Die Ehe als engste Gemeinschaft zweier Menschen muss auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut werden. Bei richtiger Würdigung ihres Wesens sind daher schwere strafbare Handlungen als geeignet anzusehen, das Bild der Person, mit der man die Ehe schließen will, grundlegend zu verändern. Es ist deshalb der auch von der Revision nicht bezweifelten Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass das Verschweigen von Vorstrafen wegen ehrenrühriger Delikte einen Aufhebungsgrund nach § 37 EheG darstellt (Schwind in Klang, Komm, zum ABGB2 I/1, S 681, SZ 30/31). Die Revisionswerberin meint allerdings, dass hinsichtlich bereits getilgter Verurteilungen eine Mitteilungspflicht gegenüber demjenigen, mit dem man eine Ehe eingehen wolle, nicht bestehe. Sei eine Verurteilung getilgt, so gelte der Verurteilte nach § 1 des Tilgungsgesetzes 1972 fortan als unbescholten und sei nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben. Die Revision übersieht jedoch, dass die Verurteilungen der Beklagten im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht getilgt waren und daher die Frage, ob die Tilgung der Verurteilungen die erwähnte Mitteilungspflicht beseitigt, gar nicht zu erörtern ist. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. 2. 1972, BGBl Nr 68 (Tilgungsgesetz 1972 in der Fassung, BGBl Nr. 423/1974), sind auch auf Verurteilungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. 1. 1974) rechtskräftig geworden sind (§ 8 Abs 1 l.c.). Die durch § 9 Abs 2 Z 1 des Tilgungsgesetzes 1972 aufgehobenen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951, BGBl 1951/155, sind auf die Verurteilungen der Beklagten schon deshalb nicht weiterhin anzuwenden, weil zumindest eine der Voraussetzungen des § 8 Abs 3 des Tilgungsgesetzes 1972, nämlich die Tilgbarkeit der Verurteilungen, nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951 im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Tilgungsgesetzes 1972 fehlt. Die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen tritt nämlich nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1951 erst ein, sobald die nach § 3 verlängerten Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind. Die Tilgungsfrist beträgt bei einer Verurteilung zu einer Kerkerstrafe von 14 Monaten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 2 Abs 1 lit c des Tilgungsgesetzes 1951 10 Jahre und verlängert sich gemäß § 3 dieses Gesetzes um so viele Jahre, als die Zahl der Verurteilungen beträgt. Nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951 wäre also die Tilgungsfrist auch heute noch nicht abgelaufen, da sie nach § 5 Abs 1 erst mit der Nachsicht der Strafe (23. 9. 1971) zu laufen begonnen hätte.Die Ehe als engste Gemeinschaft zweier Menschen muss auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut werden. Bei richtiger Würdigung ihres Wesens sind daher schwere strafbare Handlungen als geeignet anzusehen, das Bild der Person, mit der man die Ehe schließen will, grundlegend zu verändern. Es ist deshalb der auch von der Revision nicht bezweifelten Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass das Verschweigen von Vorstrafen wegen ehrenrühriger Delikte einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 37, EheG darstellt (Schwind in Klang, Komm, zum ABGB2 I/1, S 681, SZ 30/31). Die Revisionswerberin meint allerdings, dass hinsichtlich bereits getilgter Verurteilungen eine Mitteilungspflicht gegenüber demjenigen, mit dem man eine Ehe eingehen wolle, nicht bestehe. Sei eine Verurteilung getilgt, so gelte der Verurteilte nach Paragraph eins, des Tilgungsgesetzes 1972 fortan als unbescholten und sei nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben. Die Revision übersieht jedoch, dass die Verurteilungen der Beklagten im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht getilgt waren und daher die Frage, ob die Tilgung der Verurteilungen die erwähnte Mitteilungspflicht beseitigt, gar nicht zu erörtern ist. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. 2. 1972, BGBl Nr 68 (Tilgungsgesetz 1972 in der Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,), sind auch auf Verurteilungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. 1. 1974) rechtskräftig geworden sind (Paragraph 8, Absatz eins, l.c.). Die durch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, des Tilgungsgesetzes 1972 aufgehobenen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951, BGBl 1951/155, sind auf die Verurteilungen der Beklagten schon deshalb nicht weiterhin anzuwenden, weil zumindest eine der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, nämlich die Tilgbarkeit der Verurteilungen, nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951 im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Tilgungsgesetzes 1972 fehlt. Die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen tritt nämlich nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1951 erst ein, sobald die nach Paragraph 3, verlängerten Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind. Die Tilgungsfrist beträgt bei einer Verurteilung zu einer Kerkerstrafe von 14 Monaten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Tilgungsgesetzes 1951 10 Jahre und verlängert sich gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes um so viele Jahre, als die Zahl der Verurteilungen beträgt. Nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951 wäre also die Tilgungsfrist auch heute noch nicht abgelaufen, da sie nach Paragraph 5, Absatz eins, erst mit der Nachsicht der Strafe (23. 9. 1971) zu laufen begonnen hätte.
