Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte bestreitet nicht, die Bürgschaftserklärung Beilage ./B abgegeben zu haben. Sie wendete nur ein, diese Haftung nur unter der Bedingung übernommen zu haben, daß der Firma A-GmbH der Kredit in der Höhe von S 1.000.000.- auch tatsächlich gewährt werde; ihre Haftung sei nicht gültig zustandegekommen, weil die klagende Partei die Bedingung nicht eingehalten habe. Mit Recht haben die Untergerichte darin auch zumindest subsidiär die Einwendung der Beklagten erblickt, sie hätte sich hierüber in einem von der klagenden Partei veranlaßten Irrtum befunden. Der Verpflichtung, eine Anfechtungserklärung abzugeben (EvBl 1968/395 ua), hat die Beklagte damit entsprochen. Ein Irrtum der Beklagten lag auch tatsächlich vor. Er lag allerdings nicht, wie die Revision in erster Linie meint, darin, daß sie nach der Formulierung des letzten Satzes ihren Inhalt mißverstanden habe; nach den unbestrittenen Feststellungen der Untergerichte wußte sie vielmehr ohnehin, daß die ihr vorgelegte Bürgschaftserklärung über die Vereinbarung vom Vortag hinausging. Ihr Irrtum lag vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig hervorhob, darin, daß sie auf Grund der Erklärung des Dipl-Ing Erich H, der Kredit gehe ohnedies in Ordnung, der Meinung war, die Krediterweiterung auf S 1.000.000.- sei gesichert. Gemäß § 871 ABGB entstand dann für die Beklagte keine Verbindlichkeit, falls dieser Irrtum durch "den anderen" veranlaßt war.Die Beklagte bestreitet nicht, die Bürgschaftserklärung Beilage ./B abgegeben zu haben. Sie wendete nur ein, diese Haftung nur unter der Bedingung übernommen zu haben, daß der Firma A-GmbH der Kredit in der Höhe von S 1.000.000.- auch tatsächlich gewährt werde; ihre Haftung sei nicht gültig zustandegekommen, weil die klagende Partei die Bedingung nicht eingehalten habe. Mit Recht haben die Untergerichte darin auch zumindest subsidiär die Einwendung der Beklagten erblickt, sie hätte sich hierüber in einem von der klagenden Partei veranlaßten Irrtum befunden. Der Verpflichtung, eine Anfechtungserklärung abzugeben (EvBl 1968/395 ua), hat die Beklagte damit entsprochen. Ein Irrtum der Beklagten lag auch tatsächlich vor. Er lag allerdings nicht, wie die Revision in erster Linie meint, darin, daß sie nach der Formulierung des letzten Satzes ihren Inhalt mißverstanden habe; nach den unbestrittenen Feststellungen der Untergerichte wußte sie vielmehr ohnehin, daß die ihr vorgelegte Bürgschaftserklärung über die Vereinbarung vom Vortag hinausging. Ihr Irrtum lag vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig hervorhob, darin, daß sie auf Grund der Erklärung des Dipl-Ing Erich H, der Kredit gehe ohnedies in Ordnung, der Meinung war, die Krediterweiterung auf S 1.000.000.- sei gesichert. Gemäß Paragraph 871, ABGB entstand dann für die Beklagte keine Verbindlichkeit, falls dieser Irrtum durch "den anderen" veranlaßt war.
