat, er vielmehr die Aufhebung der Ehe allein deswegen anstrebt, um sich von einem ihm als lästig empfundenen Eheband zu befreien. Am entschiedensten wandte sich Ramm, Eheaufhebung oder Eheanfechtung in FS Hippel 333 FN 68 gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 5, 186. Der vom Bundesgerichtshof dem Mann gegenüber erhobene Vorwurf könne von einem Außenstehenden nicht nachgeprüft werden. Der Schluß von unterhaltenen ehewidrigen Beziehungen darauf, daß die nunmehr erkannte Täuschung einen willkommenen Vorwand liefere, sei absolut nicht zwingend. Es könne damit nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Entdeckung der arglistigen Täuschung einen Lösungsgrund bildet, weil ja mehrere Motive nebeneinander existieren könnten. Diesen Gedankengängen hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 29, 265 nicht verschlossen. Dort führte er unter anderem aus, das Aufhebungsbegehren stelle dann keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der getäuschte Ehegatte schon vor der Aufdeckung der Täuschung das Eheband lösen wollte, weil die Ehe sich nicht recht entfaltet habe und weil er glaube, wegen der Verschiedenheit der geistigen Veranlagung der Ehegatten sei eine rechte Ehe nicht möglich. Es könne sein, daß auch in diesem Fall die Täuschung dazu benützt werde, die erstrebte Auflösung des Ehebandes leichter zu erreichen.
Deswegen allein verstoße das Begehren auf Aufhebung der Ehe jedoch noch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen. § 33Deswegen allein verstoße das Begehren auf Aufhebung der Ehe jedoch noch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen. Paragraph 33
dEheG gebe dem getäuschten Ehegatten grundsätzlich das Recht, die Aufhebung der Ehe zu verlangen. Dieses Recht werde nicht dadurch geschmälert, daß der Ehegatte vor der Entdeckung der Täuschung aus einem anderen Grund entschlossen gewesen sei, die Auflösung der Ehe zu erreichen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Ehegatte auch ohne die Täuschung berechtigt gewesen sei, eine Scheidung der Ehe zu verlangen. § 33 Abs 2 dEheG überlasse es der von dem eigenen sittlichen Verantwortungsbewußtsein des Getäuschten getragenen Entschließung, ob er die Ehe nach der Entdeckung der Täuschung bestätigen und fortsetzen wolle. Es liege in der Natur der Sache, daß der getäuschte Ehegatte sich hiezu umso weniger leicht entschließen könne, je weniger eine wahre innerliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten bestehe. Wenn die Entdeckung der Täuschung den getäuschten Gatten, der sich ohnehin seinem Ehepartner nicht mehr stark verbunden fühle, innerlich auch weniger schwer als einen anderen, in guter Ehe lebenden Ehegatten treffe, sei doch der Tatbestand des § 33dEheG gebe dem getäuschten Ehegatten grundsätzlich das Recht, die Aufhebung der Ehe zu verlangen. Dieses Recht werde nicht dadurch geschmälert, daß der Ehegatte vor der Entdeckung der Täuschung aus einem anderen Grund entschlossen gewesen sei, die Auflösung der Ehe zu erreichen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Ehegatte auch ohne die Täuschung berechtigt gewesen sei, eine Scheidung der Ehe zu verlangen. Paragraph 33, Absatz 2, dEheG überlasse es der von dem eigenen sittlichen Verantwortungsbewußtsein des Getäuschten getragenen Entschließung, ob er die Ehe nach der Entdeckung der Täuschung bestätigen und fortsetzen wolle. Es liege in der Natur der Sache, daß der getäuschte Ehegatte sich hiezu umso weniger leicht entschließen könne, je weniger eine wahre innerliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten bestehe. Wenn die Entdeckung der Täuschung den getäuschten Gatten, der sich ohnehin seinem Ehepartner nicht mehr stark verbunden fühle, innerlich auch weniger schwer als einen anderen, in guter Ehe lebenden Ehegatten treffe, sei doch der Tatbestand des Paragraph 33
dEheG erfüllt. Das Ziel allein, die Auflösung der Ehe zu erreichen, könne dieses Verlangen nicht unzulässig machen, da das Gesetz dem getäuschten Ehegatten das Recht zur Klage gerade zur Erreichung dieses Zieles gebe.
