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Entscheidung 9 Ob 1594/94×

Entscheidung 9 Ob 1594/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1594/94

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, wider die beklagten Parteien 1) Gabriele Margit P*****, 2) Mehmet P*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Nichtigerklärung der Ehe infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Mai 1994, GZ 47 R 2035/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, 2.Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Voraussetzungen (Paragraph 11 a, StbG) auch der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, kommt es nicht an (8 Ob 577/93 mwH).

Anmerkung

E36679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01594.94.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19940928_OGH0002_0090OB01594_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung