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Rechtssatz RS0124092

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124092

Geschäftszahl

3Ob91/08s

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Rechtssatz

Unter die den anderen betreffenden Umstände, die einen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten hätten, fallen neben schweren geistigen oder psychischen Erkrankungen, die von Dauer und zumindest mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit unheilbar sind, wobei die pathologische Anlage dazu genügt, auch körperliche Mängel. Zwar kann nicht jeder körperliche Mangel den Aufhebungsgrund bilden, als solcher zu werten sind aber schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen, die noch dazu ansteckend sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/08s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
    Bem: Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung. (T1); Beisatz: Hier: HIV-Infektion. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124092

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080903_OGH0002_0030OB00091_08S0000_001