Begründung:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 5.987,76 sA sowie die Feststellung, aus dem zwischen Gregorij Alexander B***** und der beklagten Partei am 22. 9. 2000 abgeschlossenen Kreditvertrag über ursprünglich öS 345.000 nicht zu haften.
Sie brachte dazu vor, der Hauptschuldner sei ihr damaliger Lebensgefährte gewesen; er habe bei der beklagten Bank am 22. 9. 2000 einen Kredit über 345.000 S aufgenommen. Die zur Rückzahlung zu gelangende Gesamtbelastung betrage S 506.928. Die beklagte Partei habe sich des Hauptschuldners als Boten bedient und ihm die Kreditunterlagen mit dem Auftrag mitgegeben, die Klägerin möge “als Solidarschuldnerin” mitunterschreiben. In Wahrheit sei die Klägerin aber ausschließlich gutstehende Dritte, damit Interzedentin im Sinn der §§ 25c und 25d KSchG gewesen. Hätte sie gewusst, wie es um die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bestellt gewesen sei, insbesondere dass es sich bei der Kreditzuzählung bereits um eine Umschuldung gehandelt und wenig Hoffnung bestanden habe, dass der Hauptschuldner den Kredit aus Eigenem werde zurückzahlen können, hätte sie die Haftungserklärung nicht abgegeben. Sie sei entgegen § 25c KSchG von der beklagten Partei nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners aufgeklärt worden, sie habe vielmehr überhaupt keinen Kontakt zur beklagten Bank gehabt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Haftungserklärung sei sie vermögenslos gewesen und sei sie dies bis heute. Im Laufe des letzten Jahres sei der Klagsbetrag rechtsirrtümlich an die beklagte Partei bezahlt worden, weil ihr diese stets mit der Gehaltsabtretung gedroht habe, obwohl eine solche gemäß § 12 KSchG unzulässig sei. Es wäre der Klägerin unangenehm gewesen, wenn ihr Dienstgeber wegen der Gehaltsabtretung kontaktiert oder belangt worden wäre. Hilfsweise werde das Geschäft wegen eines von der beklagten Partei verursachten Irrtums angefochten und die Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen begehrt.Sie brachte dazu vor, der Hauptschuldner sei ihr damaliger Lebensgefährte gewesen; er habe bei der beklagten Bank am 22. 9. 2000 einen Kredit über 345.000 S aufgenommen. Die zur Rückzahlung zu gelangende Gesamtbelastung betrage S 506.928. Die beklagte Partei habe sich des Hauptschuldners als Boten bedient und ihm die Kreditunterlagen mit dem Auftrag mitgegeben, die Klägerin möge “als Solidarschuldnerin” mitunterschreiben. In Wahrheit sei die Klägerin aber ausschließlich gutstehende Dritte, damit Interzedentin im Sinn der Paragraphen 25 c und 25 d KSchG gewesen. Hätte sie gewusst, wie es um die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bestellt gewesen sei, insbesondere dass es sich bei der Kreditzuzählung bereits um eine Umschuldung gehandelt und wenig Hoffnung bestanden habe, dass der Hauptschuldner den Kredit aus Eigenem werde zurückzahlen können, hätte sie die Haftungserklärung nicht abgegeben. Sie sei entgegen Paragraph 25 c, KSchG von der beklagten Partei nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners aufgeklärt worden, sie habe vielmehr überhaupt keinen Kontakt zur beklagten Bank gehabt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Haftungserklärung sei sie vermögenslos gewesen und sei sie dies bis heute. Im Laufe des letzten Jahres sei der Klagsbetrag rechtsirrtümlich an die beklagte Partei bezahlt worden, weil ihr diese stets mit der Gehaltsabtretung gedroht habe, obwohl eine solche gemäß Paragraph 12, KSchG unzulässig sei. Es wäre der Klägerin unangenehm gewesen, wenn ihr Dienstgeber wegen der Gehaltsabtretung kontaktiert oder belangt worden wäre. Hilfsweise werde das Geschäft wegen eines von der beklagten Partei verursachten Irrtums angefochten und die Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen begehrt.
Hilfsweise begehrt die Klägerin die Anwendung der richterlichen Mäßigung gemäß § 25d KSchG. Die Klausel im Kreditvertrag, die Klägerin würde “als Solidarschuldner” bestätigen, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers aufgeklärt worden zu sein, spreche für das Verständnis der beklagten Bank, sie als Interzedentin zu betrachten. Die Klausel selbst hingegen sei rechtsunwirksam und ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB.Hilfsweise begehrt die Klägerin die Anwendung der richterlichen Mäßigung gemäß Paragraph 25 d, KSchG. Die Klausel im Kreditvertrag, die Klägerin würde “als Solidarschuldner” bestätigen, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers aufgeklärt worden zu sein, spreche für das Verständnis der beklagten Bank, sie als Interzedentin zu betrachten. Die Klausel selbst hingegen sei rechtsunwirksam und ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB.
Die beklagte Partei wendete ein, die Klägerin sei über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners aufgeklärt worden. Nach der eingeholten Bonitätsprüfung sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Kredit tatsächlich notleidend werden würde. Nur dann, wenn für die beklagte Partei bei Abschluss des Kreditvertrages erkennbar gewesen wäre, dass dieser notleidend werden würde, wäre ein Verstoß gegen die Informationspflichten denkbar. Die Klägerin hätte die Verpflichtung aus dem Kreditvertrag als solidarisch haftende Mitschuldnerin wegen des Naheverhältnisses zum Hauptschuldner jedenfalls übernommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Lebensgefährte der Klägerin war zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses bei einem Finanzberatungsunternehmen beschäftigt. Zunächst hatte er einen Kredit bei einer anderen Bank. Da der damalige Arbeitgeber des Lebensgefährten der Klägerin mit der beklagten Bank geschäftliche Kontakte unterhielt, wurde dem Lebensgefährten der Klägerin nahegelegt, den Kredit bei der beklagten Partei aufzunehmen. Er hatte bei Abschluss des gegenständlichen Kreditvertrages bereits einen Vorkredit bei der beklagten Partei offen. Daraus hafteten rund S 200.000 aus. Die Klägerin war bei Abschluss des gegenständlichen Kreditvertrages bereits seit einem Jahr seine Lebensgefährtin und wusste von Schulden, über die finanzielle Gesamtlage ihres Lebensgefährten war sie jedoch nicht informiert, “insbesondere inwieweit er selbst den gegenständlichen Kredit bedienen konnte”.
Der Kreditbetrag wurde hauptsächlich zur Schuldenabdeckung des Lebensgefährten der Klägerin verwendet, nur etwa 20.000 S wurden für gemeinsame Wohnungskosten verwendet. Bargeld erhielt die Klägerin aus dem Kreditvertrag nicht.
Die Kreditunterlagen nahm der Lebensgefährte der Klägerin mit nach Hause, wo sie von der Klägerin unterschrieben wurden. Die Klägerin hatte nie direkten Kontakt zur beklagten Partei und war auch nie in irgendeiner ihrer Filialen.
Auf der ersten Seite des schriftlichen Kreditvertrages wird festgehalten, dass es sich um einen Barkredit in Höhe von ATS 345.000 “für diverse Anschaffungen” handle. Am Ende der ersten Seite befindet sich allerdings der Vermerk “Abdeckung ***** Bank GmbH [beklagte Partei] Vorkonto 36-26643-001; “Abdeckung ***** E***** Bank laut sep Aufstellung ü/S 182.000”.
Auf der letzten Seite der Krediturkunde befindet sich oberhalb der Unterschrift der Klägerin folgender Vermerk: “Als Solidarschuldner bestätige ich, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen meiner Solidarhaftung informiert und zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit zu sein, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt”.
