Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
1. Zwar hat sich auch das Berufungsgericht mit kollisionsrechtlichen Fragen nicht befasst; die Anwendung österreichischen Sachrechts trifft aber im Ergebnis ohnehin zu; entgegen der Ansicht der Beklagten wirft der vorliegende Fall erhebliche Rechtsfragen zum auf Aufhebungsklagen nach EheG anzuwendenden Recht wegen Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu nicht auf. Davon kann nämlich keine Rede sein, auch wenn diese bisher keine Fälle der Eheaufhebung iSd EheG betraf. Sowohl die umfassende Regelung des § 17 Abs 1 IPRG als auch die dazu ergangene Judikatur umfassen nämlich sowohl die Nichtigerklärung als auch die Aufhebung der Ehe (iSd österreichischen materiellen Rechts). Wie der Oberste Gerichtshof (zuerst im Fall einer Ehenichtigkeitsklage gegen österreichisch-sowjetische Ehegatten) darlegte, sind gemäß § 17 Abs 1 IPRG die Voraussetzungen der Eheschließung, der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut, also gemäß § 9 IPRG nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, zu beurteilen. § 17 IPRG regelt ua auch die Rechtsfolgen der Verletzung von sachlichen (nicht zur Form zählenden) Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechts, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird freilich immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten - wenn auch aus verschiedenen Gründen - oder nur eines von ihnen betrifft (8 Ob 700/88 = EvBl 1990/8 unter Berufung auf Schwimann in Rummel, ABGB1 § 17 IPRG Rz 2 und 3; weiters 5 Ob 609/89 = SZ 62/159 = JBl 1990, 351; 8 Ob 577/93 = SZ 67/56 = JBl 1995, 55 [Pichler] = EvBl 1995/2 ua; RIS-Justiz RS0077152; ebenso nunmehr Verschraegen in Rummel³ § 17 IPRG Rz 1-3; Neumayr in KBB² § 17 IPRG Rz 1). Dass zu diesen sachlichen Voraussetzungen auch Konsenserfordernisse (wie Irrtumsfreiheit; bei § 37 EheG geht es eben um Willensmängel bei der Eheschließung: RIS-Justiz RS0056192) zählen, ist unstrittig (s Verschraegen aaO Rz 2 und Neumayr aaO). Hier bejahten die Vorinstanzen einen nach § 37 Abs 1 EheG relevanten Irrtum des Klägers über den anderen Partner betreffende Umstände. Damit regelt aber auch das österreichische Personalstatut des Klägers die Aufhebung der Ehe wegen dieses Willensmangels iSd dargestellten Rechtsprechung. Auf eine vorliegende Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen nach kenianischem Recht hat er sich nicht berufen. Es erübrigte sich daher letztlich für die Vorinstanzen, auf das internationale und materielle Privatrecht von Kenia einzugehen (vgl dazu näher Verschraegen aaO Rz 3 S 108 in Teilband II/6).1. Zwar hat sich auch das Berufungsgericht mit kollisionsrechtlichen Fragen nicht befasst; die Anwendung österreichischen Sachrechts trifft aber im Ergebnis ohnehin zu; entgegen der Ansicht der Beklagten wirft der vorliegende Fall erhebliche Rechtsfragen zum auf Aufhebungsklagen nach EheG anzuwendenden Recht wegen Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu nicht auf. Davon kann nämlich keine Rede sein, auch wenn diese bisher keine Fälle der Eheaufhebung iSd EheG betraf. Sowohl die umfassende Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, IPRG als auch die dazu ergangene Judikatur umfassen nämlich sowohl die Nichtigerklärung als auch die Aufhebung der Ehe (iSd österreichischen materiellen Rechts). Wie der Oberste Gerichtshof (zuerst im Fall einer Ehenichtigkeitsklage gegen österreichisch-sowjetische Ehegatten) darlegte, sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, IPRG die Voraussetzungen der Eheschließung, der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut, also gemäß Paragraph 9, IPRG nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, zu beurteilen. Paragraph 17, IPRG regelt ua auch die Rechtsfolgen der Verletzung von sachlichen (nicht zur Form zählenden) Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechts, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird freilich immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten - wenn auch aus verschiedenen Gründen - oder nur eines von ihnen betrifft (8 Ob 700/88 = EvBl 1990/8 unter Berufung auf