Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung, dass es zur Verwirklichung eines Aufhebungsgrund iSd § 37 Abs 1 EheG ausreicht, dass eine beim betroffenen Ehepartner während der Ehe ausgebrochene Geisteskrankheit schon zum Zeitpunkt der Eheschließung in ihrer Anlage vorhanden war, der Präzisierung bedarf. Zudem hat das Berufungsgericht das Verfahren zu Unrecht als spruchreif erachtet. Die Revision ist im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung, dass es zur Verwirklichung eines Aufhebungsgrund iSd Paragraph 37, Absatz eins, EheG ausreicht, dass eine beim betroffenen Ehepartner während der Ehe ausgebrochene Geisteskrankheit schon zum Zeitpunkt der Eheschließung in ihrer Anlage vorhanden war, der Präzisierung bedarf. Zudem hat das Berufungsgericht das Verfahren zu Unrecht als spruchreif erachtet. Die Revision ist im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 1 EheG kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung 9 Ob 271/99i ausgeführt hat, muss der Irrtum demnach nicht nur subjektiv für den Heiratswillen des klagenden Ehegatten kausal gewesen sein, indem er den Irrenden "bei Kenntnis der Sachlage" von der Heirat "abgehalten hätte", sondern auch Gründe betreffen, die nach dem gesetzlichen Ehebild ("bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe") den Verlust des Heiratswillens objektiv rechtfertigen würden (Schwimann in Schwimann, ABGB I² Rz 2 zu § 37 EheG; Pichler in Rummel, ABGB², Rz 4 zu § 37 EheG mwN). Geisteskrankheiten und schwere seelische Erkrankungen kommen dann als Aufhebungsgrund in Betracht, wenn sie unheilbar sind oder ihre Heilung hochgradig unwahrscheinlich ist; dabei reicht es aus, dass die Krankheit zwar erst während der Ehe ausbricht, aber schon zum Zeitpunkt der Eheschließung in ihrer Anlage vorhanden war (SZ 48/1; EFSlg 15.740; EvBl 1955/413; Pichler, aaO, Rz 5 zu § 37 EheG; Schwind in Klang², I/1 680). Der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden dazu sind nach den Umständen zum Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen. Zur Klärung dieser damals vorgelegenen Umstände sind allerdings alle Erkenntnisquellen heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Aufhebungsstreits zur Verfügung stehen. Wenn sich also im Zeitpunkt des Streites feststellen lässt, dass der die Aufhebung bedingende Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden war, genügt dies zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens auch dann, wenn dieser Umstand damals objektiv noch nicht erkannt war bzw. noch nicht erkannt werden konnte (Schwind, aaO, 676).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EheG kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung 9 Ob 271/99i ausgeführt hat, muss der Irrtum demnach nicht nur subjektiv für den Heiratswillen des klagenden Ehegatten kausal gewesen sein, indem er den Irrenden "bei Kenntnis der Sachlage" von der Heirat "abgehalten hätte", sondern auch Gründe betreffen, die nach dem gesetzlichen Ehebild ("bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe") den Verlust des Heiratswillens objektiv rechtfertigen würden (Schwimann in Schwimann, ABGB I² Rz 2 zu Paragraph 37, EheG; Pichler in Rummel, ABGB², Rz 4 zu Paragraph 37, EheG mwN). Geisteskrankheiten und schwere seelische Erkrankungen kommen dann als Aufhebungsgrund in Betracht, wenn sie unheilbar sind oder ihre Heilung hochgradig unwahrscheinlich ist; dabei reicht es aus, dass die Krankheit zwar erst während der Ehe ausbricht, aber schon zum Zeitpunkt der Eheschließung in ihrer Anlage vorhanden war (SZ 48/1; EFSlg 15.740; EvBl 1955/413; Pichler, aaO, Rz 5 zu Paragraph 37, EheG; Schwind in Klang², I/1 680). Der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden dazu sind nach den Umständen zum Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen. Zur Klärung dieser damals vorgelegenen Umstände sind allerdings alle Erkenntnisquellen heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Aufhebungsstreits zur Verfügung stehen. Wenn sich also im Zeitpunkt des Streites feststellen lässt, dass der die Aufhebung bedingende Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden war, genügt dies zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens auch dann, wenn dieser Umstand damals objektiv noch nicht erkannt war bzw. noch nicht erkannt werden konnte (Schwind, aaO, 676).
Unter Bezugnahme auf diese Rechtslage macht der Revisionswerber vor allem geltend, dass nach dem festgestellten Sachverhalt bei der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Eheschließung - wenn auch damals noch nicht erkennbar - die Anlage zu einer schweren Geisteskrankheit vorhanden gewesen sei.
