Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014862×

Rechtssatz RS0014862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014862

Geschäftszahl

1Ob114/71; 3Ob509/80; 4Ob98/97h; 2Ob112/00k; 2Ob288/03x; 8Ob79/06k

Entscheidungsdatum

03.08.2006

Rechtssatz

Der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers. Hat der Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, kann er sich grundsätzlich nur an ihn halten. Anders ist es, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt hat. Das wird vor allem gesagt werden können, wenn der Gläubiger selbst ein über den mit jedem Bürgschaftsvertrag begrifflich verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Abgabe der Bürgschaftserklärung hatte. Überließ er unter diesen Umständen dem Schuldner Verhandlungen über die Bürgschaft und führte dieser dann den Bürgen irre, kann sich dieser darauf berufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 114/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 114/71
    Veröff: JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95 = SZ 44/59 = HS 8091
  • 3 Ob 509/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
    Ähnlich; Beisatz: Auch der Kreditwerber, der einen anderen (hier Mitgesellschafter) zur Schuldmitübernahme veranlaßt, ist im Regelfall Dritter. (T1)
  • 4 Ob 98/97h
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 4 Ob 98/97h
    nur: Der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers. Hat der Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, kann er sich grundsätzlich nur an ihn halten. Anders ist es, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt hat. (T2) Beis wie T1
  • 2 Ob 112/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 112/00k
    Beisatz: Erforderlich ist, dass der Geschäftsherr den Gehilfen zur Verfolgung eigener Interessen herangezogen hat. (T3)
  • 2 Ob 288/03x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2003 2 Ob 288/03x
    Ähnlich
  • 8 Ob 79/06k
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 79/06k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014862

Dokumentnummer

JJR_19710429_OGH0002_0010OB00114_7100000_001