Rechtssatz RS0110985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110985
Entscheidungsdatum
29.10.1998
Rechtssatz
Eine Konsenserklärung ist das wesentliche Element der Eheschließung. Fehlt sie, liegt eine Eheschließung nicht vor; es besteht dann nicht einmal der äußere Schein einer Ehe, und der Vorgang, wo immer und in welcher Form es sich abgespielt haben mag, ist eine Nichtehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110985
Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0020OB00267_98Y0000_003