Nach § 17 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Eheschließung, der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Diese Bestimmung regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen ihrer Verletzung, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgebenden Rechtes, die an die Mißachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten oder nur eines von ihnen betrifft (EvBl 1990/8; EFSlg 75.834 = ZfRV 1995, 35; EvBl 1997/168 = ÖA 1998, 31 = ZfRV 1997, 155). Zu den materiellen Voraussetzungen zählt auch das Fehlen einer gültigen Vorehe. Die Bestimmungen des für den Erstbeklagten maßgebenden jugoslawischen und des für die Zweitbeklagte maßgebenden österreichischen Rechtes sind daher gegenüberzustellen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen der Eheschließung, der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Diese Bestimmung regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen ihrer Verletzung, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgebenden Rechtes, die an die Mißachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten oder nur eines von ihnen betrifft (EvBl 1990/8; EFSlg 75.834 = ZfRV 1995, 35; EvBl 1997/168 = ÖA 1998, 31 = ZfRV 1997, 155). Zu den materiellen Voraussetzungen zählt auch das Fehlen einer gültigen Vorehe. Die Bestimmungen des für den Erstbeklagten maßgebenden jugoslawischen und des für die Zweitbeklagte maßgebenden österreichischen Rechtes sind daher gegenüberzustellen.
Gemäß Art 73 des serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5. Juni 1980 ist eine Ehe, die während der Dauer der früheren Ehe eines der Ehegatten geschlossen wurde, nichtig. Das Recht auf Klageerhebung steht den Ehegatten und allen anderen Personen, die an der Nichtigerklärung der Ehe ein unmittelbares rechtliches Interesse haben, sowie dem Staatsanwalt zu (Art 79 leg cit).Gemäß Artikel 73, des serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5. Juni 1980 ist eine Ehe, die während der Dauer der früheren Ehe eines der Ehegatten geschlossen wurde, nichtig. Das Recht auf Klageerhebung steht den Ehegatten und allen anderen Personen, die an der Nichtigerklärung der Ehe ein unmittelbares rechtliches Interesse haben, sowie dem Staatsanwalt zu (Artikel 79, leg cit).
Ähnlich ist auch die Rechtslage in Österreich. Gemäß § 24 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte, klageberechtigt sind gemäß § 28 Abs 2 EheG der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten sowie auch der frühere Ehegatte.Ähnlich ist auch die Rechtslage in Österreich. Gemäß Paragraph 24, EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte, klageberechtigt sind gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EheG der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten sowie auch der frühere Ehegatte.
Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden; es bestimmt nicht nur Art und Umfang der eherechtlichen Sanktion, sondern auch die Einzelheiten ihrer Geltendmachung, insbesondere die Klageberechtigung des Staatsanwaltes. Bei Verletzung beider Personalstatuten ist zunächst zu prüfen, welche Sanktionen wirksam werden, wobei die Wirksamkeit entweder unmittelbar kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Geltendmachung von den dazu berechtigten Personen ausgelöst werden kann. Kommt auf diese Weise die Sanktion nur eines der Personalstatuten zur Geltung und bleibt der Mangel nach dem anderen Personalstatut mangels Geltendmachung ohne Sanktion, dann tritt eine Konkurrenz der beiden an sich vorliegenden Mangelfolgen nicht ein. Hängt daher die Sanktion der beiden Statuten - wie hier - von der Geltendmachung ab, so entscheidet das zeitliche Zuvorkommen, wenn auch etwa die schwerere Sanktion einer leichteren nachfolgen kann. Zu einer echten Konkurrenz kommt es nur dann, wenn durch zweiseitige Ehehindernisse abweichende Rechtsfolgen beider Personalstatuten gleichzeitig ausgelöst werden; nur in diesem Fall gilt der Grundsatz des "ärgeren Rechtes", demzufolge das Recht mit der strengeren Sanktion den Ausschlag gibt (EFSlg 75.835 = ZfRV 1995, 35 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der österreichische Staatsanwalt den nach österreichischem Recht bestehenden Nichtigkeitstatbestand der Doppelehe gemäß § 24 EheG geltend gemacht; für die Annahme, daß auch der jugoslawische Staatsanwalt Klage erhoben hätte, fehlen alle Anhaltspunkte. Wegen des Zuvorkommens des österreichischen Staatsanwaltes führt daher der mit der gleichen Rechtsfolge ausgestattete Verletzungstatbestand zur Anwendung österreichischen Sachrechts (EvBl 1990/8; EFSlg 75.836 = ZfRV 1995, 35).Im vorliegenden Fall hat der österreichische Staatsanwalt den nach österreichischem Recht bestehenden Nichtigkeitstatbestand der Doppelehe gemäß Paragraph 24, EheG geltend gemacht; für die Annahme, daß auch der jugoslawische Staatsanwalt Klage erhoben hätte, fehlen alle Anhaltspunkte. Wegen des Zuvorkommens des österreichischen Staatsanwaltes führt daher der mit der gleichen Rechtsfolge ausgestattete Verletzungstatbestand zur Anwendung österreichischen Sachrechts (EvBl 1990/8; EFSlg 75.836 = ZfRV 1995, 35).