Richtig hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß Dipl-Ing Erich H weder ein Organ noch ein Bevollmächtigter der klagenden Partei war. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung gilt jedoch ein Irrtum auch dann iS des § 871 ABGB von dem anderen Teil veranlaßt, wenn er zwar nicht vom Vertragsgegner selbst, aber doch von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner beim Vertragsabschluß oder bei der Vorbereitung desselben tätig war. So ist insbesondere die Irreführung durch einen Agenten oder Subagenten dem Geschäftsherrn, als dessen Organ oder Hilfsorgan er, wenn auch ohne Vollmacht, aufgetreten ist, als eigene Irreführung zuzurechnen (1 Ob 68/71; HS 6456, 6086, 6084, 2362; EvBl 1965/199 und 302; SZ 33/114 ua; Gschnitzer in Klang[2] IV 1, 129 f und Lehrbuch, Allgem Teil 173, 181; Ehrenzweig[2] I/1, 232, § 91 III 1).Richtig hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß Dipl-Ing Erich H weder ein Organ noch ein Bevollmächtigter der klagenden Partei war. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung gilt jedoch ein Irrtum auch dann iS des Paragraph 871, ABGB von dem anderen Teil veranlaßt, wenn er zwar nicht vom Vertragsgegner selbst, aber doch von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner beim Vertragsabschluß oder bei der Vorbereitung desselben tätig war. So ist insbesondere die Irreführung durch einen Agenten oder Subagenten dem Geschäftsherrn, als dessen Organ oder Hilfsorgan er, wenn auch ohne Vollmacht, aufgetreten ist, als eigene Irreführung zuzurechnen (1 Ob 68/71; HS 6456, 6086, 6084, 2362; EvBl 1965/199 und 302; SZ 33/114 ua; Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 1, 129 f und Lehrbuch, Allgem Teil 173, 181; Ehrenzweig[2] I/1, 232, Paragraph 91, römisch drei 1).
Der Begriff "anderer Teil" des § 871 ABGB steht dabei im Gegensatz zu dem des "Dritten" iS des § 875 ABGB. "Dritter" ist nicht jede Person außer dem Erklärenden und dem Erklärungsgegner. Eine allgemeine Formulierung des Begriffes "Dritter" ist, wie der deutsche Bundesgerichtshof (Lindenmaier - Möhring Nr 30 zu § 123 BGB) bereits überzeugend bei im wesentlichen gleicher Rechtslage wie in Österreich dargelegt hat, nicht möglich. Grundsätzlich kann jedoch nach der Auslegungsregel des § 6 ABGB nur ein unbeteiligter Dritter die Bezeichnung "Dritter" iS des § 875 ABGB verdienen. Wer also auf Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich an dem Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, kann nicht als "Dritter" gelten; der von ihm bewirkte Irrtum ist daher dem Erklärungsgegner als eigener zuzurechnen. Dieser Grundsatz muß insbesondere zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will (1 Ob 68/71; EvBl 1961/3).Der Begriff "anderer Teil" des Paragraph 871, ABGB steht dabei im Gegensatz zu dem des "Dritten" iS des Paragraph 875, ABGB. "Dritter" ist nicht jede Person außer dem Erklärenden und dem Erklärungsgegner. Eine allgemeine Formulierung des Begriffes "Dritter" ist, wie der deutsche Bundesgerichtshof (Lindenmaier - Möhring Nr 30 zu Paragraph 123, BGB) bereits überzeugend bei im wesentlichen gleicher Rechtslage wie in Österreich dargelegt hat, nicht möglich. Grundsätzlich kann jedoch nach der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB nur ein unbeteiligter Dritter die Bezeichnung "Dritter" iS des Paragraph 875, ABGB verdienen. Wer also auf Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich an dem Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, kann nicht als "Dritter" gelten; der von ihm bewirkte Irrtum ist daher dem Erklärungsgegner als eigener zuzurechnen. Dieser Grundsatz muß insbesondere zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will (1 Ob 68/71; EvBl 1961/3).
