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Rechtssatz RS0056201×

Rechtssatz RS0056201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056201

Geschäftszahl

7Ob415/55; 3Ob160/56; 6Ob43/71; 7Ob297/74; 9Ob271/99i; 9Ob303/01a

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Rechtssatz

Zur Frage, ob das Vorhandensein einer pathologischen Anlage zur Zeit der Eheschließung ein Eheaufhebungsbegehren rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 415/55
    Entscheidungstext OGH 28.09.1955 7 Ob 415/55
    Veröff: EvBl 1955/413 S 677
  • 3 Ob 160/56
    Entscheidungstext OGH 04.04.1956 3 Ob 160/56
    Ähnlich
  • 6 Ob 43/71
    Entscheidungstext OGH 10.03.1971 6 Ob 43/71
    Ähnlich
  • 7 Ob 297/74
    Entscheidungstext OGH 09.01.1975 7 Ob 297/74
    Ähnlich; Beisatz: Schizophrenie (T1) Veröff: SZ 48/1
  • 9 Ob 271/99i
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 Ob 271/99i
    Beisatz: Es ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die später ausgebrochene Krankheit schon zum Zeitpunkt der Eheschließung zumindest in ihrer Anlage vorhanden war und dass der Kläger in seiner damaligen Situation bei Kenntnis dieser Anlage und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit eines Krankheitsausbruchs mit relevanten Folgen die Ehe geschlossen hätte oder nicht. Die Folgen dieser Krankheit (hier: Kindestötung) müssen nicht vorhersehbar sein. (T2)
  • 9 Ob 303/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 303/01a
    Beisatz: Es reicht aus, dass die Krankheit zwar erst während der Ehe ausbricht, aber schon zum Zeitpunkt der Eheschließung in ihrer Anlage vorhanden war. (T3) Beisatz: Relevant kann eine solche schon im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Disposition oder Veranlagung nur sein, wenn sie auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr des Ausbruchs der Krankheit mit sich bringt. Es ist mit dem richtig verstandenen Wesen der Ehe nicht vereinbar, eine in der Bevölkerung überaus weit verbreitete Veranlagung zu depressiven Episoden, die sich in der überwiegenden Zahl der Fälle niemals in Form einer Geisteskrankheit oder einer schweren seelischen Erkrankung manifestiert, immer dann, wenn irgendwann im Lauf der Ehe der (keineswegs wahrscheinliche) Fall einer als schwer zu qualifizierenden Krankheit auftritt, als Eheaufhebungsgrund zu werten. (T4); Veröff: SZ 2002/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056201

Dokumentnummer

JJR_19550928_OGH0002_0070OB00415_5500000_001