Rechtssatz RS0009355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009355
Entscheidungsdatum
30.08.1977
Rechtssatz
§ 44 ABGB bedeutet nicht mehr, als daß ein Ehegatte nicht berechtigt ist, eine Empfängnis gegen den Willen des anderen Teiles zu verhüten.Paragraph 44, ABGB bedeutet nicht mehr, als daß ein Ehegatte nicht berechtigt ist, eine Empfängnis gegen den Willen des anderen Teiles zu verhüten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009355
Dokumentnummer
JJR_19770830_OGH0002_0030OB00596_7700000_001