Begründung:
Die Streitteile schlossen am 14. 9. 1991 die Ehe. Am 11. 10. 1991 wurde der gemeinsame Sohn geboren, den die Beklagte am 26. 7. 1993 im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit tötete.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Diese habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung an der letztlich zur Tötung des gemeinsamen Kindes führenden geistigen Erkrankung gelitten. Da der Kläger dies nicht gewusst habe, sei von einem Irrtum über Umstände, die die Person der Beklagten betreffen, iS des § 37 Abs 1 EheG auszugehen. Hätte er von der geistigen Erkrankung der Beklagten gewusst, hätte er sie nie geheiratet. Da die Beklagte dem Kläger ihre psychiatrischen Vorbehandlungen verschwiegen habe, werde das Aufhebungsbegehren auch auf arglistige Täuschung (§ 38 Abs 1 EheG) gestützt.Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Diese habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung an der letztlich zur Tötung des gemeinsamen Kindes führenden geistigen Erkrankung gelitten. Da der Kläger dies nicht gewusst habe, sei von einem Irrtum über Umstände, die die Person der Beklagten betreffen, iS des Paragraph 37, Absatz eins, EheG auszugehen. Hätte er von der geistigen Erkrankung der Beklagten gewusst, hätte er sie nie geheiratet. Da die Beklagte dem Kläger ihre psychiatrischen Vorbehandlungen verschwiegen habe, werde das Aufhebungsbegehren auch auf arglistige Täuschung (Paragraph 38, Absatz eins, EheG) gestützt.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe 1991 an keiner geistigen Erkrankung gelitten; auch sei ihr die Möglichkeit des Ausbruchs einer solchen nicht bekannt gewesen. Sie habe dem Kläger nichts verschwiegen. Dieser sei über das Krankheitsbild, das zu den Ereignissen vom 26. 7. 1993 geführt habe, voll informiert gewesen, weshalb der Aufhebungsanspruch überdies verjährt sei.
Das Erstgericht hob die Ehe zwischen den Streitteilen aus dem Verschulden der Beklagten auf. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest:
Die Streitteile, die einander seit dem Winter 1989/90 kennen, leben seit dem 26. 7. 1993 getrennt. Im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens wurde bei der Beklagten eine Depression mit hochgradiger Suizidgefahr festgestellt. Vor bzw bei der Eheschließung ist dem Kläger nie eine psychiatrische Erkrankung der Beklagten aufgefallen, sie hat auch nie von einer solchen gesprochen. Etwa 1 1/2 Monate nach der Geburt des Kindes, als die Beklagte zu ihrem Ehegatten nach St. Valentin übersiedelte, fiel dem Kläger eine Veränderung in ihrem Wesen auf. Ein bis zwei Monate nach der Übersiedlung stellte die Mutter der Beklagten fest, dass ihre Tochter an einer Schwangerschaftspsychose leide. Der Kläger hätte die Beklagte nie geheiratet, wenn er gewusst hätte, dass sie psychisch krank sei.
