Rechtssatz RS0077152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077152
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Rechtssatz
§ 17 IPRG regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von einer Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatute oder nur eines von ihnen betrifft.Paragraph 17, IPRG regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von einer Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatute oder nur eines von ihnen betrifft.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 577/93
Entscheidungstext OGH 30.03.1994 8 Ob 577/93
Veröff: SZ 67/56
- 4 Ob 554/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 554/94
- 2 Ob 267/98y
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 267/98y
Beisatz: Zu den materiellen Voraussetzungen zählt auch das Fehlen einer gültigen Vorehe. (T1)
- 3 Ob 91/08s
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
Beisatz: Zu diesen sachlichen Voraussetzungen zählen auch Konsenserfordernisse. (T2)
Beisatz: Hier: Aufhebung der Ehe. (T3)
- 7 Ob 92/13z
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 92/13z
Veröff: SZ 2013/59
- 5 Ob 42/22w
Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
nur: § 17 IPRG regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. (T4)
Beis wie T2
- 8 Ob 32/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 32/25a
Beisatz nur wie T4; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077152
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19940330_OGH0002_0080OB00577_9300000_002