Schwimann in Rummel, ABGB1 Paragraph 17, IPRG Rz 2 und 3; weiters 5 Ob 609/89 = SZ 62/159 = JBl 1990, 351; 8 Ob 577/93 = SZ 67/56 = JBl 1995, 55 [Pichler] = EvBl 1995/2 ua; RIS-Justiz RS0077152; ebenso nunmehr Verschraegen in Rummel³ Paragraph 17, IPRG Rz 1-3; Neumayr in KBB² Paragraph 17, IPRG Rz 1). Dass zu diesen sachlichen Voraussetzungen auch Konsenserfordernisse (wie Irrtumsfreiheit; bei Paragraph 37, EheG geht es eben um Willensmängel bei der Eheschließung: RIS-Justiz RS0056192) zählen, ist unstrittig (s Verschraegen aaO Rz 2 und Neumayr aaO). Hier bejahten die Vorinstanzen einen nach Paragraph 37, Absatz eins, EheG relevanten Irrtum des Klägers über den anderen Partner betreffende Umstände. Damit regelt aber auch das österreichische Personalstatut des Klägers die Aufhebung der Ehe wegen dieses Willensmangels iSd dargestellten Rechtsprechung. Auf eine vorliegende Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen nach kenianischem Recht hat er sich nicht berufen. Es erübrigte sich daher letztlich für die Vorinstanzen, auf das internationale und materielle Privatrecht von Kenia einzugehen vergleiche dazu näher Verschraegen aaO Rz 3 S 108 in Teilband II/6).
2. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 37 Abs 1 EheG fallen unter die den anderen betreffenden Umstände, die einen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten hätten, neben schweren geistigen oder psychischen Erkrankungen, die von Dauer und zumindest mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit unheilbar sind, wobei die pathologische Anlage dazu genügt, auch körperliche Mängel (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 37 EheG Rz 3 mit zahlreichen N der Rsp).2. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 37, Absatz eins, EheG fallen unter die den anderen betreffenden Umstände, die einen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten hätten, neben schweren geistigen oder psychischen Erkrankungen, die von Dauer und zumindest mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit unheilbar sind, wobei die pathologische Anlage dazu genügt, auch körperliche Mängel (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ Paragraph 37, EheG Rz 3 mit zahlreichen N der Rsp).
Zwar kann weder jeder körperliche Mangel noch jede beliebige Krankheit den Aufhebungsgrund bilden, weil eben nicht in jedem Fall das Kriterium „bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe" erfüllt ist. Das gilt auch für Erbkrankheiten oder an sich unheilbare Krankheiten, deren Vorliegen das Eheleben nicht entscheidend beeinträchtigen, wohl aber für schwere unheilbare Krankheiten, bei denen das sehr wohl der Fall ist (OLG Wien EFSlg 51.565 [unter Berufung auf Pichler in Rummel1 § 37 EheG Rz 4]; Schwimann/Weitzenböck aaO mwN; Stabentheiner in Rummel³ §§ 36-38 EheG Rz 5). Der Oberste Gerichtshof hat ua die Beischlafsunfähigkeit als einen solchen Umstand beurteilt (2 Ob 451/38 = SZ 20/230). Ausgehend vom Wesen der Ehe als umfassende Lebensgemeinschaft (§ 90 Abs 1 EheG) muss das umso mehr für schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen gelten, die noch dazu ansteckend sind (Schwimann/Weitzenböck aaO).Zwar kann weder jeder körperliche Mangel noch jede beliebige Krankheit den Aufhebungsgrund bilden, weil eben nicht in jedem Fall das Kriterium „bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe" erfüllt ist. Das gilt auch für Erbkrankheiten oder an sich unheilbare Krankheiten, deren Vorliegen das Eheleben nicht entscheidend beeinträchtigen, wohl aber für schwere unheilbare Krankheiten, bei denen das sehr wohl der Fall ist (OLG Wien EFSlg 51.565 [unter Berufung auf Pichler in Rummel1 Paragraph 37, EheG Rz 4]; Schwimann/Weitzenböck aaO mwN; Stabentheiner in Rummel³ Paragraphen 36 -, 38, EheG Rz 5). Der Oberste Gerichtshof hat ua die Beischlafsunfähigkeit als einen solchen Umstand beurteilt (2 Ob 451/38 = SZ 20/230). Ausgehend vom Wesen der Ehe als umfassende Lebensgemeinschaft (Paragraph 90, Absatz eins, EheG) muss das umso mehr für schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen gelten, die noch dazu ansteckend sind (Schwimann/Weitzenböck aaO).