Nach diesem ist, wie schon erwähnt, eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Die erste Ehe muß im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung mit einer anderen Person noch bestanden haben; wirksam besteht die erste Ehe selbst bei Vorliegen von Ehenichtigkeitsgründen, solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist. Auf den schlechten Glauben oder auf Verschulden bei Herbeiführung der Doppelehe kommt es nicht an (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 1 zu § 24 EheG). Im Falle einer Nichtehe besteht dagegen kein Hindernis (Müller-Gindullis, MünchKommzBGB3 Rz 2 zu § 20 EheG; Heintzmann in Soergel, BGB12 Rz 3 zu § 20 EheG; Strätz in Staudinger, KommzBGB12 Rz 5 zu § 20 EheG). Die Vorfrage, ob zur Zeit der Eheschließung einer der beiden Ehegatten mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte, ist jedenfalls für den österreichischen Ehegatten nach dessen Heimatrecht zu beurteilen (vgl BGH FamRZ 1997, 542; Coester in MünchKommzBGB3 Rz 50 zu Art 13 EGBGB). Dazu führte der Oberste Gerichtshof in der schonNach diesem ist, wie schon erwähnt, eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Die erste Ehe muß im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung mit einer anderen Person noch bestanden haben; wirksam besteht die erste Ehe selbst bei Vorliegen von Ehenichtigkeitsgründen, solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist. Auf den schlechten Glauben oder auf Verschulden bei Herbeiführung der Doppelehe kommt es nicht an (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 1 zu Paragraph 24, EheG). Im Falle einer Nichtehe besteht dagegen kein Hindernis (Müller-Gindullis, MünchKommzBGB3 Rz 2 zu Paragraph 20, EheG; Heintzmann in Soergel, BGB12 Rz 3 zu Paragraph 20, EheG; Strätz in Staudinger, KommzBGB12 Rz 5 zu Paragraph 20, EheG). Die Vorfrage, ob zur Zeit der Eheschließung einer der beiden Ehegatten mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte, ist jedenfalls für den österreichischen Ehegatten nach dessen Heimatrecht zu beurteilen vergleiche BGH FamRZ 1997, 542; Coester in MünchKommzBGB3 Rz 50 zu Artikel 13, EGBGB). Dazu führte der Oberste Gerichtshof in der schon
mehrfach zitierten Entscheidung 6 Ob 65/97w (= EvBl 1997/187 = ÖA
1998, 33 = ZfRV 1997, 213) aus, eine Nichtehe liege nur dann vor,
wenn nicht einmal der äußere Schein einer Ehe gegeben sei. Der Auszug aus dem Eheregister vermittle aber den äußeren Schein, daß beide Ehegatten eine Ehekonsenserklärung abgegeben haben, weshalb es jedenfalls einer Nichtigerklärung einer solchen Ehe bedürfe.