Eine Sonderstellung nimmt der Fall ein, daß der den Irrtum Veranlassende vom Erklärungsempfänger mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt war und sie für ihn, wenn auch ohne Vollmacht, führt. Derjenige, der sich eines Gehilfen bei der Verhandlung bedient, haftet dann für dessen Verschulden wie für sein eigenes (Lindenmaier - Möhring Nr 30 zu § 123 BGB). Als entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner muß es hiebei angesehen werden, daß dieser jenen zum Mann seines Vertrauens erklärte (Soerge - Hefermehl[10] Anm 29 zu § 123 BGB I 499; Lindenmaier - Möhring Nr 31 zu § 123 BGB). Wenn hingegen eine solche (eventuell stillschweigende) Vertrauenserklärung nicht vorliegt, fehlt es an einem zureichenden Grund, den Verhandlungsführer mit dem Erklärungsempfänger gleichzusetzen.Eine Sonderstellung nimmt der Fall ein, daß der den Irrtum Veranlassende vom Erklärungsempfänger mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt war und sie für ihn, wenn auch ohne Vollmacht, führt. Derjenige, der sich eines Gehilfen bei der Verhandlung bedient, haftet dann für dessen Verschulden wie für sein eigenes (Lindenmaier - Möhring Nr 30 zu Paragraph 123, BGB). Als entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner muß es hiebei angesehen werden, daß dieser jenen zum Mann seines Vertrauens erklärte (Soerge - Hefermehl[10] Anmerkung 29 zu Paragraph 123, BGB römisch eins 499; Lindenmaier - Möhring Nr 31 zu Paragraph 123, BGB). Wenn hingegen eine solche (eventuell stillschweigende) Vertrauenserklärung nicht vorliegt, fehlt es an einem zureichenden Grund, den Verhandlungsführer mit dem Erklärungsempfänger gleichzusetzen.
So ist der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers, weil der Gläubiger ihn zu den Verhandlungen veranlaßt hat und ein dem des Schuldners gleichgerichtetes Interesse daran hat, daß der Bekannte des Schuldners die Bürgschaft übernimmt; dem Gläubiger, der von seinem notleidend werdenden Schuldner eine Bürgschaft verlangt, liegt in der Regel sogar nichts ferner als den Schuldner als Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Hat der Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, kann er sich also grundsätzlich nur an ihn halten. Eine Haftung des Gläubigers wird auch noch nicht allein dadurch begrundet, daß er den Schuldner als Boten zur Einholung einer Unterschrift des Bürgen verwendet (HRR 1939/1346, ergangen zu § 875 ABGB). Anders ist es, wie erwähnt, aber, wenn der Gläubiger den Schuldner dennoch durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt hat (Lindenmaier - Möhring Nr 31 zu § 123 BGB; Soergel - Hefermehl[10], Anm 30 zu § 123 BGB I 500). Das wird vor allem gesagt werden können, wenn der Gläubiger selbst ein über den mit jedem Bürgschaftsvertrag begrifflich verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Abgabe der Bürgschaftserklärung hatte (vgl RG JW 1934, 219 Nr 8); überließ er unter diesen Umständen dem Schuldner Verhandlungen über die Bürgschaft und führte dieser dann einen Irrtum des Bürgen herbei, kann sich dieser darauf berufen (vgl Coing in Staudinger[11] Anm 37 zu § 123 BGB I 687). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte nach Inhalt der Besprechung vom 7. 8. 1967 nur für den Betrag von S 60.000.- die Bürgschaft übernehmen und Dr Oskar H ihr nur eine entsprechende, also auf den Betrag von S 60.000.- lautende Bürgschaftserklärung nach Weyer schicken sollte. Wenn die klagende Partei nun Dipl-Ing Erich Ho eine Bürgschaftserklärung übergab, die darüber hinausgehende Verpflichtungen enthielt, mußte sie sich darüber im klaren sein, daß die Beklagte diese zusätzliche Verpflichtung nicht ohne nähere Aufklärung übernehmen würde. Um die Beklagte zur Übernahme der erweiterten Haftung zu bewegen, bedurfte es also zusätzlicher Verhandlungen mit ihr. Wenn die klagende Partei deren Durchführung Dipl-Ing Erich Ho überließ, gab sie ihm damit der Sache nach einen Verhandlungsauftrag und machte ihn damit zur Person ihres Vertrauens. Das gilt insbesondere für die Situation, wie sie sich damals darstellte. Die Interessen der klagenden Partei und des Dipl-Ing Erich Ho waren nämlich keineswegs in allem gleichgerichtet. Während er selbst zunächst nur eine Bürgschaft für die S 60.000.