Rechtssatz RS0056192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056192
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Der Aufhebungsgrund im Sinne des § 37 EheG ist ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung.Der Aufhebungsgrund im Sinne des Paragraph 37, EheG ist ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 596/77
Entscheidungstext OGH 30.08.1977 3 Ob 596/77
Veröff: RZ 1978/56 S 130
- 9 Ob 271/99i
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 Ob 271/99i
Vgl; Beisatz: Der Irrtum muss nicht nur subjektiv für den Heiratswillen des klagenden Ehegatten kausal gewesen sein, indem er den Irrenden "bei Kenntnis der Sachlage" von der Heirat "abgehalten hätte", sondern auch Gründe betreffen, die nach dem gesetzlichen Ehebild ("bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe") den Verlust des Heiratswillens objektiv rechtfertigen würden. (T1)
- 9 Ob 29/01g
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 29/01g
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Aufgrund des in der Ehe notwendigen Vertrauensverhältnisses besteht eine ausgedehnte Mitteilungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Ehe von Bedeutung sind; dies gilt insbesondere für solche, die auf besondere Eigenschaften des präsumtiven Ehepartners schließen lassen. (T2)
- 9 Ob 303/01a
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 303/01a
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/24
- 3 Ob 91/08s
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
Auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056192
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19770830_OGH0002_0030OB00596_7700000_002