Als die Klägerin den Kreditvertrag unterschrieb, verdiente sie brutto monatlich S 14.200, ihr Lebensgefährte hatte ihr erzählt, dass er ca S 20.000 im Monat verdiene.
“Auch wenn ihr Lebensgefährte sie über seinen tatsächlichen finanziellen Hintergrund informiert hätte, hätte er nicht nachgegeben und solange auf sie eingeredet, bis sie unterschrieben hätte”.
Sie wusste, einen Kreditvertrag zu unterschreiben. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine anderen Verbindlichkeiten. Ihr Lebensgefährte sagte ihr, dass er, wenn es notwendig wäre, ohnehin zuerst geklagt werden würde. Dass die Beklagte erkannte oder erkennen hätte müssen, dass der Lebensgefährte der Klägerin nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin zahlte an die beklagte Partei bis 14. 2. 2002 S 82.393,37 aus Sorge um ihren Arbeitsplatz.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es fehle an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, weshalb die behauptete Sittenwidrigkeit der Interzession zu verneinen sei. Eine Hinweispflicht im Sinne des § 25c KSchG setze voraus, dass der Gläubiger erkannte oder erkennen habe müssen, dass der Hauptschuldner vermutlich nicht in der Lage sein werde, seine Verpflichtung zur Gänze zu erfüllen. Von der Klägerin sei nicht vorgebracht worden, ob und inwieweit der beklagten Partei tatsächlich ein solches Wissen oder Wissenmüssen unterstellt werden müsse. Auch ein Vorbringen, das die Anwendung des § 25d KSchG rechtfertige, sei nicht erhoben worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es fehle an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, weshalb die behauptete Sittenwidrigkeit der Interzession zu verneinen sei. Eine Hinweispflicht im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG setze voraus, dass der Gläubiger erkannte oder erkennen habe müssen, dass der Hauptschuldner vermutlich nicht in der Lage sein werde, seine Verpflichtung zur Gänze zu erfüllen. Von der Klägerin sei nicht vorgebracht worden, ob und inwieweit der beklagten Partei tatsächlich ein solches Wissen oder Wissenmüssen unterstellt werden müsse. Auch ein Vorbringen, das die Anwendung des Paragraph 25 d, KSchG rechtfertige, sei nicht erhoben worden.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung, es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Berufungsgericht führte zu den von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsmängeln aus, es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht diese Feststellungen treffen hätte sollen.
Zuzugeben sei der Klägerin aber, dass der Umstand, dass der Kreditgeber selbst aktiv wurde, um die Einbeziehung der Interzedentin in das Schuldverhältnis zu erreichen, prima facie darauf hinweise, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert angesehen habe. Da hier offenbar die beklagte Partei selbst die Interzession der Klägerin als Mitschuldnerin erreichen habe wollen, genüge es nicht, dass das Erstgericht nicht feststellen habe können, dass die beklagte Partei erkannt hätte oder erkennen hätte müssen, dass der Hauptschuldner nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es wäre hier Sache der beklagten Partei gewesen, nicht nur entsprechende Behauptungen aufzustellen, sondern den Gegenbeweis mit Beweismitteln zu erbringen, die eine positive Feststellung ermöglichten.