Nach § 4 Abs 1 des Tilgungsgesetzes 1972 tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein, wenn jemand, so wie die Beklagte, rechtskräftig verurteilt worden ist, bevor einige oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind. In einem solchen Fall ist die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen; sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen (§ 4 Abs 2 des Tilgungsgesetzes 1972). Die oben unter 1.) bis 3.) und 5.) angeführten Verurteilungen bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2, da bei diesen Verurteilungen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt (§ 4 Abs 3 des Tilgungsgesetzes 1972). Die Tilgungsfrist beträgt sowohl bei Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen, als auch für die Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung allein (Kerkerstrafe von 14 Monaten) nach § 3 Abs 1 Z 2 Tilgungsgesetz 1972, 10 Jahre; sie verlängert sich nach § 4 Abs 2 dieses Gesetzes um zwei Jahre, da zwei noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat übersteigt, nämlich die unter 4.) und 6.) angeführten Verurteilungen. Die Tilgungsfrist – von 12 Jahren – beginnt nach der Übergangsbestimmung des § 8 Abs 2 des Tilgungsgesetzes 1972 mit der Rechtskraft der Verurteilung (wegen des Verbrechens der Verleumdung), verlängert sich jedoch nach Satz 2 dieser Bestimmung um die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Da die erwähnte Verurteilung am 26. 10. 1962 rechtskräftig geworden ist (AS 139 d.A. 3 a Vr 9096/61, Hv 15/62), endet die Tilgungsfrist von insgesamt 13 Jahren und zwei Monaten (10 Jahre plus 2 Jahre plus 14 Monate) erst am 26. 12. 1975, also fast ein Jahr nach der Eheschließung. Die Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Beilage 2, muss daher auf einem Irrtum des Gerichtes oder des Strafregisteramtes beruhen. Die Tilgung tritt nach § 1 Abs 1 des Tilgungsgesetzes 1972 mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Der Eintritt der Tilgung bildet im vorliegenden Rechtsstreit eine Vorfrage, die der Zivilrichter ohne Bindung an die erwähnte Auskunft des Strafgerichtes zu lösen hat. Die von den Untergerichten bejahte Mitteilungspflicht hinsichtlich der Vorstrafen bestand also schon deshalb, weil die Verurteilungen der Beklagten im maßgebenden Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht getilgt waren.Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes 1972 tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein, wenn jemand, so wie die Beklagte, rechtskräftig verurteilt worden ist, bevor einige oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind. In einem solchen Fall ist die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen; sie muss aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen (Paragraph 4, Absatz 2, des Tilgungsgesetzes 1972). Die oben unter 1.) bis 3.) und 5.) angeführten Verurteilungen bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Paragraph 4, Absatz 2,, da bei diesen Verurteilungen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt (Paragraph 4, Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972). Die Tilgungsfrist beträgt sowohl bei Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen, als auch für die Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung allein (Kerkerstrafe von 14 Monaten) nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Tilgungsgesetz 1972, 10 Jahre; sie verlängert sich nach Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes um zwei Jahre, da zwei noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat übersteigt, nämlich die unter 4.) und 6.) angeführten Verurteilungen. Die Tilgungsfrist – von 12 Jahren – beginnt nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, des Tilgungsgesetzes 1972 mit der Rechtskraft der Verurteilung (wegen des Verbrechens der Verleumdung), verlängert sich jedoch nach Satz 2 dieser Bestimmung um die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Da die erwähnte Verurteilung am 26. 