Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (vgl § 508 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes vergleiche Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Als erhebliche Rechtsfrage wird im Wesentlichen releviert, "ob der Beklagte erkannte oder erkennen musste", dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne. Aus den folgenden Ausführungen ist ersichtlich, dass offensichtlich gemeint ist, ob der Gläubiger des "Hauptschuldners" erkennen musste, dass dieser nicht in der Lage sein werde, seine Verbindlichkeiten vollständig zu erfüllen.
Nach § 25c KSchG ist der Gläubiger - hier die klagende Sparkasse - verpflichtet, den Bürgen - hier den Beklagten - auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn der Gläubiger erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen wird. Unterlässt der Gläubiger diese Information, so haftet der Bürge nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung den Gläubiger auch dann trifft, wenn der Bürge über die finanzielle Situation des "Hauptschuldners" Bescheid weiß. Soll dadurch doch eine Verminderung des Risikos für den Bürgen durch die ausdrückliche Warnung bewirkt werden (vgl OGH RIS-Justiz RS0113880 mwN insb SZ 73/121). Ob nun für den Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennbar war, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht mehr erfüllen werde könne, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beurteilt werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zumeist nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0116208 = OGH 9 Ob 33/02x). Ist doch davon auszugehen, dass je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit der Gläubiger eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen und sich somit Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen hat (vgl RIS-Justiz RS0115984 mwN). Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt. Abweichungen davon, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich machten, diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, vermag der Beklagte nicht aufzuzeigen. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dann, wenn der Kreditgeber selbst aktiv wird, um die Einbeziehung des Bürgen in das Schuldverhältnis zu erreichen, er die Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah (vgl RIS-Justiz RS0113882 mwN etwa SZ 73/121). Jedoch ist dies unter den vorliegenden Umständen nicht zugrundezulegen, da ja der Bürge - der Beklagte - selbst ein Verhalten gesetzt hat, das gegen diesen Anschein spricht, da er doch ausdrücklich festgehalten hat, dass ein entsprechender Betrag schon auf das Konto des Hauptschuldners überwiesen worden sei. Dass auch unter Annahme dieser Überweisung Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung hätten bestehen müssen, hat sich nicht ergeben.Nach Paragraph 25 c, KSchG ist der Gläubiger - hier die klagende Sparkasse - verpflichtet, den Bürgen - hier den Beklagten - auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn der Gläubiger erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen wird. Unterlässt der Gläubiger diese Information, so haftet der Bürge nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung den Gläubiger auch dann trifft, wenn der Bürge über die finanzielle Situation des "Hauptschuldners" Bescheid weiß. Soll dadurch doch eine Verminderung des Risikos für den Bürgen durch die ausdrückliche Warnung bewirkt werden vergleiche OGH RIS-Justiz RS0113880 mwN insb SZ 73/121). Ob nun für den Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennbar war, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht mehr erfüllen werde könne, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beurteilt werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zumeist nicht vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0116208 = OGH 9 Ob 33/02x). Ist doch davon auszugehen, dass je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit der Gläubiger eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen und sich somit Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen hat vergleiche RIS-Justiz RS0115984 mwN). Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt. Abweichungen davon, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich machten, diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, vermag der Beklagte nicht aufzuzeigen. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dann, wenn der Kreditgeber selbst aktiv wird, um die Einbeziehung des Bürgen in das Schuldverhältnis zu erreichen, er die Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah vergleiche RIS-Justiz RS0113882 mwN etwa SZ 73/121). Jedoch ist dies unter den vorliegenden Umständen nicht zugrundezulegen, da ja der Bürge - der Beklagte - selbst ein Verhalten gesetzt hat, das gegen diesen Anschein spricht, da er doch ausdrücklich festgehalten hat, dass ein entsprechender Betrag schon auf das Konto des Hauptschuldners überwiesen worden sei. Dass auch unter Annahme dieser Überweisung Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung hätten bestehen müssen, hat sich nicht ergeben.
Soweit die Beklagte vermeint, dass das Berufungsverfahren deshalb mangelhaft gewesen sei, weil das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung auf Grund von Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert habe, ohne dem Berufungsgegner zuvor mitzuteilen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rügen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Berufung genau auf diese Feststellungen bezogen hat und daher der Beklagte gemäß § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO bereits gehalten war, allfällige Mängel der Tatsachenfeststellungen in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen.Soweit die Beklagte vermeint, dass das Berufungsverfahren deshalb mangelhaft gewesen sei, weil das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung auf Grund von Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert habe, ohne dem Berufungsgegner zuvor mitzuteilen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rügen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Berufung genau auf diese Feststellungen bezogen hat und daher der Beklagte gemäß Paragraph 468, Absatz 2, zweiter Satz ZPO bereits gehalten war, allfällige Mängel der Tatsachenfeststellungen in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen.
Insgesamt handelt es sich jedenfalls um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Information im Sinne des § 25c KSchG im Einzelfall und vermag es die Revision des Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt handelt es sich jedenfalls um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Information im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG im Einzelfall und vermag es die Revision des Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.