Die Revision ist zulässig. Zur Frage, ob eine bloß beurkundete Eheschließung, bei der eine Konsenserklärung eines Ehepartners nicht abgegeben wurde, als eine nichtige Ehe oder aber als eine Nichtehe zu qualifizieren ist, liegt eine oberstgerichtliche Judikatur nicht vor. Die Revision ist berechtigt.
Nach den von der Revisionswerberin richtig zitierten jugoslawischen Gesetzesbestimmungen (Ehegrundgesetz vom 3.4.1946; Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980; Gesetz vom 15.7.1982, dem jugoslawischen IPRG: alle abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) gelten im jugoslawischen Rechtsbereich für die Eheschließung bestimmte Formvorschriften. Eine Eheschließung, bei der ein Ehepartner nicht persönlich anwesend ist und bei der seine Konsenserklärung durch einen Stellvertreter abgegeben wird, ist möglich. Die Nichtigkeit einer Ehe liegt vor, wenn die für die Gültigkeit der Ehe vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt waren. Nach den Kollisionsvorschriften ist für die Nichtigkeit der Ehe das Recht des Ortes der Eheschließung maßgeblich. Eine der österreichischen Gesetzesbestimmung über die Staatsbürgerschaftsehe (§ 23 EheG) vergleichbare Bestimmung ist im jugoslawischen Recht nicht aufzufinden.Nach den von der Revisionswerberin richtig zitierten jugoslawischen Gesetzesbestimmungen (Ehegrundgesetz vom 3.4.1946; Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980; Gesetz vom 15.7.1982, dem jugoslawischen IPRG: alle abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) gelten im jugoslawischen Rechtsbereich für die Eheschließung bestimmte Formvorschriften. Eine Eheschließung, bei der ein Ehepartner nicht persönlich anwesend ist und bei der seine Konsenserklärung durch einen Stellvertreter abgegeben wird, ist möglich. Die Nichtigkeit einer Ehe liegt vor, wenn die für die Gültigkeit der Ehe vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt waren. Nach den Kollisionsvorschriften ist für die Nichtigkeit der Ehe das Recht des Ortes der Eheschließung maßgeblich. Eine der österreichischen Gesetzesbestimmung über die Staatsbürgerschaftsehe (Paragraph 23, EheG) vergleichbare Bestimmung ist im jugoslawischen Recht nicht aufzufinden.
Die Vorinstanzen haben zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet. Gemäß § 17 Abs 1 IPRG ist bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitstatbestandes das Personalstatut des beteiligten österreichischen Ehepartners maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt (SZ 62/159, SZ 67/56; 7 Ob 2179/96h). Gemäß § 16 Abs 2 IPRG ist zwar die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschrift des Ortes der Eheschließung. Alle sachlichen, also nicht zur Form der Eheschließung gehörigen Ehevoraussetzungen sind jedoch gemäß § 17 Abs 1 IPRG für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Zu den materiellen Voraussetzungen gehören auch die Konsenserfordernisse (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 17 IPRG).Die Vorinstanzen haben zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, IPRG ist bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitstatbestandes das Personalstatut des beteiligten österreichischen Ehepartners maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt (SZ 62/159, SZ 67/56; 7 Ob 2179/96h). Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist zwar die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschrift des Ortes der Eheschließung. Alle sachlichen, also nicht zur Form der Eheschließung gehörigen Ehevoraussetzungen sind jedoch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, IPRG für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Zu den materiellen Voraussetzungen gehören auch die Konsenserfordernisse (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 17, IPRG).
Es steht fest, daß der Erstbeklagte die Urkunde über die Eheschließung erschlichen hat, sei es unter Mitwirkung des jugoslawischen Standesbeamten, sei es durch dessen Täuschung. Eine wirksame Konsenserklärung der Zweitbeklagten wurde nie abgegeben. Selbst wenn vor dem ausländischen Standesbeamten ein Stellvertreter für sie die Eheerklärung abgegeben hätte (was nicht festgestellt wurde), wäre diese mangels Vollmacht nicht wirksam. Ein ohne ausreichende Vertretungsbefugnis gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob der unwirksam vertretene Ehepartner die in seinem Namen ohne Vollmacht abgegebene Konsenserklärung genehmigen könnte (wie dies für das Obligationenrecht allgemein gilt) und die Ehe dadurch saniert werden könnte, weil eine derartige Genehmigung nicht einmal behauptet, geschweige denn festgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat wegen der fehlenden Konsenserklärung der Zweitbeklagten die vom Erstbeklagten behauptete, von der Klägerin bekämpfte Ehe als Nichtehe qualifiziert. Eine solche liegt jedoch immer nur dann vor, wenn nicht einmal der äußere Schein einer Ehe gegeben ist (6 Ob 333/67, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 8470). Zutreffend verweist die Revisionswerberin zu diesem Thema auf den Umstand, daß infolge des von der ausländischen Behörde ausgestellten Auszuges aus dem