Daran ist richtig, dass in den erstgerichtlichen Feststellungen von der im Zeitpunkt der Eheschließung bei der Beklagten vorhandenen "Veranlagung zu einer depressiven Geisteskrankheit" die Rede ist. Andererseits stellt das Erstgericht aber auch fest, dass die Veranlagung zu depressiven Episoden bei weit über 10 % der Bevölkerung vorliegt und sich beim überwiegenden Teil der betroffenen Personen nur in Form von wenigen, meist nur kurz dauernden depressiven Episoden verwirklicht, die nicht so schwer sind, dass man sie als Geisteskrankheit oder schwere seelische Erkrankung werten kann. Damit stellt sich aber die Frage, was unter der in den Feststellungen genannten "Veranlagung zu einer depressiven Geisteskrankheit" zu verstehen ist. Das Berufungsgericht interpretiert die Feststellungen so, dass bei der Beklagten im Zeitpunkt der Eheschließung (lediglich) jene Veranlagung vorhanden war, von der ein erheblicher Teil der Bevölkerung betroffen ist und die beim weitaus größten Teil der Bevölkerung lediglich zu einigen kurzzeitigen Depressionen führt. Dies ist aber den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Formulierung "Veranlagung zu einer depressiven Geisteskrankheit" kann nämlich auch dahin verstanden werden, dass bei der Beklagten - über die weit verbreitete Disposition zu (zwar nicht immer, aber überwiegend harmlosen) depressiven Episoden hinaus - schon zum Zeitpunkt der Eheschließung die Veranlagung zu depressiven Erkrankungen so stark ausgeprägt war, dass von einer Veranlagung zu einer (wahrscheinlich unheilbaren) Geisteskrankheit oder schweren seelischen Krankheit gesprochen werden muss.
Diese Unklarheit findet ihre Ursachen in den Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen: Im ersten Gutachten ist - ohne nähere Erläuterung - davon die Rede, dass "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit .. bei der Beklagten schon vor dem 11. 10. 1991 die Veranlagung zu einer depressiven Geisteskrankheit" vorgelegen ist (ON 33). Im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 5. 2. 2001 wird dann ausführlicher zu Ursachen, Art und Häufigkeit depressiver Erkrankungen Stellung genommen und ausgeführt, dass - wie oben im Detail wiedergegeben - die Veranlagung zu depressiven Episoden bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung vorhanden ist, beim überwiegenden Teil der Betroffenen aber zu keinen Krankheiten vom Grade einer Geisteskrankheit führt. Im Ergänzungsgutachten fehlt aber jeglicher Hinweis, in welchem Verhältnis diese Äußerung des Sachverständigen zu seiner früheren Aussage über eine Veranlagung der Beklagten zu einer depressiven Geisteskrankheit steht; ob also bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Eheschließung (nur) jene Veranlagung vorhanden war, die bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung vorhanden war und die sich beim überwiegenden Teil der Betroffenen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in einer Geisteskrankheit wie der hier aufgetretenen manifestiert, oder aber, ob der Sachverständige durch die Bezugnahme auf die Veranlagung zu einer Geisteskrankheit zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der Beklagten eine Veranlagung vorlag, die - aus heutiger Sicht - mit größerer Wahrscheinlichkeit den Ausbruch einer Geisteskrankheit erwarten ließ.
Vor dem Hintergrund dieser Unklarheit bedarf der Rechtssatz, dass es für die Aufhebung der Ehe ausreicht, dass die Krankheit zwar erst während der Ehe ausbricht, aber schon zum Zeitpunkt der Eheschließung in ihrer Anlage vorhanden war, einer Präzisierung. Gerade in einer Zeit, in der es der medizinische Fortschritt immer mehr möglich macht, genetisch bedingte Dispositionen für eine Vielzahl von Krankheiten nachzuweisen, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine solche Disposition oder Veranlagung oft zwar ein (manchmal nur gering) erhöhtes Risiko, nicht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Krankheitsausbruch mit sich bringt. Relevant kann aber eine solche schon im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Disposition oder Veranlagung nur sein, wenn sie auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr des Ausbruchs der Krankheit mit sich bringt. Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ist es mit dem richtig verstandenen Wesen der Ehe nicht vereinbar, eine in der Bevölkerung überaus weit verbreitete Veranlagung zu depressiven Episoden, die sich in der überwiegenden Zahl der Fälle niemals in Form einer Geisteskrankheit oder einer schweren seelischen Erkrankung manifestiert, immer dann, wenn irgendwann im Lauf der Ehe der (keineswegs wahrscheinliche) Fall einer als schwer zu qualifizierenden Krankheit auftritt, als Eheaufhebungsgrund zu werten. Andererseits ist aber daran festzuhalten, dass dann, wenn beim betroffenen Ehepartner eine Veranlagung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausbruch einer (mit hoher Wahrscheinlichkeit unheilbaren) Geisteskrankheit oder schweren seelischen Erkrankung mit sich bringt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe nach § 37 EheG verwirklicht sind.Vor dem Hintergrund dieser Unklarheit bedarf der Rechtssatz, dass es für die Aufhebung der Ehe ausreicht, dass die Krankheit zwar erst während der Ehe ausbricht, aber schon zum Zeitpunkt der Eheschließung in ihrer Anlage vorhanden war, einer Präzisierung. Gerade in einer Zeit, in der es der medizinische Fortschritt immer mehr möglich macht, genetisch bedingte Dispositionen für eine Vielzahl von Krankheiten nachzuweisen, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine solche Disposition oder Veranlagung oft zwar ein (manchmal nur gering) erhöhtes Risiko, nicht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Krankheitsausbruch mit sich bringt. Relevant kann aber eine solche schon im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Disposition oder Veranlagung nur sein, wenn sie auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr des Ausbruchs der Krankheit mit sich bringt. Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ist es mit dem richtig verstandenen Wesen der Ehe nicht vereinbar, eine in der Bevölkerung überaus weit verbreitete Veranlagung zu depressiven Episoden, die sich in der überwiegenden Zahl der Fälle niemals in Form einer Geisteskrankheit oder einer schweren seelischen Erkrankung manifestiert, immer dann, wenn irgendwann im Lauf der Ehe der (keineswegs wahrscheinliche) Fall einer als schwer zu qualifizierenden Krankheit auftritt, als Eheaufhebungsgrund zu werten. Andererseits ist aber daran festzuhalten, dass dann, wenn beim betroffenen Ehepartner eine Veranlagung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausbruch einer (mit hoher Wahrscheinlichkeit unheilbaren) Geisteskrankheit oder schweren seelischen Erkrankung mit sich bringt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe nach Paragraph 37, EheG verwirklicht sind.