Es sei der beklagten Bank aber der Beweis gelungen, dass die Klägerin die Verpflichtungserklärung trotz ordnungsgemäßer Information abgegeben hätte. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass sich die beklagte Bank ihres Lebensgefährten als “Verhandlungsgehilfen” bedient habe. Müsse sich die Bank die Handlungen der Hilfsperson zurechnen lassen, so sei davon auszugehen, dass es hier in dem konkreten Fall gerade noch ausreiche, wenn die Bank beweise, dass die Klägerin den Kreditvertrag auch dann unterschrieben hätte, wenn ihr Lebensgefährte und Hauptschuldner als Hilfsperson der Bank sie näher über seinen tatsächlichen finanziellen Hintergrund informiert hätte und sie dann, wenn auch mit Überredung, letztlich doch den Kreditvertrag freiwillig unterschrieben hätte. Davon sei auch deshalb auszugehen, weil die Klägerin hier ihre Unterschrift unter einen vom sonstigen Vertragstext deutlich abgegrenzten und hervorgehobenen Passus, wonach sie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen ihrer Solidarhaftung informiert sei, geleistet habe. Derartige Vertragsbestimmungen seien nicht ungewöhnlich. Ein sich solidarisch verpflichtender Interzedent müsse nach den Umständen und der Rechtslage mit solchen Bestimmungen rechnen. Möge eine solche Bestimmung die Bank auch nicht von der Informationspflicht befreien, so liege in ihr doch ein starkes Indiz dafür, dass die Klägerin den Kreditvertrag auch dann unterfertigt hätte, wenn sie tatsächlich von der Bank über die finanzielle Gesamtlage informiert worden wäre. Das Berufungsgericht gehe daher auch davon aus, dass die Klägerin damals auch bei vollständiger Information durch die Bank ihrem Lebensgefährten zuliebe die Solidarhaftung als Interzedentin übernommen hätte.
Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass diese für zulässig erklärt wurde. Das Berufungsgericht begründete dies damit, es habe die Unterschrift der Klägerin unter die Klausel, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers informiert zu sein, als Indiz dafür gewertet, die Klägerin hätte den Kreditvertrag auch dann unterfertigt, wenn sie tatsächlich von der Bank über die finanzielle Gesamtlage informiert worden wäre. Darin könnte man möglicherweise eine für die Klägerin nachteilige Beweislastverschiebung erblicken, was die Tatsachenbestätigung zum unzulässigen Vertragsbestandteil im Sinn des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG machen würde, der allenfalls nicht einmal als Indiz für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes des § 25c letzter Satz KSchG herangezogen werden dürfte. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass es für die Annahme des Ausnahmetatbestandes des § 25c letzter Satz KSchG nicht genüge, wenn die Bank beweise, dass die Interzedentin ihre Verpflichtung trotz Information oder auch Überredung des Hauptschuldners als Erfüllungsgehilfen der Bank übernommen hätte und dass die Überredung des Hauptschuldners und Lebensgefährten die Entscheidungsfreiheit der Klägerin in einem Maß beeinflusst haben könnte, das es verbiete, der Bank den Ausnahmetatbestand des § 25c letzter Satz KSchG zugute kommen zu lassen.Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass diese für zulässig erklärt wurde. Das Berufungsgericht begründete dies damit, es habe die Unterschrift der Klägerin unter die Klausel, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers informiert zu sein, als Indiz dafür gewertet, die Klägerin hätte den Kreditvertrag auch dann unterfertigt, wenn sie tatsächlich von der Bank über die finanzielle Gesamtlage informiert worden wäre. Darin könnte man möglicherweise eine für die Klägerin nachteilige Beweislastverschiebung erblicken, was die Tatsachenbestätigung zum unzulässigen Vertragsbestandteil im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG machen würde, der allenfalls nicht einmal als Indiz für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes des Paragraph 25 c, letzter Satz KSchG herangezogen werden dürfte. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass es für die Annahme des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 25 c, letzter Satz KSchG nicht genüge, wenn die Bank beweise, dass die Interzedentin ihre Verpflichtung trotz Information oder auch Überredung des Hauptschuldners als Erfüllungsgehilfen der Bank übernommen hätte und dass die Überredung des Hauptschuldners und Lebensgefährten die Entscheidungsfreiheit der Klägerin in einem Maß beeinflusst haben könnte, das es verbiete, der Bank den Ausnahmetatbestand des Paragraph 25 c, letzter Satz KSchG zugute kommen zu lassen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.