Heiratsregister (und der im Register eingetragenen Ehe) zumindest der äußere Anschein einer im Ausland erfolgten Eheschließung gegeben ist. Die Echtheit dieser Urkunde (bzw die Übereinstimmung mit dem Original) wurde nicht bestritten. Es ist davon auszugehen, daß die für Eheschließungen zuständige ausländische Behörde eine Ehe beurkundet hat, deren Schließung nach dem maßgeblichen Ortsrecht auch bei Abwesenheit eines Ehepartners durch Stellvertreter möglich war und ist. Trotz der Feststellung des Erstgerichtes über die Abwesenheit der Zweitbeklagten bei der Eheschließung vermittelt der Auszug aus dem Eheregister daher den äußeren Anschein, daß (auch) die Zweitbeklagte eine Ehekonsenserklärung abgegeben hat. Eine Nichtehe läge nur dann vor, wenn nicht einmal dieser Rechtsschein bejaht werden könnte, was etwa dann der Fall wäre, wenn die Eheschließung von einem dafür unzuständigen (ausländischen) Organ beurkundet worden wäre (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu §§ 15-19 EheG). Infolge des zu bejahenden äußeren Rechtsscheins einer Ehe ist die Nichtigerklärung der Ehe erforderlich (§ 27 EheG), die Klagelegitimation der Revisionswerberin also gegeben (§ 28 Abs 1 EheG). Nach den getroffenen Feststellungen ist die Klage auch berechtigt, weil der Nichtigkeitssanktion des § 23 EheG auch eine Ehe unterliegt, die nur zur Erlangung einer Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung geschlossen wurde (SZ 67/56). Es ist daher das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.Es steht fest, daß der Erstbeklagte die Urkunde über die Eheschließung erschlichen hat, sei es unter Mitwirkung des jugoslawischen Standesbeamten, sei es durch dessen Täuschung. Eine wirksame Konsenserklärung der Zweitbeklagten wurde nie abgegeben. Selbst wenn vor dem ausländischen Standesbeamten ein Stellvertreter für sie die Eheerklärung abgegeben hätte (was nicht festgestellt wurde), wäre diese mangels Vollmacht nicht wirksam. Ein ohne ausreichende Vertretungsbefugnis gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob der unwirksam vertretene Ehepartner die in seinem Namen ohne Vollmacht abgegebene Konsenserklärung genehmigen könnte (wie dies für das Obligationenrecht allgemein gilt) und die Ehe dadurch saniert werden könnte, weil eine derartige Genehmigung nicht einmal behauptet, geschweige denn festgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat wegen der fehlenden Konsenserklärung der Zweitbeklagten die vom Erstbeklagten behauptete, von der Klägerin bekämpfte Ehe als Nichtehe qualifiziert. Eine solche liegt jedoch immer nur dann vor, wenn nicht einmal der äußere Schein einer Ehe gegeben ist (6 Ob 333/67, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 8470). Zutreffend verweist die Revisionswerberin zu diesem Thema auf den Umstand, daß infolge des von der ausländischen Behörde ausgestellten Auszuges aus dem Heiratsregister (und der im Register eingetragenen Ehe) zumindest der äußere Anschein einer im Ausland erfolgten Eheschließung gegeben ist. Die Echtheit dieser Urkunde (bzw die Übereinstimmung mit dem Original) wurde nicht bestritten. Es ist davon auszugehen, daß die für Eheschließungen zuständige ausländische Behörde eine Ehe beurkundet hat, deren Schließung nach dem maßgeblichen Ortsrecht auch bei Abwesenheit eines Ehepartners durch Stellvertreter möglich war und ist. Trotz der Feststellung des Erstgerichtes über die Abwesenheit der Zweitbeklagten bei der Eheschließung vermittelt der Auszug aus dem Eheregister daher den äußeren Anschein, daß (auch) die Zweitbeklagte eine Ehekonsenserklärung abgegeben hat. Eine Nichtehe läge nur dann vor, wenn nicht einmal dieser Rechtsschein bejaht werden könnte, was etwa dann der Fall wäre, wenn die Eheschließung von einem dafür unzuständigen (ausländischen) Organ beurkundet worden wäre vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraphen 15 -, 19, EheG). Infolge des zu bejahenden äußeren Rechtsscheins einer Ehe ist die Nichtigerklärung der Ehe erforderlich (Paragraph 27, EheG), die Klagelegitimation der Revisionswerberin also gegeben (Paragraph 28, Absatz eins, EheG). Nach den getroffenen Feststellungen ist die Klage auch berechtigt, weil der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 23, EheG auch eine Ehe unterliegt, die nur zur Erlangung einer Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung geschlossen wurde (SZ 67/56). Es ist daher das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Aus der Bestimmung über die Kostenersatzpflicht des Staatsanwalts im Falle seines Unterliegens im Nichtigkeitsprozeß (§ 85 1.DV EheG) ist zu folgern, daß dem Staatsanwalt im Falle des Obsiegens kein Kostenersatzanspruch zusteht. Sein Kostenersatzantrag ist jedenfalls schon deshalb nicht berechtigt, weil er betragsmäßig nicht konkretisiert wurde.Aus der Bestimmung über die Kostenersatzpflicht des Staatsanwalts im Falle seines Unterliegens im Nichtigkeitsprozeß (Paragraph 85, 1.DV EheG) ist zu folgern, daß dem Staatsanwalt im Falle des Obsiegens kein Kostenersatzanspruch zusteht. Sein Kostenersatzantrag ist jedenfalls schon deshalb nicht berechtigt, weil er betragsmäßig nicht konkretisiert wurde.