Nach der Entscheidung 9 Ob 303/01a (= SZ 2002/24 = JBl 2003, 50 [abl Hoyer] = EvBl 2002/133) soll bei bloßen Krankheitsanlagen die hohe Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs der geistigen oder psychischen Krankheit erforderlich sein. Darauf einzugehen erübrigt sich aber angesichts der allgemein bekannten Infektionsgefahr durch das HI-Virus, die solche Fälle von den in der zitierten Entscheidung erfassten Krankheiten grundlegend unterscheidet. Es kann daher eine bestehende HIV-Infektion mit einer nur angelegten, aber noch in keiner Weise bemerkbaren Anfälligkeit für eine psychische Erkrankung nicht verglichen werden. Daher kommt es darauf, ob das volle Krankheitsbild von AIDS bei der Beklagten „nie ausbrechen muss", nicht an. Dass die Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens ein Kriterium für das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes nach § 37 Abs 1 EheG wäre, vermag die Beklagte weder aus dem Gesetz selbst noch mit irgendwelchen dazu ergangenen Entscheidungen zu begründen.Nach der Entscheidung 9 Ob 303/01a (= SZ 2002/24 = JBl 2003, 50 [abl Hoyer] = EvBl 2002/133) soll bei bloßen Krankheitsanlagen die hohe Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs der geistigen oder psychischen Krankheit erforderlich sein. Darauf einzugehen erübrigt sich aber angesichts der allgemein bekannten Infektionsgefahr durch das HI-Virus, die solche Fälle von den in der zitierten Entscheidung erfassten Krankheiten grundlegend unterscheidet. Es kann daher eine bestehende HIV-Infektion mit einer nur angelegten, aber noch in keiner Weise bemerkbaren Anfälligkeit für eine psychische Erkrankung nicht verglichen werden. Daher kommt es darauf, ob das volle Krankheitsbild von AIDS bei der Beklagten „nie ausbrechen muss", nicht an. Dass die Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens ein Kriterium für das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes nach Paragraph 37, Absatz eins, EheG wäre, vermag die Beklagte weder aus dem Gesetz selbst noch mit irgendwelchen dazu ergangenen Entscheidungen zu begründen.
