Rechtssatz RS0056339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056339
Entscheidungsdatum
20.02.2002
Rechtssatz
Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, daß ein der Klärung mangels Kenntnis der Landessprache unverständlicher Vorgang eine Eheschließung gewesen sei.Die Frist des Paragraph 40, EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, daß ein der Klärung mangels Kenntnis der Landessprache unverständlicher Vorgang eine Eheschließung gewesen sei.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 333/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 6 Ob 333/67
Veröff: EFSlg 8481
- 8 Ob 662/87
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 662/87
Auch
- 9 Ob 240/00k
Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 240/00k
nur: Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können. (T1) Beisatz: Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. (T2) Beisatz: In welchem Zeitpunkt konkret von einem "Entdecken" des Irrtums oder der Täuschung im Sinne des § 40 EheG gesprochen werden kann beziehungsweise ob ein bestimmtes Ereignis als fristauslösend anzusehen ist, ist eine Beurteilung, die nur im Einzelfall getroffen werden kann, zumal die Grenzen zwischen dem auftauchenden und allmählich stärker werdenden Verdacht und der Erkenntnis der Wahrheit fließend sein können. (T3)
- 9 Ob 303/01a
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 303/01a
nur T1; Veröff: SZ 2002/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056339
Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0060OB00333_6700000_003