Umfangreiche weitere "Feststellungen" des Erstgerichtes erschöpfen sich in der Zitierung von Parteiaussagen und Sachverständigengutachten, ohne dass erkennbar wäre, ob und inwieweit das Erstgericht den Inhalt dieser Aussagen bzw. Gutachten als erwiesen annimmt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Eheaufhebungsgrund des § 37 Abs 1 EheG im Hinblick auf die bei der Eheschließung bereits bestehende oder in der Anlage vorhandenen Geisteskrankheit verwirklicht sei. Ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 37 Abs 2 EheG sei nicht behauptet worden. Dem Kläger sei der Beweis gelungen, dass er die Aufhebungsklage innerhalb der Frist des § 40 EheG erhoben habe.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Eheaufhebungsgrund des Paragraph 37, Absatz eins, EheG im Hinblick auf die bei der Eheschließung bereits bestehende oder in der Anlage vorhandenen Geisteskrankheit verwirklicht sei. Ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, EheG sei nicht behauptet worden. Dem Kläger sei der Beweis gelungen, dass er die Aufhebungsklage innerhalb der Frist des Paragraph 40, EheG erhoben habe.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil über Berufung der Beklagten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass Geisteskrankheiten und schwere seelische Erkrankungen im Falle der Dauer, Unheilbarkeit oder doch hochgradigen Unwahrscheinlichkeit einer Heilung als Aufhebungsgrund iS des § 37 EheG in Betracht kämen, wenn sie im Zeitpunkt der Eheschließung zumindest in der Anlage schon vorhanden und dem Partner nicht bekannt gewesen seien und wenn der Irrtum darüber für die Eheschließung kausal gewesen sei. Es fehlten aber Feststellungen darüber, ob die zur Tötung des Kindes führende Geisteskrankheit der Beklagten (und nicht etwa eine andere) bereits im Zeitpunkt der Eheschließung in der Anlage vorhanden, bejahendenfalls, ob sie von Dauer bzw. unheilbar war bzw. ob ihre Heilung hochgradig unwahrscheinlich war, sowie darüber, ob dem Kläger eine solche Anlage bekannt war und - falls nicht - ob er die Beklagte auch bei deren Kenntnis geheiratet hätte. Die höchst rudimentären Feststellungen des Erstgerichtes seien nicht geeignet, insofern Klarheit zu schaffen. Ob die später ausgebrochene Geisteskrankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Anlage schon vorhanden war, werde danach zu beurteilen sein, ob bei sachverständiger Würdigung der zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegenden Befunde über die psychische Verfassung der Berufungswerberin die späteren Ereignisse im Sinne einer bestehenden Neigung oder Gefährdung vorhersehbar waren. Es werde also festzustellen sein, ob es ein psychiatrischer Sachverständiger aufgrund der zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegenden Befunde - insbesondere jenen des Landeskrankenhauses V***** - für möglich gehalten hätte, dass die Berufungswerberin später einmal in einem Anfall von "Stillpsychose" ihr zweijähriges Kind töten könnte. Nur wenn aus damaliger fachärztlicher Sicht eine derartige Entwicklung als konkrete Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen wäre - wobei es nicht darauf ankomme, ob der Kläger oder die Berufungswerberin ohne ärztliche Beratung diese Möglichkeit hätten erkennen können - könne von einer Anlage im Sinne der zitierten Judikatur und damit von einem relevanten Irrtum iS des § 37 Abs 1 EheG die Rede sein. Hingegen reiche die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Berufungswerberin unter dem Einfluss der Geisteskrankheit eine derartige Tat begehen werde, ohne dass irgendwelche konkrete Anzeichen dies zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen ließen, nicht aus, um den Tatbestand des § 37 Abs 1 EheG zu verwirklichen. Nur diese Auslegung des § 37 EheG verhindere, dass nicht nur der Irrtum über zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene, sondern auch jener über später eintretende Umstände zur Aufhebung berechtigen würde. Andernfalls würde der Aufhebungstatbestand in vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Konkurrenz zu den Scheidungsgründen treten. Sollte daher die Erkrankung der Beklagten erst mit der Geburt des gemeinsamen Kindes - und somit nach der Eheschließung - eine Wendung genommen haben, die nunmehr die spätere Kindestötung vorhersehbar habe werden lassen, wäre zum Zeitpunkt der Eheschließung noch kein relevanter Irrtum des Klägers vorgelegen. Auch von einer arglistigen Täuschung könnte dann keine Rede sein. Im Falle des Vorliegens eines relevanten Irrtums werde sich das Erstgericht eingehender als bisher mit der Frage des Zeitpunktes der Entdeckung des Irrtums gemäß § 40 Abs 2 EheG und damit der Rechtzeitigkeit der Aufhebungsklage auseinanderzusetzen haben.