Für den österreichischen Rechtsbereich ist davon auszugehen, daß § 38 Abs 2 EheG neben dem Fristenverlauf nach § 40 EheG nur zwei Gründe anführt, derentwegen ungeachtet des Vorliegens einer arglistigen Täuschung nach § 38 Abs 1 EheG die Aufhebung ausgeschlossen ist: Täuschung durch einen Dritten ohne Wissen des Ehegatten und Bestätigung der Ehe nach Entdeckung der Täuschung. Jeder andere im Gesetz nicht ausdrücklich angeführte Grund für den Ausschluß einer auf § 38 Abs 1 EheG gestützten Aufhebungsklage müßte an Gewicht den im § 38 Abs 2 EheG genannten Gründen gleichkommen. Der Bestätigung der Ehe nach Täuschung käme an Gewicht nur gleich, wenn feststünde, daß der Kläger, hätte er vom Aufhebungsgrund Kenntnis gehabt, dies nicht zum Anlaß einer Aufhebungsklage genommen hätte, die Aufdeckung der arglistigen Täuschung für ihn demnach kein Motiv für die beabsichtigte Lösung der Ehe gebildet hätte. In diesem Fall würde der Kläger ein ihm im Einzelfall zustehendes Recht zu nach allgemein rechtlichen und sittlichen Prinzipien nachhaltig mißbilligten Zwecken, somit rechtsmißbräuchlich einsetzen. Ein solches Vorbringen wurde aber weder von der Beklagten erstattet noch von den Tatsacheninstanzen festgestellt. Das Erstgericht sprach vielmehr in den Erwägungen zur Beweiswürdigung aus, es habe bloß den Anschein, daß die Aufhebungsklage eine Konstruktion sei. Es traf somit gerade keine in die Richtung eines Rechtsmißbrauches weisende Feststellung, sondern erging sich bloß in Vermutungen. Auf Grund solcher Vermutungen des Erstgerichtes war es dem Berufungsgericht, das selbst davon ausging, daß die Bekanntschaft des Klägers mit Hannelore C das ausschlaggebende (somit nicht das alleinige) Motiv für seine Nachforschungen gewesen sei, aber verwehrt, in seiner rechtlichen Beurteilung auszusprechen, der Kläger verwende das Aufhebungsbegehren nur als willkommenen Vorwand, die Ehe lösen zu können.Für den österreichischen Rechtsbereich ist davon auszugehen, daß Paragraph 38, Absatz 2, EheG neben dem Fristenverlauf nach Paragraph 40, EheG nur zwei Gründe anführt, derentwegen ungeachtet des Vorliegens einer arglistigen Täuschung nach Paragraph 38, Absatz eins, EheG die Aufhebung ausgeschlossen ist: Täuschung durch einen Dritten ohne Wissen des Ehegatten und Bestätigung der Ehe nach Entdeckung der Täuschung. Jeder andere im Gesetz nicht ausdrücklich angeführte Grund für den Ausschluß einer auf Paragraph 38, Absatz eins, EheG gestützten Aufhebungsklage müßte an Gewicht den im Paragraph 38, Absatz 2, EheG genannten Gründen gleichkommen. Der Bestätigung der Ehe nach Täuschung käme an Gewicht nur gleich, wenn feststünde, daß der Kläger, hätte er vom Aufhebungsgrund Kenntnis gehabt, dies nicht zum Anlaß einer Aufhebungsklage genommen hätte, die Aufdeckung der arglistigen Täuschung für ihn demnach kein Motiv für die beabsichtigte Lösung der Ehe gebildet hätte. In diesem Fall würde der Kläger ein ihm im Einzelfall zustehendes Recht zu nach allgemein rechtlichen und sittlichen Prinzipien nachhaltig mißbilligten Zwecken, somit rechtsmißbräuchlich einsetzen. Ein solches Vorbringen wurde aber weder von der Beklagten erstattet noch von den Tatsacheninstanzen festgestellt. Das Erstgericht sprach vielmehr in den Erwägungen zur Beweiswürdigung aus, es habe bloß den Anschein, daß die Aufhebungsklage eine Konstruktion sei. Es traf somit gerade keine in die Richtung eines Rechtsmißbrauches weisende Feststellung, sondern erging sich bloß in Vermutungen. Auf Grund solcher Vermutungen des Erstgerichtes war es dem Berufungsgericht, das selbst davon ausging, daß die Bekanntschaft des Klägers mit Hannelore C das ausschlaggebende (somit nicht das alleinige) Motiv für seine Nachforschungen gewesen sei, aber verwehrt, in seiner rechtlichen Beurteilung auszusprechen, der Kläger verwende das Aufhebungsbegehren nur als willkommenen Vorwand, die Ehe lösen zu können.
Die Beklagte wendete nicht ein, das Aufhebungsbegehren des Klägers erfolge rechtsmißbräuchlich; einer Verbreiterung der Tatsachengrundlage in dieser Richtung bedarf es daher nicht. Liegt aber ein rechtsmißbräuchliches Aufhebungsbegehren nicht vor, so sind, weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, gemäß § 510 Abs 1 ZPO die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werden Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe innerhalb der Empfängniszeit des am 4. Februar 1969Die Beklagte wendete nicht ein, das Aufhebungsbegehren des Klägers erfolge rechtsmißbräuchlich; einer Verbreiterung der Tatsachengrundlage in dieser Richtung bedarf es daher nicht. Liegt aber ein rechtsmißbräuchliches Aufhebungsbegehren nicht vor, so sind, weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werden Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe innerhalb der Empfängniszeit des am 4. Februar 1969
geborenen Knaben mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt und ihm dies verschwiegen, zutreffen. Das Verschweigen des Erhaltes eines Urlaubskartengrußes wurde vom Kläger erstmals in der Berufung, jedoch außerhalb der Frist des § 40 EheG als Aufhebungsgrund geltend gemacht.geborenen Knaben mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt und ihm dies verschwiegen, zutreffen. Das Verschweigen des Erhaltes eines Urlaubskartengrußes wurde vom Kläger erstmals in der Berufung, jedoch außerhalb der Frist des Paragraph 40, EheG als Aufhebungsgrund geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.