Es geht an dem in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verankerten Irrtumsbegriff völlig vorbei, wenn die Beklagte aus dem Durchseuchungsgrad ihres Heimatstaats auf ein Nichtbestehen eines „objektiven" Irrtums des Klägers schließen will. Irrtum im zivilrechtlichen Sinn ist als unrichtige (1 Ob 114/71 = SZ 44/59 = JBl 1972, 203; 7 Ob 684/88 uva) oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit (Rummel in Rummel³ § 871 ABGB Rz 2) stets subjektiv und die Anfechtung des Rechtsgeschäfts wird auch durch allfälliges Verschulden des Irrenden nicht ausgeschlossen (3 Ob 15/53 = SZ 26/71 uva; RIS-Justiz RS0014897 [zu § 871 ABGB]; Schwimann/Weitzenböck aaO Rz 2)Es geht an dem in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verankerten Irrtumsbegriff völlig vorbei, wenn die Beklagte aus dem Durchseuchungsgrad ihres Heimatstaats auf ein Nichtbestehen eines „objektiven" Irrtums des Klägers schließen will. Irrtum im zivilrechtlichen Sinn ist als unrichtige (1 Ob 114/71 = SZ 44/59 = JBl 1972, 203; 7 Ob 684/88 uva) oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit (Rummel in Rummel³ Paragraph 871, ABGB Rz 2) stets subjektiv und die Anfechtung des Rechtsgeschäfts wird auch durch allfälliges Verschulden des Irrenden nicht ausgeschlossen (3 Ob 15/53 = SZ 26/71 uva; RIS-Justiz RS0014897 [zu Paragraph 871, ABGB]; Schwimann/Weitzenböck aaO Rz 2)
Insgesamt hält sich somit die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die schon vor der Eheschließung eingetretene HIV-Infektion der Beklagten rechtfertige die Aufhebung der Ehe nach § 37 Abs 1 EheG, auch wenn ein Schutz vor Ansteckung durch den infizierten Partner an sich möglich wäre, schon wegen der dessen ungeachtet weiter bestehenden Gefahr im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine von diesem wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall vermag die Beklagte nicht darzulegen.Insgesamt hält sich somit die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die schon vor der Eheschließung eingetretene HIV-Infektion der Beklagten rechtfertige die Aufhebung der Ehe nach Paragraph 37, Absatz eins, EheG, auch wenn ein Schutz vor Ansteckung durch den infizierten Partner an sich möglich wäre, schon wegen der dessen ungeachtet weiter bestehenden Gefahr im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine von diesem wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall vermag die Beklagte nicht darzulegen.
3. Entgegen ihrer Ansicht kommt es auf eine von ihr als - ungeachtet ihres nunmehr länger als fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich - möglich angesehene Abschiebung in ihre kenianische Heimat für die Frage, ob die Aufhebung der Ehe iSd des § 37 Abs 2 EheG sittlich gerechtfertigt ist, nicht an. Anders als die Härteklausel nach § 54 EheG (für bestimmte Ehescheidungsgründe) stellt diese Norm nicht darauf ab, ob die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde, sondern allein auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens. Nach der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es demnach darauf an, ob sich die Ehe bewährt hat, um den Ausgleich von Härten geht es dagegen nicht (1 Ob 331/59 ua, RIS-Justiz RS0056272; Schwimann/Weitzenböck aaO Rz 5). Eine mangelnde sittliche Rechtfertigung der Aufhebung kommt überhaupt nur bei länger dauernder Ehe, die hier bis zur Klage nicht vorliegt, oder mangels (nicht behaupteter) Auswirkung auf die Lebensgemeinschaft in Betracht (7 Ob 395/65; 7 Ob 297/74 = SZ 48/1; Koch in KBB² § 37 EheG Rz 4; Schwimann/Weitzenböck aaO mwN). Auch in diesem Punkt besteht daher höchstgerichtliche Rechtsprechung.3. Entgegen ihrer Ansicht kommt es auf eine von ihr als - ungeachtet ihres nunmehr länger als fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich - möglich angesehene Abschiebung in ihre kenianische Heimat für die Frage, ob die Aufhebung der Ehe iSd des Paragraph 37, Absatz 2, EheG sittlich gerechtfertigt ist, nicht an. Anders als die Härteklausel nach Paragraph 54, EheG (für bestimmte Ehescheidungsgründe) stellt diese Norm nicht darauf ab, ob die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde, sondern allein auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens. Nach der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es demnach darauf an, ob sich die Ehe bewährt hat, um den Ausgleich von Härten geht es dagegen nicht (1 Ob 331/59 ua, RIS-Justiz RS0056272; Schwimann/Weitzenböck aaO Rz 5). Eine mangelnde sittliche Rechtfertigung der Aufhebung kommt überhaupt nur bei länger dauernder Ehe, die hier bis zur Klage nicht vorliegt, oder mangels (nicht behaupteter) Auswirkung auf die Lebensgemeinschaft in Betracht (7 Ob 395/65; 7 Ob 297/74 = SZ 48/1; Koch in KBB² Paragraph 37, EheG Rz 4; Schwimann/Weitzenböck aaO mwN). Auch in diesem Punkt besteht daher höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).