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Entscheidung 7 Ob 2179/96h×

Entscheidung 7 Ob 2179/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2179/96h

Entscheidungsdatum

30.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ingrid A***** und 2. Serif A*****, Zweitbeklagter vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Ehenichtigkeit gem Paragraph 23, EheG infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23.April 1996, GZ 45 R 290/96x-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 62/159; SZ 67/56; ZfRV 1995/10), ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, IPRG das Personalstatut des österreichischen Verlobten bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitsbestandes maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt.

Nach dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, EheG ist eine Ehe nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau (die Führung des Familiennamens des Mannes oder) den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Zur Zeit der Formulierung des Gesetzeswortlauts und auch noch zur Zeit der Rezeption des Ehegesetzes in den Rechtsbereich der zweiten Republik war nach den damals geltenden Staatsbürgerschaftsrechten nur ein Erwerb der Staatsbürgerschaft des Mannes durch die Frau, nicht auch umgekehrt, vorgesehen. Das hat sich mittlerweile geändert. Seit dem Inkrafttreten der StbG-Novelle 1983 ist die Eheschließung eines inländischen Staatsbürgers mit einer Person, die diese Staatsbürgerschaft nicht besitzt, für deren Staatsbürgerschaftserwerb nicht nur dann Tatbestandsmerkmal, wenn es sich bei dem Fremden um eine Frau handelt ("Ausländerin" in Paragraph 4, StbG 1949 oder "eine Fremde" in Paragraph 9, StbG 1965), sondern auch dann, wenn der Fremde der männliche Ehepartner ist (der andere "Ehegatte" geschlechtsneutral in Paragraph 11, a StbG idgF). Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgeführt hat, trat mit dieser Änderung des Staatsbürgerschaftsrechtes in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes nach dem zweiten Fall des Paragraph 23, Absatz eins, EheG nachträglich eine unbeabsichtigte, systemwidrige Lücke auf, welche ungeachtet des Paragraph 20, EheG aus dem verfassungsgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot im Sinne der Analogie zu schließen ist (SZ 61/262). Die geänderte staatsbürgerschaftsrechtliche Lage hat die Regelung nach dem zweiten Fall des Paragraph 23, Absatz eins, EheG auch nicht deshalb gegenstandslos gemacht, weil nunmehr die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes (Paragraph 4, StbG 1949) zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führt, noch diese durch Erklärung des Fremden, der einen Inländer geheiratet hat, herbeigeführt wird (Paragraph 9, StbG 1965), sondern nunmehr - bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen - einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11, a StbG 1965 idgF) begründet (SZ 61/262; ZfRV 1995/10; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 23, EheG).

Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mehrfach (SZ 67/56; ZfRV 1995/10, 3 Ob 535/95) - in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 und unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Pichlers aaO Rz 1 zu Paragraph 23, EheG - ausgesprochen, daß auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe ausreicht. Auf die ausführliche Begründung dieser Ansicht in den genannten Entscheidungen kann verwiesen werden. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der nunmehr bereits gefestigten Rechtsprechung - zu 9 Ob 1594/94 und 7 Ob 2176/96t wurden außerordentliche Revisionen aus diesem Grund bereits zurückgewiesen - wieder abzugehen.

Gemäß Artikel 12, EMRK haben Männer und Frauen mit Erreichung des heiratsfähigen Alters gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff bewirkt eine Verletzung dieses Grundrechts, wenn er nicht gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK im nationalen Recht gesetzlich vorgesehen und, als in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz eines der in dieser Bestimmung genannten Ziele notwendig, gerechtfertigt ist. Es obliegt der innerstaatlichen Gesetzgebung, die gesetzlichen Regeln, denen zufolge eine Ehe ungültig ist, aufzustellen. Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Artikel 8, EMRK (EKMR v. 6.1.1992, ÖJZ 1992, 594). Der Hinweis in Artikel 8, Absatz 2, EMRK auf das Prinzip der Demokratie, aber auch der Begriff der Notwendigkeit müssen zwar zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. Die analoge Anwendung des Nichtigkeitstatbestandes der Staatsbürgerschaftsehe auf eine Eheschließung, mit der nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder der unbehinderte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt angestrebt wird, kann aber nicht gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht verstoßen, weil die Eheschließung nicht auf Gründung einer umfassenden Lebensgemeinschaft gerichtet war. Die von der Rechtsprechung geübte Gesetzesanalogie ist daher nicht konventionswidrig.

Inwieweit der in der Revision zitierte Beschluß des Assotiationsrates EWG/Türkei vom 19.9.1980 Nr.1/80 auf die Frage der Ehenichtigkeit Einfluß haben sollte, ist nicht ersichtlich.

Anmerkung

E43747 07A21796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02179.96H.0730.000

Dokumentnummer

JJT_19960730_OGH0002_0070OB02179_96H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052090 Rechtssatz 30.03.1994Zivilrecht
Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich …
RS0056020 Rechtssatz 03.10.1989Zivilrecht
Da in der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen ein dem § 23 Abs 1 EheG entsprechendes Verbot nicht normiert ist, kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als Staatsangehörigkeitsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive n …
RS0056102 Rechtssatz 24.11.1988Zivilrecht
Die durch die StbGNov 1983 nachträglich bewirkte Lücke des § 23 Abs 1 EheG ist durch Analogie zu schließen und die Regelung in folgendem Sinne zu verstehen: "Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem E …
RS0077156 Rechtssatz 20.07.1989Zivilrecht
Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden (Schwimann im Grundriß des IPRG 205). Bei Verletzung zweier Personalstatuten ist zunächs …
RS0105093 Rechtssatz 30.07.1996Zivilrecht
Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Art 8 MRK. Der Hinweis in Art 8 Abs 2 MRK auf das Prinzip der Demokratie, aber auch der Begriff der Notwendigkeit müssen zwar zu einer einschränk …