Rechtssatz RS0056020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056020
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Rechtssatz
Da in der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen ein dem § 23 Abs 1 EheG entsprechendes Verbot nicht normiert ist, kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als Staatsangehörigkeitsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive nach polnischem Recht nicht für nichtig erklärt werden.Da in der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen ein dem Paragraph 23, Absatz eins, EheG entsprechendes Verbot nicht normiert ist, kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als Staatsangehörigkeitsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive nach polnischem Recht nicht für nichtig erklärt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 609/89
Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 609/89
Veröff: SZ 62/159 = JBl 1990,531
- 8 Ob 577/93
Entscheidungstext OGH 30.03.1994 8 Ob 577/93
Ähnlich; Beisatz: Eine Konkurrenz mit dem österreichischen Recht kann daher nicht eintreten. (T1) Beisatz: Hier: Türkische Rechtsordnung. (T2); Veröff. SZ 67/56
- 7 Ob 2176/96t
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2176/96t
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 2179/96h
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2179/96h
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 17 Abs 1 IPRG ist das Personalstatut des österreichischen Verlobten bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitsbestandes maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen (hier: Türkei) einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt. (T3)
- 7 Ob 312/04i
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 312/04i
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056020
Dokumentnummer
JJR_19891003_OGH0002_0050OB00609_8900000_001