Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung des Rechtsmittels kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Zurückweisung des Rechtsmittels kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach § 17 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Eheschließung sowie der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Nach türkischem Recht fehlt ein dem § 23 EheG entsprechender Nichtigkeitsgrund (vgl Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S 65, Art 145), sodass zwischen österreichischem und türkischem Recht keine Konkurrenz besteht (vgl EvBl 1990/8; RIS-Justiz RS0077156).Nach Paragraph 17, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen der Eheschließung sowie der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Nach türkischem Recht fehlt ein dem Paragraph 23, EheG entsprechender Nichtigkeitsgrund vergleiche Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S 65, Artikel 145,), sodass zwischen österreichischem und türkischem Recht keine Konkurrenz besteht vergleiche EvBl 1990/8; RIS-Justiz RS0077156).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht eine Lebensgemeinschaft zu begründen, ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Ausländer den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar selbst dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (7 Ob 131/04x, 1 Ob 30/01w, 6 Ob 142/00a uva; RIS-Justiz RS0052090).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht eine Lebensgemeinschaft zu begründen, ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Ausländer den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar selbst dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (7 Ob 131/04x, 1 Ob 30/01w, 6 Ob 142/00a uva; RIS-Justiz RS0052090).
§ 23 EheG schränkt die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht ein (1 Ob 389/97f). Ein Verstoß gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht nach Art 8 MRK ist zu verneinen, weil die Eheschließung nicht auf die Gründung einer umfassenden Lebensgemeinschaft gerichtet gewesen ist (1 Ob 389/97f, 7 Ob 2179/96h, RIS-Justiz RS0105093, RS0102982).Paragraph 23, EheG schränkt die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht ein (1 Ob 389/97f). Ein Verstoß gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht nach Artikel 8, MRK ist zu verneinen, weil die Eheschließung nicht auf die Gründung einer umfassenden Lebensgemeinschaft gerichtet gewesen ist (1 Ob 389/97f, 7 Ob 2179/96h, RIS-Justiz RS0105093, RS0102982).
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in § 34 Abs 1 Z 3 und § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 an der bisherigen Auslegung des § 23 EheG nichts geändert hat (6 Ob 142/00a, 1 Ob 30/01w). Gleiches gilt für den Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. 9. 1990 Nr 1/80 (7 Ob 2179/96h).Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 an der bisherigen Auslegung des Paragraph 23, EheG nichts geändert hat (6 Ob 142/00a, 1 Ob 30/01w). Gleiches gilt für den Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. 9. 1990 Nr 1/80 (7 Ob 2179/96h).
Auch die Entschließung des Rates vom 4. 12. 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, 97/C382/01, hat an der oben dargelegten Rechtslage nichts geändert. Auch danach müssten von den Mitgliedstaaten gleichwertige Maßnahmen zur Bekämpfung des Phänomens Scheinehe als Mittel zur Umgehung von Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten ergriffen werden. Das Argument, die Nichtigerklärung einer Ehe stelle keine gleichwertige Maßnahme im Sinne der Entschließung dar, diese könnte sich ausschließlich auf aufenthaltsrechtliche Konsequenzen beziehen, ist nicht nachvollziehbar. Die Entschließung zielt nach ihrem klaren und nicht auslegungsbedürftigen Text nicht auf den „Schutz einer verpönten Scheinehe" ab, diese ist vielmehr (auch nach ihr) von den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden festzustellen. Nach österreichischem Recht ist das Vorliegen einer Scheinehe als Hauptfrage nach § 23 EheG von österreichischen Gerichten zu beurteilen.Auch die Entschließung des Rates vom 4. 12. 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, 97/C382/01, hat an der oben dargelegten Rechtslage nichts geändert. Auch danach müssten von den Mitgliedstaaten gleichwertige Maßnahmen zur Bekämpfung des Phänomens Scheinehe als Mittel zur Umgehung von Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten ergriffen werden. Das Argument, die Nichtigerklärung einer Ehe stelle keine gleichwertige Maßnahme im Sinne der Entschließung dar, diese könnte sich ausschließlich auf aufenthaltsrechtliche Konsequenzen beziehen, ist nicht nachvollziehbar. Die Entschließung zielt nach ihrem klaren und nicht auslegungsbedürftigen Text nicht auf den „Schutz einer verpönten Scheinehe" ab, diese ist vielmehr (auch nach ihr) von den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden festzustellen. Nach österreichischem Recht ist das Vorliegen einer Scheinehe als Hauptfrage nach Paragraph 23, EheG von österreichischen Gerichten zu beurteilen.
Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht geltend gemacht.