10. 1962 rechtskräftig geworden ist (AS 139 d.A. 3 a römisch fünf r 9096/61, Hv 15/62), endet die Tilgungsfrist von insgesamt 13 Jahren und zwei Monaten (10 Jahre plus 2 Jahre plus 14 Monate) erst am 26. 12. 1975, also fast ein Jahr nach der Eheschließung. Die Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Beilage 2, muss daher auf einem Irrtum des Gerichtes oder des Strafregisteramtes beruhen. Die Tilgung tritt nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes 1972 mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Der Eintritt der Tilgung bildet im vorliegenden Rechtsstreit eine Vorfrage, die der Zivilrichter ohne Bindung an die erwähnte Auskunft des Strafgerichtes zu lösen hat. Die von den Untergerichten bejahte Mitteilungspflicht hinsichtlich der Vorstrafen bestand also schon deshalb, weil die Verurteilungen der Beklagten im maßgebenden Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht getilgt waren.
Abzulehnen ist auch die Ansicht der Revision, dass von einer Ehe im Sinne des § 44 ABGB nicht gesprochen werden könne, weil bei der Eheschließung der Wille und die Fähigkeit, Kinder zu zeugen und zu erziehen nicht bestanden habe. Die erwähnte Bestimmung bedeutet nicht mehr, als dass ein Ehegatte nicht berechtigt ist, eine Empfängnis gegen den Willen des anderen Teiles zu verhüten. Im übrigen kommt es nur darauf an, ob eine Ehe zustande gekommen ist, was nicht zu bezweifeln ist, und ob ein Aufhebungsgrund im Sinne der §§ 37 ff EheG vorliegt. Dass der Kläger die Beklagte vor Kenntnis ihrer Vorstrafen aus dem Hause gejagt habe, schließt doch keineswegs aus, dass er bei Kenntnis der Vorstrafen die Ehe nicht geschlossen hätte. Darauf, wie sich die Vorstrafen auf die Gestaltung der Ehe ausgewirkt haben, kommt es nach dem Gesetz überhaupt nicht an, da Aufhebungsgrund ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung ist. Schließlich kann bei der kurzen Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten keine Rede davon sein, dass das Verlangen des Klägers nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheine.Abzulehnen ist auch die Ansicht der Revision, dass von einer Ehe im Sinne des Paragraph 44, ABGB nicht gesprochen werden könne, weil bei der Eheschließung der Wille und die Fähigkeit, Kinder zu zeugen und zu erziehen nicht bestanden habe. Die erwähnte Bestimmung bedeutet nicht mehr, als dass ein Ehegatte nicht berechtigt ist, eine Empfängnis gegen den Willen des anderen Teiles zu verhüten. Im übrigen kommt es nur darauf an, ob eine Ehe zustande gekommen ist, was nicht zu bezweifeln ist, und ob ein Aufhebungsgrund im Sinne der Paragraphen 37, ff EheG vorliegt. Dass der Kläger die Beklagte vor Kenntnis ihrer Vorstrafen aus dem Hause gejagt habe, schließt doch keineswegs aus, dass er bei Kenntnis der Vorstrafen die Ehe nicht geschlossen hätte. Darauf, wie sich die Vorstrafen auf die Gestaltung der Ehe ausgewirkt haben, kommt es nach dem Gesetz überhaupt nicht an, da Aufhebungsgrund ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung ist. Schließlich kann bei der kurzen Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten keine Rede davon sein, dass das Verlangen des Klägers nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheine.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, so dass ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.