Rechtssatz RS0056242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056242
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war, sodass bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes und bei einer objektiv richtigen Einschätzung der im Zeitpunkt der Eheschließung gegebenen Sachlage die Ehe nicht eingegangen worden wäre (Schwind in Klang 2.Auflage I, 675, 687). Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach § 37 EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen (Schwind aaO S 676).Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war, sodass bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes und bei einer objektiv richtigen Einschätzung der im Zeitpunkt der Eheschließung gegebenen Sachlage die Ehe nicht eingegangen worden wäre (Schwind in Klang 2.Auflage römisch eins, 675, 687). Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach Paragraph 37, EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen (Schwind aaO S 676).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 162/60
Entscheidungstext OGH 06.07.1960 3 Ob 162/60
- 3 Ob 633/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 633/82
Auch; nur: Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. (T1)
- 1 Ob 507/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 507/85
nur: Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war. (T2) Veröff: JBl 1985,611 (Pichler)
- 4 Ob 1588/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1588/94
Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der falschen Zeugenaussage nach § 298 StGB. (T3)
- 9 Ob 271/99i
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 Ob 271/99i
Auch
- 9 Ob 303/01a
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 303/01a
Auch; nur: Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach § 37 EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen. (T4); Beisatz: Zur Klärung dieser damals vorgelegenen Umstände sind allerdings alle Erkenntnisquellen heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Aufhebungsstreits zur Verfügung stehen. Wenn sich also im Zeitpunkt des Streites feststellen lässt, dass der die Aufhebung bedingende Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden war, genügt dies zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens auch dann, wenn dieser Umstand damals objektiv noch nicht erkannt war beziehungsweise noch nicht erkannt werden konnte. (T5); Veröff: SZ 2002/24
- 3 Ob 91/08s
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
Auch; nur T1; Beisatz: Derartige Umstände können auch körperliche Mängel sein, etwa schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen, die noch dazu ansteckend sind. (T6); Beisatz: Hier: HIV-Infektion als Aufhebungsgrund. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056242
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19600706_OGH0002_0030OB00162_6000000_001