Rechtssatz RS0107654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107654
Entscheidungsdatum
29.10.1998
Rechtssatz
Ein von der hiefür zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Auszug aus dem Heiratsregister (hier einer Gemeinde der Teilrepublik Serbien) vermittelt den äußeren Anschein einer Ehe. Diese ist keine sogenannte "Nichtehe", sondern eine mit Nichtigkeitsklage (§ 23 EheG) anfechtbare Ehe.Ein von der hiefür zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Auszug aus dem Heiratsregister (hier einer Gemeinde der Teilrepublik Serbien) vermittelt den äußeren Anschein einer Ehe. Diese ist keine sogenannte "Nichtehe", sondern eine mit Nichtigkeitsklage (Paragraph 23, EheG) anfechtbare Ehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107654
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0060OB00065_97W0000_001