- benötigte, die ihm für den Fall der Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte für diesen Betrag bereits zugesagt worden war, ging es der klagenden Partei darüber hinaus offensichtlich darum, auch eine Bürgin für die der Firma A-GmbH bereits eingeräumten Kredite, die sie als nicht mehr genügend gesichert ansah, zu finden. Die Erweiterung der Bürgschaftserklärung der Beklagten lag daher, wie der Zeuge Dr Oskar H auch offen bekannte, nur im Interesse der klagenden Partei. Unter diesen Umständen war Dipl-Ing Erich Ho bei Erwirkung der Erweiterung der Bürgschaftserklärung keineswegs ein "unbeteiligter Dritter", sondern bereits für die klagende Partei tätig. Sie muß daher den von Dipl-Ing Erich Ho veranlaßten Irrtum als von ihr selbst veranlaßt gelten lassen.So ist der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers, weil der Gläubiger ihn zu den Verhandlungen veranlaßt hat und ein dem des Schuldners gleichgerichtetes Interesse daran hat, daß der Bekannte des Schuldners die Bürgschaft übernimmt; dem Gläubiger, der von seinem notleidend werdenden Schuldner eine Bürgschaft verlangt, liegt in der Regel sogar nichts ferner als den Schuldner als Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Hat der Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, kann er sich also grundsätzlich nur an ihn halten. Eine Haftung des Gläubigers wird auch noch nicht allein dadurch begrundet, daß er den Schuldner als Boten zur Einholung einer Unterschrift des Bürgen verwendet (HRR 1939/1346, ergangen zu Paragraph 875, ABGB). Anders ist es, wie erwähnt, aber, wenn der Gläubiger den Schuldner dennoch durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt hat (Lindenmaier - Möhring Nr 31 zu Paragraph 123, BGB; Soergel - Hefermehl[10], Anmerkung 30 zu Paragraph 123, BGB römisch eins 500). Das wird vor allem gesagt werden können, wenn der Gläubiger selbst ein über den mit jedem Bürgschaftsvertrag begrifflich verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Abgabe der Bürgschaftserklärung hatte vergleiche RG JW 1934, 219 Nr 8); überließ er unter diesen Umständen dem Schuldner Verhandlungen über die Bürgschaft und führte dieser dann einen Irrtum des Bürgen herbei, kann sich dieser darauf berufen vergleiche Coing in Staudinger[11] Anmerkung 37 zu Paragraph 123, BGB römisch eins 687). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte nach Inhalt der Besprechung vom 7. 8. 1967 nur für den Betrag von S 60.000.- die Bürgschaft übernehmen und Dr Oskar H ihr nur eine entsprechende, also auf den Betrag von S 60.000.- lautende Bürgschaftserklärung nach Weyer schicken sollte. Wenn die klagende Partei nun Dipl-Ing Erich Ho eine Bürgschaftserklärung übergab, die darüber hinausgehende Verpflichtungen enthielt, mußte sie sich darüber im klaren sein, daß die Beklagte diese zusätzliche Verpflichtung nicht ohne nähere Aufklärung übernehmen würde. Um die Beklagte zur Übernahme der erweiterten Haftung zu bewegen, bedurfte es also zusätzlicher Verhandlungen mit ihr. Wenn die klagende Partei deren Durchführung Dipl-Ing Erich Ho überließ, gab sie ihm damit der Sache nach einen Verhandlungsauftrag und machte ihn damit zur Person ihres Vertrauens. Das gilt insbesondere für die Situation, wie sie sich damals darstellte. Die Interessen der klagenden Partei und des Dipl-Ing Erich Ho waren nämlich keineswegs in allem gleichgerichtet. Während er selbst zunächst nur eine Bürgschaft für die S 60.000.- benötigte, die ihm für den Fall der Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte für diesen Betrag bereits zugesagt worden war, ging es der klagenden Partei darüber hinaus offensichtlich darum, auch eine Bürgin für die der Firma A-GmbH bereits eingeräumten Kredite, die sie als nicht mehr genügend gesichert ansah, zu finden. Die Erweiterung der Bürgschaftserklärung der Beklagten lag daher, wie der Zeuge Dr Oskar H auch offen bekannte, nur im Interesse der klagenden Partei. Unter diesen Umständen war Dipl-Ing Erich Ho bei Erwirkung der Erweiterung der Bürgschaftserklärung keineswegs ein "unbeteiligter Dritter", sondern bereits für die klagende Partei tätig. Sie muß daher den von Dipl-Ing Erich Ho veranlaßten Irrtum als von ihr selbst veranlaßt gelten lassen.