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil über Berufung der Beklagten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass Geisteskrankheiten und schwere seelische Erkrankungen im Falle der Dauer, Unheilbarkeit oder doch hochgradigen Unwahrscheinlichkeit einer Heilung als Aufhebungsgrund iS des Paragraph 37, EheG in Betracht kämen, wenn sie im Zeitpunkt der Eheschließung zumindest in der Anlage schon vorhanden und dem Partner nicht bekannt gewesen seien und wenn der Irrtum darüber für die Eheschließung kausal gewesen sei. Es fehlten aber Feststellungen darüber, ob die zur Tötung des Kindes führende Geisteskrankheit der Beklagten (und nicht etwa eine andere) bereits im Zeitpunkt der Eheschließung in der Anlage vorhanden, bejahendenfalls, ob sie von Dauer bzw. unheilbar war bzw. ob ihre Heilung hochgradig unwahrscheinlich war, sowie darüber, ob dem Kläger eine solche Anlage bekannt war und - falls nicht - ob er die Beklagte auch bei deren Kenntnis geheiratet hätte. Die höchst rudimentären Feststellungen des Erstgerichtes seien nicht geeignet, insofern Klarheit zu schaffen. Ob die später ausgebrochene Geisteskrankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Anlage schon vorhanden war, werde danach zu beurteilen sein, ob bei sachverständiger Würdigung der zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegenden Befunde über die psychische Verfassung der Berufungswerberin die späteren Ereignisse im Sinne einer bestehenden Neigung oder Gefährdung vorhersehbar waren. Es werde also festzustellen sein, ob es ein psychiatrischer Sachverständiger aufgrund der zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegenden Befunde - insbesondere jenen des Landeskrankenhauses V***** - für möglich gehalten hätte, dass die Berufungswerberin später einmal in einem Anfall von "Stillpsychose" ihr zweijähriges Kind töten könnte. Nur wenn aus damaliger fachärztlicher Sicht eine derartige Entwicklung als konkrete Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen wäre - wobei es nicht darauf ankomme, ob der Kläger oder die Berufungswerberin ohne ärztliche Beratung diese Möglichkeit hätten erkennen können - könne von einer Anlage im Sinne der zitierten Judikatur und damit von einem relevanten Irrtum iS des Paragraph 37, Absatz eins, EheG die Rede sein. Hingegen reiche die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Berufungswerberin unter dem Einfluss der Geisteskrankheit eine derartige Tat begehen werde, ohne dass irgendwelche konkrete Anzeichen dies zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen ließen, nicht aus, um den Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, EheG zu verwirklichen. Nur diese Auslegung des Paragraph 37, EheG verhindere, dass nicht nur der Irrtum über zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene, sondern auch jener über später eintretende Umstände zur Aufhebung berechtigen würde. Andernfalls würde der Aufhebungstatbestand in vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Konkurrenz zu den Scheidungsgründen treten. Sollte daher die Erkrankung der Beklagten erst mit der Geburt des gemeinsamen Kindes - und somit nach der Eheschließung - eine Wendung genommen haben, die nunmehr die spätere Kindestötung vorhersehbar habe werden lassen, wäre zum Zeitpunkt der Eheschließung noch kein relevanter Irrtum des Klägers vorgelegen. Auch von einer arglistigen Täuschung könnte dann keine Rede sein. Im Falle des Vorliegens eines relevanten Irrtums werde sich das Erstgericht eingehender als bisher mit der Frage des Zeitpunktes der Entdeckung des Irrtums gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EheG und damit der Rechtzeitigkeit der Aufhebungsklage auseinanderzusetzen haben.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil die einschlägige Judikatur den Begriff des "Vorhandenseins der Anlage" voraussetze, ohne ihn näher zu erläutern. Damit sei offen geblieben, wie wahrscheinlich oder vorhersehbar der spätere Ausbruch der Geisteskrankheit im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sein müsse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn aufzuheben und das Ersturteil zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes der Korrektur bedürfen. Im Ergebnis ist er aber nicht berechtigt.