Damit erweisen sich die Feststellungen und auch das ihnen vorangegangene Verfahren als ergänzungsbedürftig. Der Sachverständige, der auch in seinem Ergänzungsgutachten nach wie vor (in rechtlich verfehlter Weise) in erster Linie darauf abstellt, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung ein psychiatrischer Sachverständiger die Gefahr des Ausbruchs einer Geisteskrankheit hätte erkennen können, wird sein Gutachten zu ergänzen und dazu Stellung zu nehmen haben, ob aus heutiger Sicht bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Eheschließung (nur) eine allgemeine Veranlagung zu depressiven Episoden bestand, die den Ausbruch einer Geisteskrankheit zwar nicht ausgeschlossen erscheinen ließ, aber auch nicht wahrscheinlich machte, oder ob die Veranlagung der Beklagten zu depressiven Störungen derart stark ausgeprägt war, dass von einer Veranlagung (iS einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs der Krankheit) zu einer mit hoher Wahrscheinlichkeit unheilbaren Geisteskrankheit oder schweren seelischen Erkrankung gesprochen werden muss. Erst auf dieser Grundlage kann das Vorliegen des Aufhebungsgrundes abschließend beurteilt werden.
Auch zur - vom Berufungsgericht offen gelassenen - Frage der Verfristung der Klage ist das Verfahren noch nicht spruchreif:
Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (RIS-Justiz RS0056339; zuletzt 9 Ob 240/00k). Wann dem Beklagten diese Umstände bekannt waren, kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht beantwortet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ihr Kind getötet hat, musste zwar für den Kläger die Annahme einer in diesem Zeitpunkt bestandenen Geisteskrankheit nahelegen, sagte aber - umso mehr, als gegenüber dem Kläger der Zusammenhang mit einer Stillpsychose hergestellt wurde - nichts darüber aus, ob bei der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Eheschließung die Veranlagung zu einer (wahrscheinlich) unheilbaren Geisteskrankheit vorhanden war. Daran ändert auch das Wissen um die Erkrankung der Beklagten im Jahr 1989 nichts, zumal die dem Kläger damals gemachten Mitteilungen nicht auf das Vorliegen einer solchen Anlage schließen ließen. Fest steht aber auch, dass der Beklagte nach der Tötung des Kindes mit den behandelnden Ärzten des Krankenhauses gesprochen hat. Was ihm damals gesagt wurde, wurde jedoch nicht festgestellt. Damit kann aber über den damaligen Wissensstand des Beklagten - auch im Zusammenhalt mit der allfälligen Kenntnis des Strafakts - keine verlässliche Aussage getroffen werden.Die Frist des Paragraph 40, EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (RIS-Justiz RS0056339; zuletzt 9 Ob 240/00k). Wann dem Beklagten diese Umstände bekannt waren, kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht beantwortet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ihr Kind getötet hat, musste zwar für den Kläger die Annahme einer in diesem Zeitpunkt bestandenen Geisteskrankheit nahelegen, sagte aber - umso mehr, als gegenüber dem Kläger der Zusammenhang mit einer Stillpsychose hergestellt wurde - nichts darüber aus, ob bei der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Eheschließung die Veranlagung zu einer (wahrscheinlich) unheilbaren Geisteskrankheit vorhanden war. Daran ändert auch das Wissen um die Erkrankung der Beklagten im Jahr 1989 nichts, zumal die dem Kläger damals gemachten Mitteilungen nicht auf das Vorliegen einer solchen Anlage schließen ließen. Fest steht aber auch, dass der Beklagte nach der Tötung des Kindes mit den behandelnden Ärzten des Krankenhauses gesprochen hat. Was ihm damals gesagt wurde, wurde jedoch nicht festgestellt. Damit kann aber über den damaligen Wissensstand des Beklagten - auch im Zusammenhalt mit der allfälligen Kenntnis des Strafakts - keine verlässliche Aussage getroffen werden.
Da sich somit das Verfahren in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist, war in Stattgebung der Revision wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.