Die Beklagte hätte demnach im weiteren Rahmen nur gehaftet, wenn es, wie Dipl-Ing Erich H sie glauben gemacht hatte, bereits zur vollen Krediterweiterung auf den vorgesehenen Betrag von S 1.000.000.- gekommen war oder wenigstens in der Folge gekommen wäre. Da diese Krediterweiterung nicht zustande kam, haftete die Beklagte hingegen höchstens für die S 60.000.-, für die sie nach der Besprechung vom 7. 8. 1967 eine Bürgschaft übernehmen sollte und auch zu übernehmen bereit war.
Dieses Ergebnis ist auch noch aus einem anderen Grund gerechtfertigt. Nach den Feststellungen hatte nämlich Dr Oskar H am 7. 8. 1967 auch selbst erklärt, daß die Krediterweiterung in Ordnung gehe und nur bis zur Unterschriftsleistung durch zwei Herren der klagenden Partei noch etwa zwei bis drei Wochen vergehen würden. Die Beklagte mußte also schon nach dem Ergebnis der Besprechung vom 7. 8. 1967 annehmen, daß die Krediterweiterung bereits als bewilligt gelten könne und nur noch einige Formalitäten zu erledigen seien. In Gegenwart der Beklagten war nach den Feststellungen der Untergerichte offenbar auch nicht davon die Rede, daß die Krediterweiterung noch von der Beibringung einer Kreditversicherungspolizze, an deren Mangel allein die Krediterweiterung schließlich scheiterte, abhänge. Erst diese Situation machte es Dipl-Ing Erich Ho dann leicht, die Beklagte davon zu überzeugen, daß die gesamte Krediterweiterung auf S 1.000.000.- in Ordnung gehe, also als bereits bewilligt gelten könne; Dipl-Ing Erich Ho hat der Beklagten ja im wesentlichen nichts anderes gesagt als Dr. Oskar H selbst. Nur deswegen konnte die Beklagte die Worte "vor endgültiger Erledigung der beabsichtigten Krediterweiterung" im ersten Absatz der Bürgschaftsverpflichtungserklärung als bedeutungslos ansehen. Die klagende Partei hat damit auch durch ihren eigenen bevollmächtigten Vertreter den Irrtum der Beklagten mitveranlaßt. Es ist allerdings auch möglich, daß ein gemeinsamer Irrtum aller Beteiligten vorlag, weil alle glaubten, die Krediterweiterung gehe wirklich in Ordnung. Auch ein gemeinsamer Irrtum, also eine unrichtige Vorstellung beider Parteien von der Wirklichkeit, macht jedoch eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft (EvBl 1969/258 ua; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 133). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann die klagende Partei daher eine Haftung der Beklagten über die S 60.000.-, zu deren Bezahlung sie bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig verurteilt wunde, hinaus nicht in Anspruch nehmen. Die Urteile der Untergerichte sind daher dahin abzuändern, daß das restliche Klagebegehren abgewiesen wird.