Die angeführte Entscheidung befaßte sich mit der Frage des Vorliegens einer Nichtehe unter dem Gesichtspunkt, ob eine Nichtigerklärung gemäß § 23 EheG in Betracht kommt. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht hat daher für den hier zu entscheidende Fall nicht unmittelbar Gültigkeit. Ohne Zweifel liegt - wie auch in der zitierten Entscheidung ausgeführt wurde - eine Nichtehe dann vor, wenn nicht einmal der äußere Anschein einer Ehekonsenserklärung vorliegt, was etwa dann der Fall wäre, wenn die Eheschließung von einem dafür unzuständigen (ausländischen) Organ beurkundet worden wäre. Die fehlende Beurkundung bzw Mitwirkung eines Standesbeamten bildet aber nicht den einzigen Fall einer Nichtehe. Eine Ehe kommt auch dann nicht zustande, wenn eine Konsenserklärung der Verlobten fehlt. Eine solche ist das wesentliche Element der Eheschließung. Fehlt sie, liegt eine Eheschließung nicht vor; es besteht dann nicht einmal der äußere Schein einer Ehe, und der Vorgang, wo immer und in welcher Form es sich abgespielt haben mag, ist eine Nichtehe (Schwind, Kommentar zum österr. Eherecht Rz 1 zu § 17; Hopf/Kathrein, Eherecht, Anm 1 zu § 17 EheG; Feil, Ehegesetz, Rz 3 zu § 17 EheG; Müller-Gindullis, MünchKommzBGB3 Rz 17 zu § 11 EheG; Diederichsen in Palandt57, BGB, Rz 15 zu § 11 EheG; Strätz in Staudinger12 Rz 7 zu § 16 EheG).Die angeführte Entscheidung befaßte sich mit der Frage des Vorliegens einer Nichtehe unter dem Gesichtspunkt, ob eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 23, EheG in Betracht kommt. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht hat daher für den hier zu entscheidende Fall nicht unmittelbar Gültigkeit. Ohne Zweifel liegt - wie auch in der zitierten Entscheidung ausgeführt wurde - eine Nichtehe dann vor, wenn nicht einmal der äußere Anschein einer Ehekonsenserklärung vorliegt, was etwa dann der Fall wäre, wenn die Eheschließung von einem dafür unzuständigen (ausländischen) Organ beurkundet worden wäre. Die fehlende Beurkundung bzw Mitwirkung eines Standesbeamten bildet aber nicht den einzigen Fall einer Nichtehe. Eine Ehe kommt auch dann nicht zustande, wenn eine Konsenserklärung der Verlobten fehlt. Eine solche ist das wesentliche Element der Eheschließung. Fehlt sie, liegt eine Eheschließung nicht vor; es besteht dann nicht einmal der äußere Schein einer Ehe, und der Vorgang, wo immer und in welcher Form es sich abgespielt haben mag, ist eine Nichtehe (Schwind, Kommentar zum österr. Eherecht Rz 1 zu Paragraph 17,; Hopf/Kathrein, Eherecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 17, EheG; Feil, Ehegesetz, Rz 3 zu Paragraph 17, EheG; Müller-Gindullis, MünchKommzBGB3 Rz 17 zu Paragraph 11, EheG; Diederichsen in Palandt57, BGB, Rz 15 zu Paragraph 11, EheG; Strätz in Staudinger12 Rz 7 zu Paragraph 16, EheG).
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt hier demnach eine Nichtehe vor, weil die Zweitbeklagte bei der Eheschließung weder persönlich anwesend war noch wirksam vertreten wurde (Koziol/Welser II10, 190). Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich nämlich, daß der allenfalls für die Zweitbeklagte anwesende Vertreter von ihr nicht zur Abgabe der für die Eheschließung erforderlichen Erklärungen ermächtigt war. Eine Nichtehe führt aber nicht zum Vorliegen des Ehenichtigkeitsgrundes des § 24 EheG, weshalb der Revision der Beklagten stattzugeben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt hier demnach eine Nichtehe vor, weil die Zweitbeklagte bei der Eheschließung weder persönlich anwesend war noch wirksam vertreten wurde (Koziol/Welser II10, 190). Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich nämlich, daß der allenfalls für die Zweitbeklagte anwesende Vertreter von ihr nicht zur Abgabe der für die Eheschließung erforderlichen Erklärungen ermächtigt war. Eine Nichtehe führt aber nicht zum Vorliegen des Ehenichtigkeitsgrundes des Paragraph 24, EheG, weshalb der Revision der Beklagten stattzugeben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 85 1. DVEheG iVm den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 85, 1. DVEheG in Verbindung mit den Paragraphen 41, 50, ZPO.